Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.12.2004 – 20 W (pat) 20/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Dezember 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 198 25 500 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Anders, des Richters Dipl.-Phys.-Dr. Hartung, der
Richterin Martens sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patentamt
hat das Patent widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1
bis 8 aufrechtzuerhalten, hilfsweise in der Fassung des Hilfsantrags, Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Außerdem erklärt sie die Teilung des Patents.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Verfahren zum Erfassen und/oder Lokalisieren von Fluidbewegungen in einem für Fluide zumindest in Teilbereichen durchlässigen
Medium,
wobei die Fluidbewegungen in dem durchsickerten und/oder durchströmten Medium mit einem Wärmetransport, durch den in gemessenen Temperaturprofilen charakteristische Verläufe auftreten, verbunden sind,
wobei mindestens ein Lichtwellenleiter als Temperatursensor im
Medium zur Ermittlung der Temperaturprofile eingesetzt wird und
wobei dem Lichtwellenleiter zumindest zeitweise Wärme zugeführt
wird und anhand einer bezogen auf die erfolgte Wärmezufuhr lokal
geringeren Erwärmung des Lichtwellenleiters und/oder schnelleren
Abgabe der zugeführten Wärme vom Lichtwellenleiter als bei Fluidstillstand die Fluidbewegungen im durchlässigen Medium detektiert
werden,
dadurch gekennzeichnet,
dass einen oder mehrere elektrische Leiter umfassende Mittel zur
zumindest zeitweisen Zufuhr von Wärme zum Lichtwellenleiter eingesetzt werden,
-
-
welche ihn als Geflecht umgeben oder
welche mehrfach im wesentlichen parallel zum Lichtwellenleiter angeordnet sind und an einem Ende miteinander verbunden sind.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das folgende am Ende angefügte zusätzliche
Merkmal:
"wobei der Lichtwellenleiter gegen mechanische Einwirkungen
durch als Schutzumhüllungen ausgebildete Mittel zur Zufuhr von
Wärme geschützt wird."
Folgende Druckschriften werden erörtert:
(5)
(7)
JP-OS 5-107121
DE 43 04 545 A1
Zu Druckschrift (5) liegt eine von der Einsprechenden eingereichte Übersetzung in
die deutsche Sprache vor.
Die Patentinhaberin bekräftigt, der Gegenstand des neuen Patentanspruches 1
gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für den Einsatz eines Geflechts oder mehrerer paralleler Leiter
zur Erwärmung eines Lichtwellenleiters fehle im Stand der Technik jeder Hinweis.
Die Einsprechende führt dagegen aus, der Gegenstand des Patentanspruches 1
sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Nachdem
letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
2. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus Druckschrift (5) ist ein Verfahren zum Erfassen von Fluidbewegungen in einem für Fluide durchlässigen Medium (Erdboden 1) bekannt (deutsche Übersetzung Abs 0030). Die Fluidbewegungen sind in dem durchsickerten oder durchströmten Medium mit einem Wärmetransport verbunden, der in gemessenen
Temperaturprofilen zu charakteristischen Verläufen führt (Abs 0030). Als Temperatursensor im Medium wird ein Lichtwellenleiter 2 zur Ermittlung der Temperaturprofile eingesetzt. Dem Lichtwellenleiter wird Wärme zugeführt (Fig 1: Wärmegenerator 4; Zusammenfassung; Abs 0029). Aus dem Temperaturprofil des Lichtleiters werden die Fluidbewegungen im Medium detektiert (Abs 0030). Als Mittel zur
Zufuhr von Wärme zum Lichtwellenleiter wird ein elektrischer Leiter 4 eingesetzt,
der spiralförmig um den Lichtwellenleiter gewickelt ist und diesen damit umgibt
(Fig 1, 2).
Bei dem spiralförmigen Leiter gemäß (5) besteht ersichtlich der Nachteil, dass sich
die Wicklungen des Leiters verschieben können, so dass die Wicklungsdichte
entlang des Lichtwellenleiters sich verändert. Dies führt zu einer ungleichmäßigen
Erwärmung des Lichtwellenleiters und damit zu Messungenauigkeiten. Der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Temperaturmessung mit Lichtwellenleitern tätiger
Diplomphysiker mit Universitätsabschluss, hat daher Veranlassung, Verbesserungen an dem elektrischen Leiter vorzunehmen.
Aus Druckschrift (7) ist ihm ein Lichtwellenleiter bekannt, der zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen von einem metallischen Schutzmantel aus einem Geflecht (Sp 4 Z 40 – 41: Stahldrahtgewebe 28) umgeben ist. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der metallische Schutzmantel eines Lichtwellenleiters auch
als elektrischer Leiter verwendet werden kann (Sp 3 Z 39 – 40). Der Fachmann
erkennt daher ohne weiteres, dass ein dem mechanischen Schutz des Lichtwellenleiters dienendes metallisches Geflecht auch zur Zufuhr von Wärme zum
Lichtwellenleiter einsetzbar ist. Es ist daher für ihn naheliegend, bei dem Verfahren nach (5) den spiralförmig gewickelten Leiter durch ein Geflecht zu ersetzen.
Damit erreicht er nicht nur eine gleichmäßigere Erwärmung des Lichtwellenleiters,
sondern auch einen verbesserten Schutz des Lichtwellenleiters vor mechanischen
Einwirkungen.
3. Bei dieser Sachlage kommt es auf die zweite im Patentanspruch 1 enthaltene
Alternative, die mehrfach im wesentlichen parallel zum Lichtwellenleiter angeordnete Leiter betrifft, nicht mehr an. Im übrigen beruht auch dieses alternative Verfahren nach Überzeugung des Senats nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dr. Anders
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Pr