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BPatG Beschluss vom 15.12.2004 – 20 W (pat) 19/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 65 855.5-52

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 durch den Richter Dipl.-

Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die

Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,

der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1

und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Dosiervorrichtung zur Förderung geringer gasförmiger Stoffmengen aus einem Stoffvorrat in einen Anwendungsraum (2), enthaltend eine Mikromembranpumpe (4) mit einer Pumpenkammer (1),

deren Volumen durch die Tätigkeit der Mikromembranpumpe (4)

veränderbar ist und die eine erste, in Richtung auf die Pumpenkammer (1) als Düse wirkende Öffnung (6) und eine zweite, in

Richtung auf den Anwendungsraum (2) als Düse wirkende Öffnung

(5) hat, so dass die Pumpenkammer (1) zwischen dem Stoffvorrat

und dem Anwendungsraum (2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der gasförmige Teil des Stoffvorrats aus einer in einem Reservoir (3) lagernden Flüssigkeit verdampft und die erste

Öffnung (6) oberhalb eines Befüllungsniveaus der Flüssigkeit angeordnet ist."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das folgende, an seinem Ende angefügte zusätzliche Merkmal:

"wobei die Pumpenkammer (1) und das Reservoir (3) eine gemeinsame

Begrenzungswand haben."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut:

"Dosiervorrichtung zur Förderung geringer Stoffmengen in einen

Anwendungsraum (2) mittels einer Mikromembranpumpe (4), die

eine Pumpenkammer (1) enthält, deren Volumen durch die Tätigkeit

der Mikromembranpumpe (4) veränderbar ist und die durch eine

erste in Richtung auf die Pumpenkammer (1) als Düse wirkende

Öffnung (6) mit einem Vorrat für die Stoffmengen sowie durch eine

in Richtung auf den Anwendungsraum (2) als Düse wirkende zweite

Öffnung (5) mit dem Anwendungsraum (2) verbunden ist, dadurch

gekennzeichnet, dass der Anwendungsraum (2) der Trocknungsraum einer Wäschetrockenmaschine ist, dass die Stoffmengen

gasförmige Bestandteile einer Flüssigkeit bilden, die als Stoffmengen-Vorrat für einen vorausberechneten Lebenszyklus der Wäschetrockenmaschine in einem Reservoir (3) gelagert ist, und dass

die erste Öffnung (6) zur Förderung des gasförmigen Teils oberhalb

eines Befüllungsniveaus der Flüssigkeit im Reservoir (3) angeordnet ist."

Im Prüfungsverfahren wurde folgende Druckschrift berücksichtigt:

2)

R. Zengerle "Mikrosysteme – Chancen für die Dosiertechnik",

wägen + dosieren 1/1996, S. 10 – 15

Die Anmelderin führt im wesentlichen aus, der Stand der Technik gebe keinen

Hinweis darauf, bei einer Mikromembranpumpe ein Reservoir vorzusehen und

dieses eng bei der Pumpe anzuordnen. Auch fehle im Stand der Technik jeder

Hinweis auf die Anwendung einer Mikromembranpumpe bei einem Wäschetrockner. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß

den Hilfsanträgen 1 und 2 seien daher neu und beruhten auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist ein Physiker mit Hochschulabschluss anzusehen, der über

mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Dosiervorrichtungen für

Haushaltsgeräte verfügt.

Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1. Nachdem

letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen - nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag nicht rechtsbeständig.

Zum Hilfsantrag 1

Bei Wäschetrocknern besteht in der Praxis der Wunsch, der Wäsche Duftstoffe

zuzuführen. Bei Duftessenzen handelt es sich um sehr teure Flüssigkeiten, die

schon in sehr kleinen Mengen ihre Wirkung entfalten. Der Fachmann hat daher

Veranlassung, ein Dosiergerät zu entwickeln, das eine möglichst genaue und

sparsame Zugabe des Duftstoffes erlaubt.

Da für die Aromatisierung der Wäsche bei einem Trockenvorgang kleine Mengen

des Duftstoffes ausreichen, bietet es sich für den Fachmann an, für die Zuführung

des Stoffes eine Mikromembranpumpe einzusetzen, wie sie aus Druckschrift (2)

(S 11 Abb 3) bekannt ist. Die dort beschriebene Pumpe ist auch für die Förderung

von Gasen geeignet (S 11 re Sp drittletzte Zeile) und weist eine Pumpenkammer

auf, deren Volumen durch die Tätigkeit der Mikromembranpumpe veränderbar ist

(Doppelpfeil in Abb 3). Die Pumpenkammer besitzt zwei pyramidenförmige Öffnungen, die in der Förderrichtung als Düsen und in der Gegenrichtung als Diffusoren wirken (S 11 re Sp Abs 2).

Die Integration dieser Pumpe in eine Dosiervorrichtung ist in (2) zwar nicht gezeigt, für den Fachmann ist es jedoch selbstverständlich, dass er beim Einsatz der

Pumpe in einem Wäschetrockner ein Reservoir vorsehen muss, in dem der Duftstoff bevorratet ist. Da die Pumpe den Duftstoff aus dem Reservoir in einen Anwendungsraum fördern soll, muss sich ihre Pumpenkammer zwischen dem Reservoir und dem Anwendungsraum befinden, wobei die eine Öffnung in Richtung

der Pumpenkammer und die andere Öffnung in Richtung des Anwendungsraums

als Düse wirkt.

Flüssige Duftessenzen besitzen in der Regel einen hohen Dampfdruck, so dass

sich über der Flüssigkeit stets Duftstoff in gasförmiger Form befindet, der aus der

Flüssigkeit verdampft ist. Es gehört zum Fachwissen des Fachmanns, dass sich

Gase im Vergleich zu Flüssigkeiten nicht nur genauer und sparsamer dosieren

lassen, sondern auch besser im Anwendungsraum verteilen. Der Fachmann entscheidet sich daher dafür, für die Aromatisierung der Wäsche den gasförmigen

Duftstoff oberhalb der Flüssigkeitsoberfläche aus dem Reservoir zu entnehmen.

Er erkennt ohne weiteres, dass er hierzu die das Reservoir und die Pumpenkammer verbindende Öffnung oberhalb des Befüllungsniveaus der Flüssigkeit anordnen muss, da sonst die Pumpe die Flüssigkeit fördern würde.

Für den Fachmann, der einen kompakten Aufbau der Dosiervorrichtung anstrebt,

bietet es sich an, das Reservoir direkt an der Pumpenkammer anzuordnen. Dies

wird ihm auch durch (2) nahegelegt, denn die dort in Abbildung 3 dargestellte

Pumpe besitzt eine ebene Unterseite ohne vorstehende Teile und erlaubt daher

die direkte Anbringung des Reservoirs an der Pumpenkammer ohne großen konstruktiven Aufwand. Zur Einsparung von Kosten und zur weiteren Miniaturisierung

sieht er für die Pumpenkammer und das Reservoir eine gemeinsame Begrenzungswand vor.

Zum Hilfsantrag 2

Der Fachmann gelangt ausgehend von Druckschrift (2) auf Grund seines Fachwissens und Fachkönnens ohne erfinderisches Zutun zu einer Dosiervorrichtung

zur Förderung geringer Stoffmengen in einen Anwendungsraum mittels einer Mikromembranpumpe, die eine Pumpenkammer enthält, deren Volumen durch die

Tätigkeit der Mikromembranpumpe veränderbar ist und die durch eine erste in

Richtung auf die Pumpenkammer als Düse wirkende Öffnung mit einem Vorrat für

die Stoffmengen sowie durch eine in Richtung auf den Anwendungsraum als Düse

wirkende zweite Öffnung mit dem Anwendungsraum verbunden ist, wobei es sich

bei den Stoffmengen um gasförmige Bestandteile einer Flüssigkeit handelt und die

erste Öffnung zur Förderung des gasförmigen Teils oberhalb eines Befüllungsniveaus der Flüssigkeit im Reservoir angeordnet ist. Zur Begründung wird auf die

Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen.

Auch die weiteren Merkmale, die der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß

Hilfsantrag 2 über die vorstehend genannten Merkmale hinaus aufweist, liegen im

Bereich des fachmännischen Könnens. Wenn die Wäsche in einer Wäschetrockenmaschine aromatisiert werden soll, ist es nämlich selbstverständlich, als Anwendungsraum den Trocknungsraum der Wäschetrockenmaschine vorzusehen.

Auch die Menge der im Reservoir zu bevorratenden Flüssigkeit ergibt sich für den

Fachmann durch einfache Überlegungen. Um Kosten zu sparen, bevorratet er

nicht mehr, als dem Verbrauch der Flüssigkeit im vorausberechneten Lebenszyklus der Maschine entspricht. Ein kleinerer als dem Lebenszyklus der Maschine

entsprechender Vorrat würde dagegen ein für den Nutzer lästiges und mit Kosten

verbundenes Nachfüllen der Flüssigkeit erfordern. Es bietet sich daher als günstigste Lösung an, den Stoffmengen-Vorrat nach dem vorausberechneten Lebenszyklus der Wäschetrockenmaschine zu bemessen.

Dr. Hartung

Obermayer

Martens

Dr. Zehendner

Pr