Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.12.2004 – 14 W (pat) 302/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

03. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 39 04 054

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin

Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster

beschlossen:

Das Patent 39 04 054 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patentes 39 04 054 mit der Bezeichnung

„Verwendung von 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon-5sulfonsäure oder der Salze davon“

ist am 19. September 2002 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist mit am 13. Dezember 2002 eingegangenem Schriftsatz

Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dem

Gegenstand des Streitpatentes fehle es an der Neuheit bzw an der erfinderischen Tätigkeit. Dazu verweist die Einsprechende auf folgende Entgegenhaltungen:

(D1) US 45 67 038

(D2) Cosmetics & Toiletries, Vol 103, März 1988, S 25 und

48 (gutachtlich)

(D3) Anthony L.L. Hunting, Encyclopedia of Shampoo

Ingredients, Micelle Press, Inc. Cranford, 1983, S 23

bis 122, 160.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten

entgegen und beantragt,

das Patent wie erteilt aufrecht zu erhalten,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Basis eines

der Hilfsanträge 1, 2, 4 vom 22. November 2004 oder 3 vom 25. November 2004.

Zur Untermauerung ihrer Argumentation überreicht sie in der mündlichen Verhandlung

die Seite 159 „Benzophenone-2“ aus der Entgegenhaltung (D3).

Dem Hauptantrag liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 zugrunde, von

denen die Patentansprüche 1 und 9 folgenden Wortlaut haben:

„1. Verwendung von 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon-5-sulfonsäure oder deren Salze in einer Menge von 0,3 –9 Gew.-% freie

Säure, bezogen auf das Gesamtgewicht des Mittels, in einem

wässrigen, alkoholischen oder wässrig-alkoholischen auszuspülenden kosmetischen Mittel zur Verringerung der Elastizitätsabnahme der Haare bei Beschädigung durch atmosphärische

Einwirkungen.

9. Verfahren zur Verringerung der Elastizitätsabnahme von

Haaren bei Beschädigung durch atmosphärische Einwirkungen,

dadurch gekennzeichnet, daß man auf die Haare pro g der Haare

mindestens 30 mg eines auszuspülenden kosmetischen Mittels

aufträgt, das 0,3 bis 9 Gew.-% freie 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon-5-sulfonsäure, bezogen auf das Gesamtgewicht des

Mittels, in einem wässrigen, alkoholischen oder wässrig-alkoholischen kosmetisch verträglichen Träger enthält, wobei die

Säure gegebenenfalls als Salz mit einem Metallhydroxid, Ammoniak oder einem Amin vorliegt.“

Hinsichtlich des Wortlautes der auf die Patentansprüche 1 und 9 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 und 10 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Zum Wortlaut der Patentansprüche 1 bis 7 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3

und der Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 4 sowie zu weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der

Akte verwiesen.

II.

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.

Er ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

2. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1, 2 und 6 iVm der ursprünglich eingereichten Beschreibung S 2 Abs 2,

S 3 Abs 3, S 4 Abs 2 und S 9 Abs 5 zurück. Der Anspruch 3 leitet sich von den

ursprünglichen Ansprüchen 4 und 8 iVm Beschreibung S 3/4 übergreifender Absatz, S 6 Abs 2 und 5 sowie S 7 Abs 4 ab. Der Anspruch 4 ist aus dem

ursprünglich eingereichten Patentanspruch 5 und der Beschreibung S 4/5

übergreifender Absatz herleitbar. Die Patentansprüche 9 und 10 gehen auf die

ursprünglich eingereichten Patentansprüche 4, 8 und 12 bis 15 iVm Beschreibung S 6 Abs 2 zurück.

Die erteilten Patentansprüche 2 und 5 bis 8 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3, 6 und 8 bis 10.

3. Das Patent betrifft die Verwendung von 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon

(= Benzophenon-4) oder deren Salze in einem auszuspülenden kosmetischen

Mittel zur Verringerung der Elastizitätsabnahme der Haare bei Beschädigung

durch atmosphärische Einwirkungen, dh ein Verfahren zum Schutz der Haare

vor atmosphärischen Einwirkungen, bei dem ein Benzophenon-4 enthaltendes

kosmetisches Mittel zunächst aufgetragen und anschließend wieder ausgespült

wird.

Wie im einleitenden Teil der Beschreibung des Streitpatentes ausgeführt wird,

ist die Verwendung von Substanzen, die Lichtstrahlen filtern können, zur

Bekämpfung der Einwirkungen des Lichtes auf das Keratin der Haare, bereits

vorgeschlagen worden. Dabei hat sich jedoch herausgestellt, daß diese in

bestimmten kosmetischen Mitteln keine ausreichende Wirkung besitzen. Es hat

sich sogar gezeigt, daß deren Anwendung die lichtbedingte Schädigung,

insbesondere im Sinne einer Verringerung der Elastizität, noch vergrößern kann

(vgl Patentschrift Sp 1 Z 18 bis 46).

Davon ausgehend lässt sich dem Streitpatent als zu lösende Aufgabe

entnehmen, die Elastizitätsabnahme der Haare bei Beschädigung durch

atmosphärische Einwirkungen über die Anwendung eines eine geeignete

Lichtschutz-Substanz enthaltenden kosmetischen Mittels zu verringern.

4. Die Verwendung gemäß erteiltem Patentanspruch 1 sowie das Verfahren gemäß Patentanspruch 9 sind neu, denn in keinem der im Verfahren genannten

Dokumente wird die Anwendung von 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon-5sulfonsäure oder deren Salze zur Verringerung der Elastizitätsabnahme der

Haare bei Beschädigung durch atmosphärische Einwirkungen

in einem

auszuspülenden kosmetischen Mittel genannt.

Mit der Entgegenhaltung (D1) wird ein kosmetisches Mittel in Form eines

Schaumes beschrieben, der 0,001 bis 15 % 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon-5-sulfonsäure als Lichtschutzmittel enthalten kann (vgl Patentanspruch 1 iVm Sp 2 Z 58 bis 68 und Sp 3 Z 7 bis 11). Aufgetragen wird dieser

Schaum nach der Reinigung bzw Shampoonierung auf sowohl trockenes als

auch feuchtes Haar (vgl Sp 2 Z 9 bis 12). Im Unterschied zu dem gemäß

Patentanspruch 1 angewendeten Mittel verbleibt dieser Schaum jedoch nach

seiner Applikation auf dem Haar. Es mag zwar - wie die Einsprechende ausführt

– zutreffen, daß der Schaum gemäß (D1) – wie die Mehrzahl der Haarpflegemittel – auch wieder ausspülbar ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich

aber nicht darum, inwiefern eine Formulierung nach ihrer Applikation zu einem

beliebigen Zeitpunkt wieder ausspülbar ist, sondern darum, daß das Ausspülen

des die Lichtschutz-Substanz Benzopheneon-4 enthaltenden, aufgetragenen

kosmetischen Mittels eine zwingend vorgegebene Verfahrensmaßnahme

darstellt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Anwendung auszuführen ist. Hinweise dahingehend jedoch, daß das Ergreifen dieser Maßnahme auch für den Schaum gemäß (D1) zutreffen könnte, ist der Entgegenhaltung weder expressis verbis noch implizit zu entnehmen. Vielmehr wird

der Fachmann diese Vorgehensweise bei der Nacharbeitung der Lehre gemäß

(D1) schon deshalb nicht in Erwägung ziehen, weil der dort angegebene

Schaum nicht nur mit der Zielsetzung bereitgestellt wird, das Haar vor den

Einwirkungen des Lichtes zu schützen, sondern auch, es zu festigen. Als

formgebende Polymere werden dazu nichtionische Filmbildner, wie insbesondere das Coploymer aus Vinylacetat und Vinylpyrrolidon eingesetzt. Bei

diesen Polymeren handelt es sich jedoch um solche, die über eine gute

Wasserlöslichkeit verfügen. Somit würden diese aber für den Fall, der in Rede

stehende Schaum würde unmittelbar nach seiner Anwendung wieder ausgespült werden, gleichfalls entfernt, weshalb sodann die mit ihnen verbundene

Wirkung nicht mehr zum Tragen käme. Die patentgemäß genannte Verfahrensweise würde daher der zweckgerichteten Anwendung des Schaumes

gemäß (D1), dh seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch, zuwiderlaufen.

Die Neuheit ist auch gegenüber dem Dokument (D3) gegeben. Dort werden

zwar Shampoos, dh auszuspülende kosmetische Mittel, angegeben, die Benzophenon-4 enthalten (vgl zB S 160 li Sp letzter Absatz „Used in shampoos“). Die

dort für diese Lichtschutz-Substanz beschriebene, übliche Einsatzmenge weicht

jedoch mit 0,05 bis 0,2 % von jener gemäß Streitpatent ab. Patentgemäß

kommt Benzophenon-4 nämlich in höheren Konzentrationen, dh in einer Menge

von 0,3 bis 9 Gew.-%, zum Einsatz (vgl (D3) S 160 S 160 li Sp Abs 9 sowie

erteilter Patentanspruch 1). Dem Einwand der Einsprechenden, die auf S 160 re

Sp Abs 1 angegebenen Bereichsangaben würden die im Patentanspruch 1

genannten vorwegnehmen, kann sich der Senat nicht anschließen. Nach dem

aaO zitierten CIR-Report zur Sicherheitsbewertung dieser Lichtsschutz-

Substanz enthalten von 45 Shampoos 28 Benzophenon-4 in einer Konzentration von < 0,1% und 16 in einer Konzentration von > 0,1 – 1 %. Diese

Angaben lassen jedoch keine Aussage dahingehend zu, damit würden auch

Shampoos angegeben, die den in Rede stehenden Wirkstoff in einer über die

auf der Seite 160 dieser Entgegenhaltung li Sp Absatz 9 angegebenen üblichen

Einsatzmenge von 0,05 bis 0,2 % hinaus enthalten. Der Senat ist vielmehr der

Überzeugung, daß diese undifferenzierten Bereiche lediglich zur Angabe von

Klassifikationsgruppen dienen. Bestätigt wird diese Auffassung im übrigen

durch die übereinstimmenden Angaben

iVm der Lichtschutz-Substanz

Benzophenon-2 im gleichen Dokument (vgl S 159/160 übergreifender Absatz).

4. Die beanspruchten Verwendung gemäß Patentanspruch 1 und das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 9 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Entgegenhaltung (D1) gibt zwar – wie vorstehend ausgeführt – kosmetische

Mittel an, die Benzophenon-4 in einer Konzentration von 0,001 bis 15 Gew.-%

enthalten. Diese Mittel verbleiben jedoch nach ihrer Applikation auf dem Haar.

Anregungen dahingehend, die diese Lichtschutz-Substanz enthaltenden

kosmetischen Mittel bei ihrer Anwendung auszuspülen, um auf diese Weise die

mechanischen Eigenschaften der Haare, nämlich ihre Elastizität, vor den

schädlichen Auswirkungen des Lichtes zu bewahren (vgl Streitpatent Sp 1

Abs 5), werden dem Fachmann mit diesem Dokument nicht vermittelt. Er wird in

Kenntnis von (D1) die beanspruchte Lehre auch deshalb nicht in Erwägung

ziehen, weil in (D1) nicht nur darauf hingewiesen wird, daß kosmetische

Produkte wie zB Shampoos oder Spülungen keinen Schutz vor lichtbedingten

Schädigungen der Haare bieten, sondern auch, daß Benzophenon-4 neben

anderen im Gegensatz zu üblichen Lichtabsorbern wasserlöslich ist (vgl Sp 1

Z 39 bis 44 und Sp 2 Z 55 bis 68). Angesichts dieser Ausführungen war der

Fachmann eher davon abgehalten, Benzophenon-4 enthaltende Mittel zum

Schutz der Haare vor atmosphärischen Einwirkungen auszuspülen, weil er

davon ausgehen musste, daß dieser Wirkstoff zusammen mit dem Ausspülen

des kosmetischen Mittels ebenfalls entfernt wird. Er konnte daher nicht

erwarten, daß mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen eine

beträchtliche Verbesserung des Durchschnittswertes der Belastung, die zu

einer 15%igen Dehnung des feuchten Haares führt, erziehlt werden kann

verglichen mit einem Haar, das einer entsprechenden Behandlung unterzogen,

jedoch nicht mit einem Benzophenon-4 enthaltenden Shampoo behandelt

worden war (vgl Sp 4/5 Beispiel 1).

Die Entgegenhaltung (D3) kann die erfinderische Tätigkeit gleichfalls nicht in

Frage stellen. Auch wenn die dort angegebenen Shampoos Benzophenon-4 als

UV-Absorber enthalten, so war der Fachmann doch nicht veranlasst, davon

ausgehend oder

in einer Zusammenschau mit (D1), die beanspruchte

Verwendung als Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe in Erwägung zu

ziehen. In diesem Dokument wird Benzophenon-4 in der Menge von 0,05 bis

0,2 % nämlich ausschließlich zum Lichtschutz des Shampoos selbst eingesetzt.

Auf diese Weise soll dem durch ultraviolette Strahlung verursachten Abbau

vieler Inhaltsstoffe entgegengesteuert werden (vgl S 160 li Sp Abs 10 „General“

iVm S 159 Abs 7 „General“). Zudem wird auch in diesem Dokument auf die

Wasserlöslichkeit von Benzophenon-4 hingewiesen und die gegenüber

Benzophenon-2 bessere Wasserlöslichkeit in Verbindung mit dessen Einsatz in

einem Shampoo sogar als vorteilhafter angesehen. Auch angesichts dieser

Sachlage musste der Fachmann davon ausgehen, daß Benzophenon-4 auf

Grund seiner guten Wasserlöslichkeit mit dem Ausspülen des Shampoos

entfernt wird. Daher konnte er unter diesen Bedingungen eine Wirkung des

Benzophenons-4 auf die Haare nicht erwarten, weshalb es die durch (D3)

vermittelte Lehre ebenfalls nicht nahe

legt, Haare vor

lichtbedingten

Schädigungen durch die Anwendung eines diesen Wirkstoff enthaltenden

kosmetischen Mittels, das nach der Applikation wieder ausgespült wird, zu

schützen.

Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, im Verfahren genannten Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes.

5. Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 9 (Hauptantrag)

erfüllen somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Diese Ansprüche sind daher

rechtsbeständig, mit ihnen haben die besonderen Ausführungsformen gemäß

den Patentansprüchen 2 bis 8 und 10, die die Verwendung nach

Patentanspruch 1 und das Verfahren nach Patentanspruch 9 betreffen,

gleichfalls Bestand.

Schröder

Harrer

Proksch-Ledig

Gerster

Na