Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.12.2004 – 20 W (pat) 19/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Dezember 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 65 855.5-52
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 durch den Richter Dipl.-
Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die
Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,
der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1
und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Dosiervorrichtung zur Förderung geringer gasförmiger Stoffmengen aus einem Stoffvorrat in einen Anwendungsraum (2), enthaltend eine Mikromembranpumpe (4) mit einer Pumpenkammer (1),
deren Volumen durch die Tätigkeit der Mikromembranpumpe (4)
veränderbar ist und die eine erste, in Richtung auf die Pumpenkammer (1) als Düse wirkende Öffnung (6) und eine zweite, in
Richtung auf den Anwendungsraum (2) als Düse wirkende Öffnung
(5) hat, so dass die Pumpenkammer (1) zwischen dem Stoffvorrat
und dem Anwendungsraum (2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der gasförmige Teil des Stoffvorrats aus einer in einem Reservoir (3) lagernden Flüssigkeit verdampft und die erste
Öffnung (6) oberhalb eines Befüllungsniveaus der Flüssigkeit angeordnet ist."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das folgende, an seinem Ende angefügte zusätzliche Merkmal:
"wobei die Pumpenkammer (1) und das Reservoir (3) eine gemeinsame
Begrenzungswand haben."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut:
"Dosiervorrichtung zur Förderung geringer Stoffmengen in einen
Anwendungsraum (2) mittels einer Mikromembranpumpe (4), die
eine Pumpenkammer (1) enthält, deren Volumen durch die Tätigkeit
der Mikromembranpumpe (4) veränderbar ist und die durch eine
erste in Richtung auf die Pumpenkammer (1) als Düse wirkende
Öffnung (6) mit einem Vorrat für die Stoffmengen sowie durch eine
in Richtung auf den Anwendungsraum (2) als Düse wirkende zweite
Öffnung (5) mit dem Anwendungsraum (2) verbunden ist, dadurch
gekennzeichnet, dass der Anwendungsraum (2) der Trocknungsraum einer Wäschetrockenmaschine ist, dass die Stoffmengen
gasförmige Bestandteile einer Flüssigkeit bilden, die als Stoffmengen-Vorrat für einen vorausberechneten Lebenszyklus der Wäschetrockenmaschine in einem Reservoir (3) gelagert ist, und dass
die erste Öffnung (6) zur Förderung des gasförmigen Teils oberhalb
eines Befüllungsniveaus der Flüssigkeit im Reservoir (3) angeordnet ist."
Im Prüfungsverfahren wurde folgende Druckschrift berücksichtigt:
2)
R. Zengerle "Mikrosysteme – Chancen für die Dosiertechnik",
wägen + dosieren 1/1996, S. 10 – 15
Die Anmelderin führt im wesentlichen aus, der Stand der Technik gebe keinen
Hinweis darauf, bei einer Mikromembranpumpe ein Reservoir vorzusehen und
dieses eng bei der Pumpe anzuordnen. Auch fehle im Stand der Technik jeder
Hinweis auf die Anwendung einer Mikromembranpumpe bei einem Wäschetrockner. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß
den Hilfsanträgen 1 und 2 seien daher neu und beruhten auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist ein Physiker mit Hochschulabschluss anzusehen, der über
mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Dosiervorrichtungen für
Haushaltsgeräte verfügt.
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1. Nachdem
letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen - nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
Zum Hilfsantrag 1
Bei Wäschetrocknern besteht in der Praxis der Wunsch, der Wäsche Duftstoffe
zuzuführen. Bei Duftessenzen handelt es sich um sehr teure Flüssigkeiten, die
schon in sehr kleinen Mengen ihre Wirkung entfalten. Der Fachmann hat daher
Veranlassung, ein Dosiergerät zu entwickeln, das eine möglichst genaue und
sparsame Zugabe des Duftstoffes erlaubt.
Da für die Aromatisierung der Wäsche bei einem Trockenvorgang kleine Mengen
des Duftstoffes ausreichen, bietet es sich für den Fachmann an, für die Zuführung
des Stoffes eine Mikromembranpumpe einzusetzen, wie sie aus Druckschrift (2)
(S 11 Abb 3) bekannt ist. Die dort beschriebene Pumpe ist auch für die Förderung
von Gasen geeignet (S 11 re Sp drittletzte Zeile) und weist eine Pumpenkammer
auf, deren Volumen durch die Tätigkeit der Mikromembranpumpe veränderbar ist
(Doppelpfeil in Abb 3). Die Pumpenkammer besitzt zwei pyramidenförmige Öffnungen, die in der Förderrichtung als Düsen und in der Gegenrichtung als Diffusoren wirken (S 11 re Sp Abs 2).
Die Integration dieser Pumpe in eine Dosiervorrichtung ist in (2) zwar nicht gezeigt, für den Fachmann ist es jedoch selbstverständlich, dass er beim Einsatz der
Pumpe in einem Wäschetrockner ein Reservoir vorsehen muss, in dem der Duftstoff bevorratet ist. Da die Pumpe den Duftstoff aus dem Reservoir in einen Anwendungsraum fördern soll, muss sich ihre Pumpenkammer zwischen dem Reservoir und dem Anwendungsraum befinden, wobei die eine Öffnung in Richtung
der Pumpenkammer und die andere Öffnung in Richtung des Anwendungsraums
als Düse wirkt.
Flüssige Duftessenzen besitzen in der Regel einen hohen Dampfdruck, so dass
sich über der Flüssigkeit stets Duftstoff in gasförmiger Form befindet, der aus der
Flüssigkeit verdampft ist. Es gehört zum Fachwissen des Fachmanns, dass sich
Gase im Vergleich zu Flüssigkeiten nicht nur genauer und sparsamer dosieren
lassen, sondern auch besser im Anwendungsraum verteilen. Der Fachmann entscheidet sich daher dafür, für die Aromatisierung der Wäsche den gasförmigen
Duftstoff oberhalb der Flüssigkeitsoberfläche aus dem Reservoir zu entnehmen.
Er erkennt ohne weiteres, dass er hierzu die das Reservoir und die Pumpenkammer verbindende Öffnung oberhalb des Befüllungsniveaus der Flüssigkeit anordnen muss, da sonst die Pumpe die Flüssigkeit fördern würde.
Für den Fachmann, der einen kompakten Aufbau der Dosiervorrichtung anstrebt,
bietet es sich an, das Reservoir direkt an der Pumpenkammer anzuordnen. Dies
wird ihm auch durch (2) nahegelegt, denn die dort in Abbildung 3 dargestellte
Pumpe besitzt eine ebene Unterseite ohne vorstehende Teile und erlaubt daher
die direkte Anbringung des Reservoirs an der Pumpenkammer ohne großen konstruktiven Aufwand. Zur Einsparung von Kosten und zur weiteren Miniaturisierung
sieht er für die Pumpenkammer und das Reservoir eine gemeinsame Begrenzungswand vor.
Zum Hilfsantrag 2
Der Fachmann gelangt ausgehend von Druckschrift (2) auf Grund seines Fachwissens und Fachkönnens ohne erfinderisches Zutun zu einer Dosiervorrichtung
zur Förderung geringer Stoffmengen in einen Anwendungsraum mittels einer Mikromembranpumpe, die eine Pumpenkammer enthält, deren Volumen durch die
Tätigkeit der Mikromembranpumpe veränderbar ist und die durch eine erste in
Richtung auf die Pumpenkammer als Düse wirkende Öffnung mit einem Vorrat für
die Stoffmengen sowie durch eine in Richtung auf den Anwendungsraum als Düse
wirkende zweite Öffnung mit dem Anwendungsraum verbunden ist, wobei es sich
bei den Stoffmengen um gasförmige Bestandteile einer Flüssigkeit handelt und die
erste Öffnung zur Förderung des gasförmigen Teils oberhalb eines Befüllungsniveaus der Flüssigkeit im Reservoir angeordnet ist. Zur Begründung wird auf die
Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen.
Auch die weiteren Merkmale, die der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß
Hilfsantrag 2 über die vorstehend genannten Merkmale hinaus aufweist, liegen im
Bereich des fachmännischen Könnens. Wenn die Wäsche in einer Wäschetrockenmaschine aromatisiert werden soll, ist es nämlich selbstverständlich, als Anwendungsraum den Trocknungsraum der Wäschetrockenmaschine vorzusehen.
Auch die Menge der im Reservoir zu bevorratenden Flüssigkeit ergibt sich für den
Fachmann durch einfache Überlegungen. Um Kosten zu sparen, bevorratet er
nicht mehr, als dem Verbrauch der Flüssigkeit im vorausberechneten Lebenszyklus der Maschine entspricht. Ein kleinerer als dem Lebenszyklus der Maschine
entsprechender Vorrat würde dagegen ein für den Nutzer lästiges und mit Kosten
verbundenes Nachfüllen der Flüssigkeit erfordern. Es bietet sich daher als günstigste Lösung an, den Stoffmengen-Vorrat nach dem vorausberechneten Lebenszyklus der Wäschetrockenmaschine zu bemessen.
Dr. Hartung
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
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