Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.12.2004 – 7 W (pat) 359/02

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 21 787

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzendem sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent widerrufen

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 101 21 787 mit der Bezeichnung

Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Nebenformelementen,

dessen Erteilung am 11. Juli 2002 veröffentlicht worden ist, hat die

M… GmbH

in R…

Einspruch erhoben.

Sie macht geltend, daß das Verfahren nach den Patentansprüchen 1 und 2 und

die Vorrichtung nach den Patentansprüchen 3 bis 12 gegenüber dem Stand der

Technik nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit seien.

Sie beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Sie macht geltend, daß das Verfahren nach Patentanspruch 1 und die Vorrichtung

nach Patentanspruch 3 gegenüber dem genannten Stand der Technik neu und

erfinderisch seien.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Verfahren zur Herstellung von Nebenformelementen an einem

umfänglich geschlossenen Hohlprofil, wobei ein Hohlprofilrohling

mittels eines fluidischen Innenhochdruckes in einen von einer

Gravur des Innenhochdruck-Umformwerkzeuges abgehenden Abzweig hinein unter Bildung des Nebenformelementes aufgeweitet

wird, dadurch gekennzeichnet, daß das sich bildende Nebenformelement mittels einer von einem äußeren Druck beaufschlagten Membran während der Aufweitung entgegen der Aufweitrichtung abgestützt wird, derart, daß die Membran mit Fortschritt der

Ausbildung des Nebenformelementes bis zum Erreichen der

Endform elastisch zurückweicht.

Der als nebengeordneter Patentanspruch formulierte Patentanspruch 3 hat folgende Fassung:

Vorrichtung zur Herstellung von Nebenformelementen an einem

umfänglich geschlossenen Hohlprofil, mit einem Innenhochdruckumformwerkzeug, in dessen Gravur ein Hohlprofilrohling einlegbar

ist, wobei von der Gravur ein Abzweig radial abgeht, in den der

Hohlprofilrohling mittels eines fluidischen Innenhochdruckes unter

Bildung des Nebenformelementes aufweitbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung eine Membran und einen Druckerzeuger beinhaltet, mittels dessen die Membran über ein Druckmedium druckbeaufschlagbar ist, derart, daß die Membran während

der Aufweitung an dem sich bildenden Nebenformelement entgegen der Aufweitrichtung abstützend anliegt, wobei die Membran

mit Fortschritt der Ausbildung des Nebenformelementes bis zum

Erreichen der Endform elastisch zurückweicht, und daß die Membran den Abzweig überspannend außerhalb der Längserstreckung

der Gravur am Werkzeug angebracht ist.

Nach der Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 26 bis 31 liegt die Aufgabe vor,

ein gattungsgemäßes Verfahren bzw. eine gattungsgemäße Vorrichtung dahingehend weiterzubilden, daß in einfacher Weise und

prozeßsicher vom Formverlauf her nahezu beliebig gestaltete Nebenformelemente am Hohlprofil ausgebildet werden können.

Die Patentansprüche 2 bzw. 4 bis 12 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren zur Herstellung von Nebenformelementen nach Patentanspruch 1 bzw. die

Vorrichtung zur Herstellung von Nebenformelementen nach Patentanspruch 3

weiter ausgestalten sollen.

In der mündlichen Verhandlung sind u.a. das Buch "Metal forming handbook" der

Schuler GmbH in Göppingen, Springer-Verlag Berlin 1998, S 407 und die deutsche Offenlegungsschrift 199 27 064 abgehandelt worden.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG in der Fassung

des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des

Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und daher zulässig. Er hat zum Widerruf des Patents geführt.

3. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 bzw. der Gegenstand nach Patentanspruch 3 sind neu und gewerblich anwendbar. Sie sind jedoch nicht das Ergebnis

einer erfinderischen Tätigkeit. In dem Buch "Metal forming handbook" ist auf der

Seite 407 in Figur 5.2.2 die Herstellung eines T-Stücks dargestellt und die einzelnen Herstellungsschritte sind erläutert. Daraus ist ein Verfahren zur Herstellung

von Nebenformelementen an einem umfänglich geschlossenen Hohlprofil bekannt,

bei dem das sich bildende Nebenformelement mittels eines Gegendruckkolbens

während der Aufweitung entgegen der Aufweitrichtung abgestützt ist, wobei der

Kolben mit Fortschritt der Ausbildung des Nebenformelements bis zum Erreichen

der Endform zurückweicht.

Möchte der zuständige Fachmann, hier ein Entwicklungsingenieur des Maschinenbaus, der auf dem Gebiet der Umformtechnik von Blechteilen tätig ist, beliebig

gestaltete Nebenformelemente, die z.B. auch Hinterschneidungen aufweisen können, herstellen, so wird er im Stand der Technik nach Möglichkeiten suchen, wie

die Stützkraft gebildet werden muß, um eine derartige Konfiguration erzeugen zu

können. Dabei stößt er auf die deutsche Offenlegungsschrift 199 27 064, in der ein

Verfahren zur Verformung von Blechen beschrieben ist, durch das Bauteile mit

Hinterschneidungen herstellbar sind (vgl Sp 2, Z 18 bis 26). Bei diesem Verfahren

wird die Stützkraft entgegen der Verformung durch eine Mediumfüllung gebildet.

Die Verformungskraft wird durch ein Druckmedium über eine Membran auf das zu

verformende Blech aufgebracht (vgl Sp 4, Z 15 bis 32).

Auch wenn es sich dort um ein an den Seiten eingespannte flaches Blechteil handelt, erkennt der Fachmann, daß die Bildung der Abstützkraft durch eine Mediumfüllung eine große Gestaltungsfreiheit für die Verformung auch anders geformte

Blechteile erlaubt. Diese Art die Stützkraft zu bilden, ist daher ohne weiteres auf

eine Herstellung von Nebenformelementen an einem umfänglich geschlossenen

Hohlprofil, wie sie aus dem Buch "Metal forming handbook" bekannt ist, anwendbar. Der Fachmann gelangt dadurch ohne weiteres zu einem Verfahren, wie

es im Patentanspruch 1 angegeben ist mit der Ausnahme, daß zwischen Blech

und Stützmedium eine Membran angeordnet ist. Auch diese Maßnahme kann

jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es dem Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis naheliegend ist, Leckageverluste, die aufgrund der

Teilung der Formmatritze auftreten können, durch das Vorsehen einer Membran

zu verhindern.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.

Entsprechendes gilt für den sich auf eine Vorrichtung zur Herstellung von Nebenformelementen beziehenden, als selbständigen Patentanspruch formulierten Patentanspruch 3. Auch bei diesem Gegenstand wird die Stützkraft durch ein

Druckmedium aufgebracht, das eine Membran beaufschlagt.

Der Patentanspruch 3 ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.

Die Patentansprüche 2, 4 bis 12 beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung des

Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw. der Vorrichtung nach Patentanspruch 3,

die weder für sich noch in Verbindung mit dem Patentanspruch 1 bzw. 3 eine erfinderische Tätigkeit begründen können. Dies wurde auch von der Patentinhaberin

nicht geltend gemacht.

Die Patentansprüche 2, 4 bis 12 sind daher als echte Unteransprüche ebenfalls

nicht rechtsbeständig.

Köhn

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu