Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.12.2004 – 27 W (pat) 261/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 261/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 57 767
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter
Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
I.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 7. Juni 2004 die Marke 397 57 767 „Full Moon“ antragsgemäß teilweise für die Dienstleistungen „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten“ gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 3 iVm § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 als üblichen beschreibenden Hinweis auf
Veranstaltungen bei Vollmond gelöscht.
Der Markeninhaber beantragt nach Rücknahme seiner gegen die Teillöschung gerichteten Beschwerde die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Als Billigkeitsgrund macht er geltend, er lebe in sehr engen wirtschaftlichen Verhältnissen.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nach § 71 Abs. 3 und
Abs. 4 MarkenG zulässig. Er hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt nur in Betracht, wenn die Einlegung der Beschwerde aufgrund besonderer, auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bezogener Umstände, etwa Verletzung des rechtlichen Gehörs oder schwerer materiellrechtlicher Mängel des angefochtenen Beschlusses, erforderlich geworden ist (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 71
Rdn. 61). Wirtschaftliche Engpässe des Beschwerdeführers oder sonstige ausschließlich in seiner Person liegende Umstände rechtfertigen die Rückzahlung
nicht.
Dr. Schermer
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Na