Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.12.2004 – 23 W (pat) 10/03

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 44 02 002.3-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und

Dr. Häußler 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2002 aufgehoben und das Patent

44 02 002 mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibungsseiten 1 bis 8, und

Zeichnung, Figuren 1 bis 7, sämtliche Unterlagen überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004.

Anmeldetag:

18. Januar 1994

Bezeichnung: E/A-Module für einen Datenbus

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 18. Januar 1994 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"E/A-Modul für einen Datenbus" durch Beschluß vom 14. Oktober 2002 zurückgewiesen.

In dem Beschluß ist ausgeführt, daß der Gegenstand des mit Schriftsatz vom

12. Juni 2002 eingereichten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik

nach den Druckschriften

-

-

deutsche Offenlegungsschrift 2 205 086 (Druckschrift 1) und

deutsche Patentschrift 30 30 070 (Druckschrift 2)

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik zudem die Druckschriften

-

Katalog "Innovation in Interface II Interbus“ der Firma Phoenix

Contact GmbH, Blomberg, 93/94 (Druckvermerk 905-4/93), Seite 42 (Druckschrift 3) und

-

europäische Offenlegungsschrift 0 222 038 (Druckschrift 4)

in Betracht gezogen worden.

Im Rahmen einer Recherche nach § 43 PatG sind vom Deutschen Patent- und

Markenamt zum Stand der Technik ferner folgende Druckschriften ermittelt worden

-

Katalog "Date Up 93/2" der Firma Phoenix Contact GmbH,

Blomberg, Juni 1993, Titelseite nebst Seiten 4 und 5 sowie einer

nichtnumerierten Seite betreffend SIMATIC S5 (Druckschrift 5),

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-

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-

deutsche Auslegeschrift 1 047 284 (Druckschrift 6),

deutsche Offenlegungsschrift 42 31 625 (Druckschrift 7),

deutsche Offenlegungsschrift 43 03 717 (Druckschrift 8),

deutsche Offenlegungsschrift 2 236 347 (Druckschrift 9),

deutsche Patentschrift 746 124 (Druckschrift 10),

europäische Offenlegungsschrift 0 499 660 (Druckschrift 11)

US-Patentschrift 4 940 431(Druckschrift 12) und

US-Patentschrift 4 729 744 (Druckschrift 13).

Die Anmelderin hat zum Stand der Technik mit Schriftsatz vom 12. Juni 2002 außerdem das Dokument

-

Prospekt "Sparen in der Steuerungstechnik mit dem System

KOALA" der Siemens Aktiengesellschaft, 9/93, mit vier unnumerierten Seiten (Druckschrift 14)

vorgelegt.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004 legt die Anmelderin neue

Patentansprüche 1 bis 3 mit angepaßter Beschreibung und Zeichnung vor und

vertritt die Auffassung, daß die E/A-Module für einen Datenbus nach dem verteidigten Patentanspruch 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig seien.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2002 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibungsseiten 1 bis 8, und

Zeichnung, Figuren 1 bis 7, sämtliche Unterlagen überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (nach Korrektur von drei Schreibfehlern auf

Seite 10, Zeile 5):

"Ein-/Ausgabe-Module für einen Datenbus,

-

von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind,

- mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Geräte)

-

und mit einer E/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet,

-

daß die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als

separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer

Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind,

- wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils

eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,

-

daß sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemmen integriert und durch diese hindurchgeschleift

sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von

Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweisen,

-

derart, daß die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen

auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so

daß die auf die Tragschiene aufgerasteten Einzelreihenklemmen oder Gruppen von Einzelreihenklemmen zu einem

Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,

-

daß die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen

Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker (15, 16) erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme

oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet

sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder

Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart,

-

daß die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16) bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme

oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene

in Querrichtung ineinandergreifen."

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 und 3 sowie der weiteren Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet;

denn die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den

ursprünglichen Patentansprüchen 1, 3 und 4 in Verbindung mit der ursprünglichen

Beschreibung, Seite 5, letzter Absatz bis Seite 6, Absatz 1 und Seite 9, Absätze 1

und 2 der Figurenbeschreibung zur - dort fälschlicherweise als Figur 3 bezeichneten - Figur 1 (hinsichtlich des Merkmals, wonach jede Einzelreihenklemme,

auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist).

Die geltenden Patentansprüche 2 und 3 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen

Patentansprüchen 2 bzw. 5.

2. Im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 wird von Ein-/Ausgabe-Modulen für einen Datenbus ausgegangen, wie sie nach den Angaben in der geltenden

Beschreibung (vgl S 1, le Abs bis S 2, Abs 2) aus der vorgenannten Druckschrift 5

bekannt sind. Gemäß dieser Druckschrift sind mehrere Einzelreihenklemmen mit

Anschlußstellen für die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren) sowie für die Stromversorgung der E/A-Module und der daran angeschlossenen Busteilnehmer jeweils zu einem auf einer Tragschiene aufrastbaren Klemmenblock mit einem gemeinsamen Isolierstoffgehäuse vereint, in das eine allen

Einzelreihenklemmen des jeweiligen Klemmenblocks gemeinsame E/A-Elektronik

einsteckbar ist, wobei die E/A-Module mit dem Datenbus und der Stromversorgung mittels innenliegender Verbindungskabel verbindbar sind (vgl die Bilder auf

der Titelseite, rechts unten (mit der Bezeichnung "INTERBUS-ST"), auf S 4, oben

und unten sowie auf S 5, linke und rechte Sp iVm den dazugehörigen Legenden

sowie der Beschreibung auf S 4, li Sp, Abs 1 bis S 5, li Sp 5, vorle Abs, insbes S 4, li Sp Abs 1 und re Sp, le Abs, Satz 1 sowie S 5, li Sp, Abs 2, Satz 2 und

Abs 3, Satz 1).

Bei diesem bekannten gattungsgemäßen E/A-Modul wird von der Anmelderin als

nachteilig angesehen, daß die Modularität der jeweils für eine größere Anzahl von

Busteilnehmern ausgelegten E/A-Modulblöcke - d.h. deren Anpassungsmöglichkeit an verschiedene Busteilnehmer - gering sei, daß ferner die Datenbus-Verbindung zwischen den E/A-Modulblöcken jeweils mittels eines von Block zu Block

steckbaren Verbindungskabels erfolge und daß die Stromversorgung für die Modulelektronik und die Busteilnehmer jeweils blockweise gesondert geschehe - wobei jedoch Standard-Einlegebrücken angeboten würden, um eine Querverteilung

der Stromversorgung auf mehrere nebeneinander angeordnete E/A-Modulblöcke

zu ermöglichen -, so daß die Montagearbeit für den Anwender insgesamt etwas

umständlich und zeitraubend sei (vgl die geltende Beschreibung, S 2, Abs 1

und 2).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, E/A-Module für einen Datenbus zu schaffen, die eine

hohe Modularität haben und die in einfachster Weise auf eine handelsübliche und

unveränderte Tragschiene aufzurasten sind, wobei zugleich beim Aufrastvorgang

automatisch die Verbindung zu den Datenbus- und Stromversorgungsleitungen

hergestellt sein soll (vgl die geltende Beschreibung, S 3, Abs 1).

Diese Aufgabe wird bei den gattungsgemäßen E/A-Modulen für einen Datenbus

mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst.

Denn mit den beiden ersten Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1, wonach

-

die E/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als

separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer

Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind,

- wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils

eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,

wird die Modularität der E/A-Module verbessert, d.h. deren Anpaßbarkeit an unterschiedliche - sich gegebenenfalls ändernde - Busteilnehmer erhöht.

Mit den weiteren Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1, wonach

-

sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik in die Einzelreihenklemmen integriert und durch diese hindurchgeschleift sind,

indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenflächen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweisen,

-

derart, daß die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen

auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so

daß die auf die Tragschiene aufgerasteten Einzelreihenklemmen oder Gruppen von Einzelreihenklemmen zu einem

Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,

- wobei die Leistungsstromversorgung für die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen

Busteilnehmer mittels Leistungsstrombrücker (15, 16) erfolgt, die an den Seitenflächen jeder Einzelreihenklemme

oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet

sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder

Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart,

-

daß die Leistungsstrombrücker jeweils aus einem Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16) bestehen, die wechselseitig an den Seitenflächen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme

oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene

in Querrichtung ineinandergreifen,

wird andererseits erreicht, daß sich die E/A-Module beim Aufstecken auf eine

Tragschiene automatisch zu einem Bus mit durchgehenden Datenbusleitungen

sowie Versorgungsleitungen für die E/A-Module und Leistungsstromversorgungsleitungen für die an die E/A-Module angeschlossenen Busteilnehmer verbinden,

so daß es seitens des Anwenders insoweit keiner weiteren Montagearbeiten bedarf.

3. Die - zweifellos gewerblich anwendbaren - E/A-Module für einen Datenbus nach

dem geltenden Patentanspruch 1 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik neu und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der

Entwicklung und Fertigung von E/A-Moduln für Datenbusse befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

a) Die - unbestrittene - Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 folgt schon daraus, daß - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der eingangs genannten vorveröffentlichten Druckschriften 1 bis 6 und 9 bis 14 E/A-Module für einen Datenbus offenbart, die jeweils als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer

Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede

Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, wie

dies der Lehre der beiden ersten Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des

geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.

Gleiches gilt auch für die nachveröffentlichten Druckschriften 7 und 8, von denen

die Druckschrift 7 reine Reihenklemmenblöcke ohne E/A-Elektronik für einen Datenbus und die Druckschrift 8 - insoweit entsprechend der gattungsbildenden

Druckschrift 5 - Klemmenblöcke mit darauf aufsteckbarer, allen Einzelreihenklemmen des Klemmenblocks gemeinsamer E/A-Elektronik und externem Datenbus

offenbart.

b) Die Druckschrift 5, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, kann dem vorstehend definierten zuständigen

Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder

für sich noch in einer Zusammenschau mit den eingangs weiter genannten vorveröffentlichten Druckschriften 1 bis 4, 6 und 9 bis 14 nahelegen.

Denn die Druckschrift 5 führt den Fachmann insofern von der Erfindung weg, als

danach - wie dargelegt - mehrere Einzelreihenklemmen mit Anschlußstellen für die

parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren) sowie für die

Stromversorgung der E/A-Module und der daran angeschlossenen Busteilnehmer

jeweils zu einem auf einer Tragschiene aufrastbaren Klemmenblock mit einem gemeinsamen Isolierstoffgehäuse vereint sind, in das eine allen Einzelreihenklemmen des jeweiligen Klemmenblocks gemeinsame E/A-Elektronik einsteckbar ist,

wobei die E/A-Module mit dem Datenbus und der Stromversorgung mittels innenliegender Verbindungskabel verbindbar sind, d.h. ein externer Datenbus und eine

externe Stromversorgung mit außerhalb des Klemmenblocks liegenden Datenbus-

und Stromversorgungsleitungen vorgesehen sind. Dementsprechend findet sich in

dieser Druckschrift kein Hinweis darauf, daß es bei den daraus bekannten E/A-

Modulen für einen Datenbus hinsichtlich der Modularität und Montierbarkeit von

Vorteil sein könnte,

-

die E/A-Module jeweils als separate Einzelreihenklemmen

oder als Gruppe von Einzelreihenklemmen auszubilden und

jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils mit einer eigenen E/A-Elektronik zu versehen, die in die jeweilige

Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar

ist, sowie

-

sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik und die Leistungsstromversorgungsleitungen für die Busteilnehmer jeweils in

die Einzelreihenklemmen bzw. die Gruppe von Einzelreihenklemmen zu integrieren, sie durch diese hindurchzuschleifen und an den Seitenwänden der Einzelreihenklemme bzw. der Gruppe von Einzelreihenklemmen mit Druckkontakten bzw. Strombrückern zu versehen, die beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen bzw. der Gruppen von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so daß die auf gerasteten Einzelreihenklemmen bzw. Gruppen von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus-, Stromversorgungs- und Leistungsstromversorgungsleitungen verbunden sind,

wie dies im einzelnen die Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 lehren.

Eine Anregung zu der Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des

geltenden Patentanspruchs 1 erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung

der Druckschriften 1 bis 4, 6 und 9 bis 14.

Die Druckschrift 1 betrifft ein Klemmenbaustein-System, dessen - durch Aufrasten

auf einer Tragschiene (5) aneinanderreihbare - Klemmenbausteine (1, 9) als Einzelreihenklemmen mit Klemmstellen für ein- und abgehende Leitungen ausgebildet sind, die zusätzlich elektronische Funktionseinheiten (7) enthalten, die über

Verbindungsleitungen (10) an in die Einzelreihenklemmen integrierte Querverbindungsleitungen angeschlossen sind, wobei die Querverbindungsleitungen benachbarter Klemmenbausteine (1, 9) vor dem Aufrasten der Klemmenbausteine (1, 9)

auf der Tragschiene (5) durch Zusammenstecken von Buchsen (2) und Kontaktsteckern (3) zu durchgehenden Querverbindungsleitungen zusammensteckbar

sind, die die Ein- und Ausgänge benachbarter Klemmenbausteine (1, 9) miteinander verbinden und der Versorgung der Klemmenbausteine (1, 9) mit elektrischer

und pneumatischer Energie dienen (vgl die Patentansprüche 1 bis 12 iVm der Beschreibungsseite 2 (ab Abs 2) und den Abbildungen A und B).

Soweit im angefochtenen Beschluß die Auffassung vertreten wird, daß bei diesem

im Jahre 1972 - d.h. lange vor der Einführung von Datenbussen - konzipierten

Stand der Technik die Klemmenbausteine (1, 9) E/A-Module und die Querverbindungsleitungen ein Datenbus im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 seien,

kann dem insofern nicht beigetreten werden, als es sich bei den elektronischen

Funktionseinheiten (7) der Klemmenbausteine (1, 9) nicht um eine E/A-Elektronik

- von der die Signale eines angeschlossenen Busteilnehmers auf einen Datenbus

und umgekehrt umgesetzt werden -, sondern um Schaltungen mit verschiedenen

logischen Funktionen (vgl Patentanspruch 2), Zeiteinheiten (vgl Patentanspruch 3), Relais (vgl Patentanspruch 4), Signaleinheiten (vgl Patentanspruch 5)

bzw. Impulsgeber (vgl Patentanspruch 6) handelt. Zudem bilden auch die durchgehenden Querverbindungsleitungen keinen Datenbus, vielmehr werden sie zur

Programmierung von Steuerungen genutzt (vgl Patentanspruch 10), indem durch

ein Programmierfeld Ein- und Ausgänge innerhalb eines Klemmenbausteins (1, 9)

(vgl Patentanspruch 11) bzw. Ein- und Ausgänge benachbarter Klemmenbausteine (1, 9) wahlweise miteinander verbunden werden (vgl Patentanspruch 11),

d.h. je nach Bedarf unterschiedliche elektronische Funktionseinheiten (7) wahlweise zusammengeschaltet werden.

Infolgedessen hat der Fachmann aufgrund der Druckschrift 1 keinerlei Veranlassung, bei den gattungsgemäßen E/A-Modulen für einen Datenbus nach der Druckschrift 5 die E/A-Module jeweils als separate Einzelreihenklemmen oder als Gruppe von Einzelreihenklemmen auszubilden, die - auch bei der Gruppe - jeweils mit

einer eigenen eingebauten oder aufsteckbaren E/A-Elektronik versehen sind, wie

dies der Lehre der beiden ersten Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des

geltenden Patentanspruchs 1 entspricht. Zudem vermag die Druckschrift 1 den

Fachmann auch nicht dazu anzuregen, bei den gattungsgemäßen E/A-Modulen

für einen Datenbus nach der Druckschrift 5 die Datenbusleitungen jeweils in Einzelreihenklemmen bzw. eine Gruppe von Einzelreihenklemmen zu integrieren, sie

durch diese hindurchzuschleifen und an den Seitenwänden der jeweiligen Einzelreihenklemme bzw. Gruppe von Einzelreihenklemmen mit Druckkontakten zu versehen, die beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen bzw. Gruppen von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so daß die

aufgerasteten Einzelreihenklemmen bzw. Gruppen von Einzelreihenklemmen zu

einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbusleitungen verbunden sind, wie

dies der weitergehenden Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden

Patentanspruchs 1 entspricht. Vielmehr könnte es dem Fachmann durch die

Druckschrift 1 allenfalls nahegelegt sein, bei den gattungsgemäßen E/A-Modulen

für einen Datenbus nach der Druckschrift 5 die Stromversorgungsleitungen für die

E/A-Elektronik in die Klemmenblöcke zu integrieren, durch diese hindurchzuschleifen und an den Seitenwänden der Klemmenblöcke mit Steckkontakten zu

versehen (mit denen es aber nicht möglich ist, die Klemmenblöcke beim Aufrasten

auf die Tragschiene automatisch miteinander zu kontaktieren), zumal in der Druckschrift 1 Leistungsstromversorgungsleitungen für die an die Klemmstellen der

Klemmenbausteine (1, 9) anzuschließenden Geräte keine Erwähnung finden.

Ähnliches gilt weitestgehend auch für die Einzelreihenklemmen - insbesondere

Schaltanlagen-Reihenklemmen - betreffende Druckschrift 2, gemäß der in jede

Einzelreihenklemme (1) ein Spannungsindikator (8) - beispielsweise in Form einer

Leuchtdiode - mit dazugehörigem Schutzwiderstand (9), Verbindungssteg (11) und

Potentialleiterglied (10) mit Verbindungselementen (12) integriert ist (vgl den Anspruch 1 iVm der Fig 1 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Sp 6, Z 21

bis 60). Mangels jeglichen Hinweises auf eine E/A-Elektronik nebst Datenbus kann

der Fachmann auch durch diese Druckschrift ersichtlich keinerlei Anregung dazu

erhalten, die aus der Druckschrift 5 bekannten gattungsgemäßen E/A-Module für

einen Datenbus jeweils als separate Einzelreihenklemmen oder als Gruppe von

Einzelreihenklemmen auszubilden, in die - auch bei der Gruppe - jeweils eine eigene E/A-Elektronik eingebaut oder aufgesteckt ist, und dabei die Datenbusleitungen in die Einzelreihenklemmen bzw. die Gruppen von Einzelreihenklemmen zu

integrieren, wie dies im einzelnen die vier ersten Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 lehren.

Soweit gemäß der Druckschrift 2 zudem durch jede Reihenklemme (1) eine Leitung (Potentialleiter 10) hindurchgeschleift ist, die an gegenüberliegenden Seitenwänden in Druckkontakten (kuppenförmigen Kontaktgliedern 25 mit Feder 26) endet, die beim Aufschwenken der Reihenklemmen (1) auf die Tragschiene (7, 7’)

einander automatisch elektrisch kontaktieren, so daß die aufgerasteten Reihenklemmen zu einer durchgehenden Potentialleitung verbunden sind (vgl die Ansprüche 1, 3 bis 5 und 7 iVm Sp 3, Abs 4, Sp 3, le Abs bis Sp 4, Abs 3 zur Fig 4),

könnte es dem Fachmann hierdurch höchstens nahegelegt sein, bei den gattungsgemäßen E/A-Modulen für einen Datenbus nach der Druckschrift 5 die Stromversorgungsleitungen für die gemeinsame E/A-Elektronik in den dazugehörigen

Klemmenblock zu integrieren, durch diesen hindurchzuschleifen und jeden Klemmenblock an seinen Seitenflächen zu den Nachbarblöcken mit Druckkontakten zu

versehen, die beim Aufrasten der Klemmenblöcke auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so daß die auf die Tragschiene aufgerasteten Klemmenblöcke zu einem durchgehenden Stromversorgungsleitungsbus verbunden

sind.

Die im angefochtenen Beschluß nicht aufgegriffenen, von der Erfindung weiter

weg liegenden Druckschriften 3, 4, 6 und 9 bis 14 vermögen den Fachmann auch

nicht zu der Merkmalskombination nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden

Patentanspruchs 1 anzuregen. Denn von diesen bleibt die Druckschrift 3 hinter

dem Offenbarungsgehalt des dazugehörigen DATE-UPs in der gattungsbildenden

Druckschrift 5 zurück, während die - überwiegendenteils Reihenklemmen betreffenden - Druckschriften 4, 6, 9, 10, 12 und 13 E/A-Module für Datenbusse nicht

einmal erwähnen, die Druckschrift 11 elektrotechnische Endgeräte betrifft, die auf

einen Energie und Informationen übertragenden externen Bus aufsteckbar sind,

und die Druckschrift 14 nicht näher spezifizierte Schaltgeräte für Aktoren und Sensoren auf Reihenklemmenbasis zum Gegenstand hat, die beim Aufrasten auf eine

Tragschiene mit einem darin integrierten Datenbus (Steuerschiene) kontaktierbar

sind.

Die E/A-Module für einen Datenbus nach dem geltenden Patentanspruch 1 sind

demnach patentfähig.

4. An den Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 und 3

anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der

E/A-Module für einen Datenbus nach dem geltenden Patentanspruch 1 betreffen.

5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem

die Erfindung ausgeht, angegeben und sind die beanspruchten E/A-Module für einen Datenbus anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

Bei dieser Sachlage war der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und das

Patent wie beantragt zu erteilen.

Dr. Gottschalk

Knoll

Dr. Häußler

Herr Dr. Meinel ist krankheitsbedingt verhindert, den Beschluß zu unterschreiben.

Dr. Gottschalk

Be