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BPatG Beschluss vom 09.12.2004 – 23 W (pat) 2/03

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 09 564.7-33

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Meinel, Knoll und

Dip.-Phys. Dr. Häußler 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung „Verfahren zur Verbesserung thermischer Prozessschritte“ am 4. März 1999 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereicht worden.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung

ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand nach dem damals geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der Literaturstelle „J. Vac. Sci. Technol. B.“ Band 16, H.2,1998, Seiten 613 bis 618 und der

deutschen Patentschrift 42 23 133 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren ist zum Stand der Technik noch die deutsche Patentschrift

44 07 377 sowie das englischsprachige Abstract zur japanischen Offenlegungsschrift 06-349839 in Betracht gezogen worden. Darüber hinaus ist mit Zwischenverfügung des Senatsberichterstatters noch die PCT-Offenlegungsschrift WO

99/03141 in das Verfahren eingeführt worden.

Gegen den vorgenannten Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde

der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Patentansprüchen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I

bis III weiter und vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände der neugefassten

Hauptansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III gegenüber dem

nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig seien.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2002 aufzuheben und das

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 5,

hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4 (Hilfsantrag I),

hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4 (Hilfsantrag II),

weiter hilfsweise Patentansprüche 1 und 2 (Hilfsantrag III),

sämtliche vorgenannten Unterlagen überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 9. Dezember 2004,

ursprüngliche Beschreibungsseiten 3 und 4,

Beschreibungsseiten 1, 2, 2a, eingegangen am 9. März 2000, und

ursprüngliche Zeichnung, Figur 1.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

„Verfahren zur Verbesserung thermischer Prozessschritte bei der

Strukturierung von Halbleiterwafern bei einem Rapid Thermal Processing (RTP)-Prozess während der AA-Oxidation, der Sacrificial-

Oxidation oder der GC-Sidewall-Oxidation, bei welchem der Wafer

in einer Prozesskammer mit einer vorgegebenen Aufheizrate auf

die Prozesstemperatur aufgeheizt und nach Ablauf der vorgesehenen Prozesszeit mit einer vorgegebenen Abkühlrate wieder abgekühlt wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Wafer mit einer Aufheizrate von etwa 12°C/sec bis zu einem kurzzeitigen Stabilisierungsschritt bei einer konstanten Stabilisierungstemperatur von etwa 120°C unter der Prozesstemperatur

und anschließend bis zur vorgesehenen Prozesstemperatur mit einer Aufheizrate von etwa 10°C/sec aufgeheizt wird,

und nach Ablauf der Prozesszeit mit einer vorgegebenen geringen

Abkühlrate wieder bis zur Raumtemperatur abgekühlt wird.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:

„Verfahren zur Verbesserung thermischer Prozessschritte bei der

Strukturierung von Halbleiterwafern bei Rapid Thermal Processing

(RTP)-Prozessen während der AA-Oxidation, der Sacrificial-Oxidation oder der GC-Sidewall-Oxidation, bei welchem der Wafer in einer Prozesskammer mit einer vorgegebenen Aufheizrate auf die

Prozesstemperatur aufgeheizt und nach Ablauf der vorgesehenen

Prozesszeit mit einer vorgegebenen Abkühlrate wieder abgekühlt

wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Wafer mit einer Aufheizrate von etwa 12°C/sec bis zu einem kurzzeitigen Stabilisierungsschritt bei konstanter Stabilisierungstemperatur von etwa 120°C unter der Prozesstemperatur und

anschließend bis zur vorgesehenen Prozesstemperatur mit einer

Aufheizrate von etwa 10°C/sec aufgeheizt wird

und nach Ablauf der Prozesszeit mit einer vorgegebenen geringen

Abkühlrate wieder bis zur Raumtemperatur abgekühlt wird,

wobei der Wafer mit einer Abkühlrate von ca. 20°C/sec von der

Prozesstemperatur auf die Stabilisierungstemperatur und anschließend mit einer geringeren Abkühlrate abgekühlt wird.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet:

„Verfahren zur Verbesserung thermischer Prozessschritte bei der

Strukturierung von Halbleiterwafern bei Rapid Thermal Processing

(RTP)-Prozessen während der AA-Oxidation, der Sacrificial-Oxidation oder der GC-Sidewall-Oxidation, bei welchem der Wafer in einer Prozesskammer mit einer vorgegebenen Aufheizrate auf die

Prozesstemperatur aufgeheizt und nach Ablauf der vorgesehenen

Prozesszeit mit einer vorgegebenen Abkühlrate wieder abgekühlt

wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Wafer mit einer Aufheizrate von etwa 12°C/sec bis zu einem kurzzeitigen Stabilisierungsschritt bei konstanter Stabilisierungstemperatur von etwa 120°C unter der Prozesstemperatur und

anschließend bis zur vorgesehenen Prozesstemperatur mit einer

Aufheizrate von etwa 10°C/sec aufgeheizt wird

und nach Ablauf der Prozesszeit mit einer vorgegebenen geringen

Abkühlrate wieder bis zur Raumtemperatur abgekühlt wird,

wobei die Temperatur des Stabilisierungsschrittes 1000°C beträgt.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III hat folgenden Wortlaut:

„Verfahren zur Verbesserung thermischer Prozessschritte bei der

Strukturierung von Halbleiterwafern bei Rapid Thermal Processing

(RTP)-Prozessen während der AA-Oxidation, der Sacrificial-Oxidation oder der GC-Sidewall-Oxidation, bei welchem der Wafer in einer Prozesskammer mit einer vorgegebenen Aufheizrate auf die

Prozesstemperatur aufgeheizt und nach Ablauf der vorgesehenen

Prozesszeit mit einer vorgegebenen Abkühlrate wieder abgekühlt

wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Wafer mit einer Aufheizrate von etwa 12°C/sec bis zu einem kurzzeitigen Stabilisierungsschritt bei konstanter Stabilisierungstemperatur von etwa 120°C unter der Prozesstemperatur und

anschließend bis zur vorgesehenen Prozesstemperatur mit einer

Aufheizrate von etwa 10°C/sec aufgeheizt wird

und nach Ablauf der Prozesszeit mit einer vorgegebenen geringen

Abkühlrate wieder bis zur Raumtemperatur abgekühlt wird,

wobei der Wafer mit einer Abkühlrate von ca. 20°C/sec von der

Prozesstemperatur auf die Stabilisierungstemperatur und anschließend mit einer geringeren Abkühlrate abgekühlt wird, und die Temperatur des Stabilisierungsschrittes 1000°C beträgt.“

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 5 nach Hauptantrag, der geltenden

Unteransprüche 2 bis 4 nach Hilfsanträgen I und II, des geltenden Unteranspruchs

2 nach Hilfsantrag III sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I

bis III erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht

patentfähig.

1.) Die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III sind zulässig.

So stützt sich der Anspruch 1 nach Hauptantrag inhaltlich auf die ursprünglichen

Ansprüche 1 und 2, wobei die im ursprünglichen Anspruch 1 mit „insbesondere...“

bzw „vorzugsweise...“ eingeleiteten fakultativen Merkmale nunmehr zwingend

vorgeschrieben sind. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I findet eine ausreichende

Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 5. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II stützt sich inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag III findet eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 und 5.

2.) Die Anmeldung geht nach der geltenden Beschreibungseinleitung (S 1 Abs 1

bis S 2 Abs 2 und S 2 Abs 4) von dem Problem aus, dass bei Rapid Thermal Processing (RTP)-Prozessen von Halbleiterwafern

insbesondere während der

AA(Active Area)-Oxidation, der Sacrificial Oxidation und der GC(Gate Conductor)-

Sidewall-Oxidation die Oxidationsschritte in einer Prozesskammer bei relativ hohen Prozesstemperaturen – zB bei der AA-Oxidation nach dem Ausführungsbeispiel bei 1120 °C – erfolgen, so dass die Wafer während dieser Prozessschritte, insbesondere bei hohen Aufheiz- und Abkühlraten, einer erheblichen

thermischen Belastung ausgesetzt werden. Die dabei auftretenden thermischen

Belastungen können zu lateralen Scheibenverzügen führen, die nicht korrigierbare

Lagefehler der übereinander

liegenden Strukturebenen,

insbesondere der

Kontaktlochebenen, zur Folge haben. Bei Technologien unter 0,25 µm für hochintegrierte Speicherbauelemente sind derartige Lagefehler in den Kontaktlochebenen nicht mehr tolerierbar und können zu deutlichen Ausbeuteverlusten oder sogar zur totalen Funktionsunfähigkeit ganzer Lose führen. Außerdem nimmt mit zunehmendem Scheibendurchmesser, zB bei modernen 300 mm Halbleiterwafern,

die thermische Belastung durch thermische Inhomogenitäten stark zu.

Dem Anmeldungsgegenstand liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur

Verbesserung thermischer Prozessschritte bei RTP-Oxidationsprozessen von

Halbleiterwafern größeren Durchmessers zu schaffen (Beschwerdebegründung

vom 22. Dezember 2003 S 3 Abs 3).

Diese Aufgabe soll durch die Lehren der geltenden Patentansprüche 1 nach

Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III gelöst werden.

Soweit in den geltenden Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag II

mangels jeglicher Bezugsgröße offen bleibt, was unter einer „vorgegebenen geringen Abkühlrate“ gemäß dem diesbezüglichen Merkmal im kennzeichnenden

Teil des Anspruchs 1 zu verstehen ist und inwiefern sich diese Abkühlrate von einer „vorgegebenen Abkühlrate“ gemäß dem letzten Merkmal im Oberbegriff unterscheidet, ist davon auszugehen, dass mit einer „geringen Abkühlrate“ iS des Anmeldungsgegenstandes eine Abkühlrate von ca 20 °C/sec entsprechend dem in

den geltenden Unteransprüchen 3 und 4 nach Hauptantrag angegebenen diesbezüglichen Zahlenwert umfasst ist.

3.a) Hauptantrag

Das Verfahren zur Verbesserung thermischer Prozessschritte gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist zwar neu. Dessen Lehre beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit; vielmehr ergibt sie sich für den zuständigen Durchschnittsfachmann, einen mit RTP-Oxidationsprozessen bei der Herstellung von

Halbleiterbauelementen vertrauten, berufserfahrenen Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Halbleitertechnik mit Fachhochschulabschluss, auf der Grundlage seines allgemeinen Fachwissens und seines

Könnens in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der deutschen

Patentschrift 42 23 133 und der PCT-Offenlegungsschrift WO 99/03141.

Aus der deutschen Patentschrift 42 23 133 ist ein Verfahren zur Verbesserung

thermischer Prozessschritte bei der Strukturierung von Silizium-Halbleiterwafern

bei Rapid Thermal Processing (RTP)-Prozessen in Prozesskammern bei Prozesstemperaturen zwischen 1020 bis 1060°C – und damit für den Fachmann ersichtlich auch bei RTP-Oxidationsprozessen – bekannt, bei dem der Wafer (Silizium-Wafer mit 150 mm Scheiben-Durchmesser) mit einer ersten Aufheizrate bis

zu einem kurzzeitigen Stabilisierungsschritt bei einer konstanten Stabilisierungstemperatur unter der Prozesstemperatur und anschließend bis zur vorgesehenen

Prozesstemperatur mit einer zweiten Aufheizrate aufgeheizt wird, und nach Ablauf

der vorgesehenen Prozesszeit mit einer vorgegebenen geringen Abkühlrate von

ca 22°C/sec wieder abgekühlt wird, vgl insbesondere Fig. 7 („Defektarmes

Schnellheizprogramm“) iVm Sp 6 Z 42 bis 47, Sp 7 Z 60 bis 64, Sp 8 Z 33 bis 35,

Z 45 bis 47 und Z 65 bis 67. Damit sollen – insoweit auch entsprechend der dem

Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden Aufgabe – durch Temperatur-

Inhomogenitäten verursachte Defekte verringert werden (vgl die in der Entgegenhaltung genannte Aufgabe in Sp 3 Z 51 bis 57). Die erste und zweite Aufheizrate

beträgt bei diesem bekannten Verfahren gemäß Fig. 7 ca 26°C/sec bzw ca

56°C/sec, die Stabilisierungstemperatur ca 700°C und die Prozesstemperatur ca

1020°C.

Von diesem bekannten Verfahren unterscheidet sich das anmeldungsgemäße

Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag somit lediglich durch geringere

Aufheizraten von 12°C/sec bzw 10°C/sec einerseits und die Stabilisierungstemperatur von etwa 120°C unter der Prozesstemperatur andererseits.

Diese Unterschiede können die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes jedoch nicht begründen.

Denn nach der Überzeugung des Senats liegt es im Rahmen fachmännischen

Könnens, die Temperatur-Inhomogenitäten bei der bekannten zweistufigen Wafer-

Aufheizung zum einen durch niedrigere Aufheizraten im Rahmen des für RTP-

Prozesse fachnotorisch bekannten Bereichs von typischerweise 10 bis 100°C/sec

und zum anderen durch eine Stabilisierungstemperatur nahe der Prozesstemperatur zu minimieren, zumal in Sp 7 Z 2 bis 6 der deutschen Patentschrift 42 23 133

ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass zur Temperaturregelung beliebige

zeitliche Verläufe von ansteigenden Funktionen und abfallenden Funktionen „ramp

up“ und „ramp down“ programmierbar sind.

Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann zudem aus der PCT-Offenlegungsschrift WO 99/03141.

So ist aus dieser Druckschrift ebenfalls ein Verfahren zur Verbesserung thermischer Prozessschritte bei der Strukturierung von Halbleiterwafern bei RTP-Oxidationsprozessen mit zweistufiger Aufheizung und dazwischenliegenden Stabilisierungsschritt bei einer konstanten Stabilisierungstemperatur (stabilization temperature) bekannt, wobei die (zweite) Aufheizrate vorzugsweise im Bereich zwischen

10 – 100°C/sec liegt und somit auch eine ersichtlich vorteilhaft niedrige Aufheizrate von ca 10°C/sec zur Minimierung von Temperatur-Inhomogenitäten mitumfasst ist (vgl Fig. 3 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere S 10 leAbs sowie

das Abstract auf der Titelseite; hinsichtlich der verschiedenen Anwendungsfälle für

RTP-Oxidationsprozesse siehe insbesondere S 8 Abs 1). Soweit im Ausführungsbeispiel ein bevorzugter Wert von 50°C/sec angegeben ist, handelt es sich offensichtlich um einen dort gewählten Kompromiss, um auch die Aufheizzeiten möglichst niedrig zu halten und damit die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens zu gewährleisten.

Da bei diesem bekannten Verfahren ferner die Stabilisierungstemperatur bei ca.

500 °C und die Prozesstemperatur vorzugsweise im Bereich zwischen 600 –

1150°C liegt (vgl S 8 le Abs bzw S 10 le Abs), wird von der bekannten Lehre auch

der im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebene Zahlenwert

mitumfasst, wonach die Stabilisierungstemperatur etwa 120°C unter der Prozesstemperatur liegt.

Unerwartete Vorteile oder überraschende Ergebnisse sind mit den im Rahmen

einfacher Optimierungsversuche ermittelbaren Zahlenwerten aus einem jeweils

bekannten Bereich – bei deren Auswahl es letztlich nur um Abwägungen bekannter Vorteile und Nachteile im konkreten RTP-Oxidationsprozess geht - somit nicht

verbunden (vgl hierzu BGH GRUR 1996, 857, 860 – „Rauchgasklappe“).

Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.

Das Verfahren zur Verbesserung thermischer Prozessschritte nach Anspruch 1

gemäß Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.

b) Hilfsantrag I

Von der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich der

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lediglich dadurch, dass der Wafer mit einer

Abkühlrate von ca. 20°C/sec von der Prozesstemperatur auf die Stabilisierungstemperatur und anschließend mit einer geringeren Abkühlrate abgekühlt wird.

Ein erfinderischer Gehalt kann jedoch weder in diesem zusätzlichen Merkmal für

sich noch in seiner Kombination mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs

1 nach Hilfsantrag I gesehen werden. Denn bei dem aus der deutschen Patentschrift 42 23 133 bekannten Verfahren wird der Halbleiterwafer – wie dargelegt –

nach Ablauf der vorgesehenen Prozesstemperatur mit einer Abkühlrate von ca

22°C abgekühlt (vgl dort Fig. 7), wobei in Sp 8 Z 61 bis 65 dieser Druckschrift ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass für eine weitere Defektreduzierung (auch)

bei der Temperaturabsenkung eine programmgesteuerte zweistufige Absenkung

vorgenommen wird. Dabei liegt es im Rahmen fachmännischen Handelns, auch

beim Abkühlen die Stufe – wie beim Aufheizen – bei der Stabilisierungstemperatur

vorzusehen und zur Defektreduzierung möglichst geringe Abkühlraten bis zur

Raumtemperatur zu wählen, soweit eine entsprechende Verlängerung der Prozesszeiten in Kauf genommen werden kann.

Das Verfahren zur Verbesserung thermischer Prozessschritte nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

c) Hilfsantrag II

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich von demjenigen nach

Hauptantrag lediglich durch den angegebenen Zahlenwert von 1000°C für die

Temperatur des Stabilisierungsschrittes.

Auch in dieser Maßnahme kann jedoch nichts Erfinderisches gesehen werden.

Denn die Temperatur des Stabilisierungsschrittes ist primär durch die Prozesstemperatur für den jeweiligen RTP-Oxidationsprozess - zB für trockene Oxidation

von Silizium typischerweise ca 1100°C – vorgegeben, wobei zur Verringerung des

Temperaturgradienten über dem Halbleiterwafer bei der vorgesehenen Prozesstemperatur – wie dargelegt – ein möglichst geringer Abstand der Stabilisierungstemperatur unterhalb der vorgesehenen Prozesstemperatur zu wählen ist.

Das Verfahren zur Verbesserung thermischer Prozessschritte nach Anspruch 1

gemäß Hilfsantrag II ist daher ebenfalls nicht patentfähig.

d) Hilfsantrag III

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich

von dem – wie dargelegt – nichterfinderischen Gegenstand des Patentanspruchs

1 nach Hauptantrag nur durch die zusätzlichen Merkmale, wonach

- der Wafer mit einer Abkühlrate von ca. 20°C/sec von der Prozesstemperatur auf die Stabilisierungstemperatur und anschließend mit einer geringeren Abkühlrate abgekühlt wird, und

- die Temperatur des Stabilisierungsschrittes 1000°C beträgt.

Aber auch die Kombination dieser bereits im Zusammenhang mit den Hilfsanträgen I bzw II abgehandelten Merkmale kann weder für sich noch in Verbindung mit

den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III die Patentfähigkeit begründen. Denn ausgehend von dem aus der deutschen Patentschrift

42 23 133 bekannten Verfahren zur Verbesserung thermischer Prozessschritte bei

der Strukturierung von Halbleiterwafern bei RTP-Prozessen mit zweistufigem Aufheizprozess und dazwischenliegendem Stabilisierungsschritt unter der Prozesstemperatur sowie zweistufigem Abkühlprozess handelt es sich – wie dargelegt -

vorliegend lediglich um eine anhand von Optimierungsversuchen zu ermittelnde

nichterfinderische Auswahl von Zahlenwerten aus jeweils bekannten Bereichen,

um die durch Temperatur-Inhomogenitäten der Halbleiterwafer hervorgerufenen

Defekte zu minimieren.

Das Verfahren zur Verbesserung thermischer Prozessschritte nach Anspruch 1

gemäß Hilfsantrag III ist daher ebenfalls nicht patentfähig.

4.) Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis

III fallen – aufgrund der Antragsbindung (BGH GRUR 1997, 120 Ls, 122 -

„Elektrisches Speicherheizgerät“ mwNachw) – notwendigerweise auch die jeweils

darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche.

Dr. Tauchert

Dr. Meinel

Knoll

Dr. Häußler

Pr