Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 09.12.2004 – 9 W (pat) 309/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 309/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 35 292

… 10.99

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing.

Küstner

und

Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Der Antrag der Einsprechenden I auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses vom 13. September 2004 wird als

unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

I .

Der Beschluss vom 13. September 2004, mit dem das Patent beschränkt aufrechterhalten worden ist, wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden am 3. November 2004 zugestellt. Mit einem am 17. November 2004 beim

Bundespatentgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt die Einsprechende,

den Tatbestand zu berichtigen.

Insoweit hat sie einen einzufügenden Absatz formuliert, auf den Bezug genommen

wird (Bl. 168 GA).

Sie macht geltend, für eine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss

sei es erforderlich, dass das Rechtsmittelgericht auf die Tatsachen zurückgreifen

könne, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht vorgetragen wurden. Es handele sich um wesentliche Tatsachen für die Beurteilung der

Neuheit bzw des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit und damit um Fragen,

ob das rechtliche Gehör in ausreichendem Maß berücksichtigt worden ist und ob

die Entscheidung in ausreichendem Maß mit Gründen versehen ist.

II.

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 96 Abs 1 PatG ist unzulässig.

Eine Berichtigung des mündlichen Parteivorbringens im Tatbestand hat auf Antrag

zu erfolgen, wenn dessen Wiedergabe als sachliche Entscheidungsgrundlage für

die Rechtsmittelinstanz, die an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist,

bedeutsam sein kann (BPatGE 19, 35). Ist indes das Berichtigungsverlangen unter

keinem Aspekt für die Rechtsmittelinstanz bedeutsam, ist der Antrag mangels

Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (Schulte PatG 6. Aufl § 96 Rdn 5).

Demgemäß war der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zu verwerfen. Die verlangte Ergänzung des Tatbestands kann für die Rechtsmittelinstanz nicht bedeutsam sein. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, wäre eine

Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs 3 PatG nur dann zulässig, wenn einer der in

dieser Bestimmung genannten Gründe in Betracht käme. Insoweit will die Einsprechende offensichtlich geltend machen, dass ihr das rechtliche Gehör versagt

gewesen sei (§ 100 Abs 3 Nr 3 PatG). Dies hat indes die Einsprechende nur pauschal vorgetragen, ohne substantiiert darzulegen, inwieweit ihr das rechtliche

Gehör versagt worden sei. Vielmehr ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass ihr das

rechtliche Gehör gewährt worden ist, da sie ausdrücklich geltend macht, sie habe

sich äußern können. Insoweit bemängelt sie lediglich, dass dieses Vorbringen im

Tatbestand und in den Entscheidungsgründen nicht hinreichend berücksichtigt

worden sei. Dies ist indes keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Richtigkeit der ergangenen Entscheidung. Dies gilt auch für die Behauptung, der

Senatsbeschluss sei nicht in ausreichendem Maß mit Gründen versehen.

Selbst wenn jedoch zugunsten der Einsprechenden unterstellt würde, dass der

Antrag auf Tatbestandsberichtigung zulässig wäre, hätte er in der Sache keinen

Erfolg. Wie sich aus dem vorformulierten Absatz, dessen Einfügung die Einsprechende begehrt, zweifelsfrei ergibt, handelt es sich um bloße Schlussfolgerungen,

die die Einsprechende aus den in der mündlichen Verhandlung zugrunde liegenden Tatsachen herleitet. Ausführungen, die im Wege der Würdigung und Bewertung aus den Tatsachen Schlüsse ziehen, sind im Rahmen des § 96 Abs 1 PatG

nicht berücksichtigungsfähig (Schulte aaO § 96 Rdn 5). So handelt es sich schon

im ersten Satz um eine Schlussfolgerung, wenn auf den Vortrag verwiesen wird,

bei der Öffnung 240 handele es sich um eine Frischlufteintrittsöffnung. Auch

soweit die Einsprechende auf ihr Vorbringen verweist, aus der Figur 3 iVm den

genannten Textstellen ergebe sich, dass Frischluft über die Kammer 232 und

durch die Hauptöffnung 240 in die Verdampferbaugruppe gelange, so dass die

Hauptöffnung eine Frischlufteintrittsöffnung der Verdampferbaugruppe iSd Patentanspruchs 1 darstelle, handelt es sich um eine typische Schlussfolgerung, die aufgrund von Würdigung und Bewertung aus den Tatsachen gezogen worden ist.

Demgemäß wäre selbst bei einer Zulässigkeit der Tatbestandsberichtigung der

Antrag nach § 96 Abs 1 PatG nicht begründet gewesen.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Reinhardt

Fa