Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.12.2004 – 17 W (pat) 337/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Dezember 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 37 497
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt,
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Das Patent 101 37 497 wird in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, Patentansprüche 2 – 9, Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 – 3, alle Unterlagen
überreicht
in
der mündlichen Verhandlung
am
16. Dezember 2004.
G r ü n d e
I.
Auf die am 31. Juli 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 101 37 497.6 wurde das Patent mit der Bezeichnung „Schaltgerät mit einheitlichem Schalterbaustein“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 22. Mai 2003.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben und geltend gemacht worden, der Patentgegenstand sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Einspruch stützt sich auf folgende Druckschriften:
1) DE 100 61 564 A1
2) Hauptkatalog 2000/2001 der Firma ABB Schalt- und Steuerungstechnik
GmbH, Heidelberg, S. 4/5 und 4/7, gültig ab 1. November 2000.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen
aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag,
hilfsweise
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag,
im übrigen Patentansprüche 2 bis 9, Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, alle Unterlagen überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2004.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
1. Schaltgerät (1), insbesondere Schutzschaltgerät,
- mit einer vorgegebenen Schalterbaueinheit (2), die fest integrierte erste
Kontaktmittel (7; 8) für eingangsseitig anzuschließende Leiter (10) aufweist;
- mit ersten Kontaktmitteln (7; 8) zugeordneten isolierenden Gehäuseteilen (11),
- mit zumindest einem von der Schalterbaueinheit (2) unabhängigen, in der
Anschlußverbindung zu den Leitern (10) anordbaren Adapter (12), der in
einem isolierenden Adapterteil angeordnete, zweite Kontaktmittel (13)
aufweist, welche einerseits mit den Leitern (10) und andererseits mit den
ersten Kontaktmitteln (7; 8) kontaktierbar sind;
dadurch gekennzeichnet, dass
- auf dem isolierenden Adapterteil front- und einführungsseitig gegenüber
den
isolierenden Gehäuseteilen
(11) erhöht
isolierende Trennelemente (18; 18a, 18b, 18c)
im Sinne von definierten Luft- und
Kriechstrecken angeordnet sind, wobei pro zweitem Kontaktmittel (13)
zumindest jeweils zwei wandartige Trennelemente (18; 18a, 18b, 18c)
front- und einführungsseitig vorgesehen sind, welche das jeweilige zweite
Kontaktmittel (13) gegenüber einem benachbarten zweiten Kontaktmitteln (13) mehrseitig einfassen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:
1. Schaltgerät (1), insbesondere Schutzschaltgerät,
- mit einer vorgegebenen Schalterbaueinheit (2), die fest integrierte erste
Kontaktmittel (7; 8) für eingangsseitig anzuschließende Leiter (10) aufweist;
- mit ersten Kontaktmitteln (7; 8) zugeordneten isolierenden Gehäuseteilen (11),
- mit zumindest einem von der Schalterbaueinheit (2) unabhängigen, in der
Anschlußverbindung zu den Leitern (10) anordbaren Adapter (12), der in
einem isolierenden Adapterteil angeordnete, zweite Kontaktmittel (13)
aufweist, welche einerseits mit den Leitern (10) und andererseits mit den
ersten Kontaktmitteln (7; 8) kontaktierbar sind;
dadurch gekennzeichnet, dass
- auf dem isolierenden Adapterteil front- und einführungsseitig gegenüber
den
isolierenden Gehäuseteilen
(11) erhöht
isolierende Trennelemente (18; 18a, 18b, 18c)
im Sinne von definierten Luft- und
Kriechstrecken angeordnet sind, wobei pro zweitem Kontaktmittel (13)
zumindest jeweils zwei wandartige Trennelemente (18; 18a, 18b, 18c)
front- und einführungsseitig vorgesehen sind, welche das jeweilige zweite
Kontaktmittel (13) mehrseitig einfassen und wobei zwischen benachbarten zweiten Kontaktmitteln (13) zwei Trennelemente (18b, 18c) angeordnet sind.
II.
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist auch sonst zulässig und führt
zur beschränkten Aufrecherhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag.
A. Hauptantrag
1. Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Im Patentanspruch 1 sind die Merkmale aus den erteilten Patentansprüchen 1 und
3 zusammengefaßt, und es ist ein der Beschreibung iVm den Figuren entnommenes Merkmal eingefügt, wonach die Trennelemente front- und einführungsseitig
auf dem Adapter angeordnet sind und das jeweilige zweite Kontaktmittel gegenüber einem benachbarten zweiten Kontaktmittel mehrseitig einfassen, vgl. Patentschrift, Sp. 3, Z. 14 bis 21 sowie die Fig. 1 bis 3.
Diese Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 ist somit zulässig.
Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 und 4
bis 10.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift 1 ist eine Schalterbaueinheit (1) mit fest integrierten ersten
Kontaktmitteln (4) für eingangsseitig anzuschließende Leiter (10) bekannt. Den
Kontaktmitteln sind isolierende Gehäuseteile (2) zugeordnet, die den Isolationsabstand zwischen den Kontaktmitteln bestimmen. Mit der Schalterbaueinheit ist ein
Adapter (8) verbindbar, der in einem isolierenden Adapterteil bzw. Adaptergehäuse angeordnete, zweite Kontaktmittel (6, 9b) aufweist, die einerseits mit den
Leitern (10) und andererseits mit den ersten Kontaktmitteln (4) der Schalterbaueinheit kontaktierbar sind, so daß der Adapter in der Anschlußverbindung zu den
Leitern (10) anordenbar ist. Die von der Frontseite des Adapters zu den zweiten
Kontaktmitteln führenden Zugänge (13) für ein Werkzeug zur Betätigung der als
Schraubklemmen (6) ausgebildeten Kontaktmittel sowie die von der Einführungsseite zu den Kontaktmitteln führenden Zugänge (14a,15) für die anzuschließenden
Leiter (10) sind von gegenüber den isolierenden Gehäuseteilen der Schalterbaueinheit erhöht isolierenden, wandartigen Trennelementen (11a, 11b, 11d, 12b) im
Sinne von definierten Luft- und Kriechstrecken umgeben. Denn es sind pro zweitem Kontaktmittel zumindest jeweils zwei wandartige Trennelemente vorgesehen,
die das jeweilige zweite Kontaktmittel gegenüber einem benachbarten zweiten
Kontaktmittel mehrseitig einfassen, vgl. Fig. 1 bis 3 mit Beschreibung.
Mit diesem Adapter, dessen Isolationsabstand zwischen seinen Kontaktmitteln an
den front- und einführungsseitigen Zugängen größer ist als der entsprechende
Isolationsabstand zwischen den Kontaktmitteln einer vorgegebenen Schalterbaueinheit, ist auf der Basis dieser Schalterbaueinheit ein Schaltgerät bestehend aus
Adapter und Schalterbaueinheit einfach herstellbar und montierbar, das eine von
einer Norm vorgegebene Isolationseigenschaft gewährleistet, wie dies auch bei
dem Patentgegenstand der Fall ist, vgl. die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe, Sp.1, Z. 27 bis 31 der Patentschrift. Die Isolationseigenschaft des Schaltgerätes mit vorgegebener Schalterbaueinheit ist demnach mittels Adaptern mit verschieden großem Isolationsabstand zwischen den Kontaktmitteln an die Vorgaben
unterschiedlicher Normen einfach anzupassen.
Die wandartigen Trennelemente (11a, 11b, 11d 12b) des Adapters befinden sich
im Inneren des Adaptergehäuses, so daß auf dem Adaptergehäuse front- und
einführungsseitig keine Trennelemente vorhanden sind. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, der entsprechend dem Merkmal, daß pro zweitem Kontaktmittel
zumindest jeweils zwei wandartige Trennelemente front- und einführungsseitig
vorgesehen sind, welche das jeweilige zweite Kontaktmittel (13) gegenüber einem
benachbarten zweiten Kontaktmitteln (13) mehrseitig einfassen, auch den Fall
umfaßt, daß wie bei dem bekannten Adapter eine einzige Trennwand zwischen
benachbarten Kontaktmitteln angeordnet ist, unterscheidet sich demnach von diesem Stand der Technik nur dadurch, daß auch auf dem Adapterteil bzw. Adaptergehäuse, also auf der Gehäuseaußenseite, front- und einführungsseitig Trennelemente vorgesehen sind. Dieser Unterschied kann jedoch die Patentfähigkeit
nicht begründen.
Die Baugröße des Adapters mit ausschließlich im Gehäuseinneren angeordneten
Trennelementen wird selbstverständlich durch deren Größe, insbesondere durch
deren für den Isolationsabstand maßgebliche Länge in Leiter- und Werkzeugeinführungsrichtung bestimmt. Für den Fachmann, einen mit der Entwicklung von
Schaltgeräten befaßten Elektroingenieur (FH) ist es ohne weiteres ersichtlich, daß
die Baugröße des Adapters verringert werden kann, wenn die Trennelemente teils
im Inneren des Adaptergehäuses und teils außen auf dem Gehäuse angeordnet
werden, oder daß sich der Isolationsabstand zwischen den Kontaktmitteln bei unveränderter Baugröße des Adapters durch Verlängerung der Trennelemente über
das Adaptergehäuse hinaus erhöhen läßt. Es liegt daher nahe, gegebenenfalls,
beispielsweise um einen flachbauenden Adapter zu erhalten, neben den Trennelementen im Gehäuseinneren auch Trennelemente auf dem Adaptergehäuse
front- und einführungsseitig anzuordnen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher nicht patentfähig.
B. Hilfsantrag
1. Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag durch das angefügte Merkmal, wonach zwischen benachbarten
zweiten Kontaktmitteln zwei Trennelemente angeordnet sind. Dieses Merkmal findet seine Stütze in den Fig. 1 bis 3 der Patentschrift. Die Figuren zeigen ausschließlich eine front- und einführungsseitige Anordnung der Trennelemente auf
dem Adaptergehäuse mit zwei wandartigen Trennelementen zwischen zwei benachbarten Kontaktmitteln, wobei sich aus den erteilten Patentansprüchen 3 bis 5
ergibt, daß die in diesen Figuren dargestellte Anordnung erfindungswesentlich ist.
Mit der Aufnahme dieses Merkmals ist somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in zulässiger Weise beschränkt worden.
Die Patentansprüche 2 bis 9 sind identisch mit denen des Hauptantrags.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für die Maßnahme, zwischen benachbarten Kontaktmitteln des Adapters zwei
Trennelemente front- und einführungsseitig vorzusehen, mit denen die Kriechstrecke bei im wesentlichen gleichbleibender Luftstrecke gegenüber der Verwendung eines einzigen Trennelements zwischen benachbarten Kontaktmitteln verdoppelt wird, findet sich keine Anregung in der Druckschrift 1. Denn dieser Druckschrift ist lediglich entnehmbar, daß der Isolationsabstand zwischen benachbarten
Kontaktmitteln des Adapters dadurch vergrößert werden kann, daß mehrere Vertikalnuten (16) auf der Seitenwand des Trennelements ausgebildet werden, wodurch sich die Kriechstrecke bei im wesentlichen gleichbleibender Luftstrecke vergrößert, vgl. Sp. 3, Z. 48 bis 51 und Fig.2.
In der von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffenen Druckschrift 2 findet sich
ebenfalls kein Hinweis, der zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich demnach nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, so daß der Patentanspruch 1 Bestand hat.
Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 Bestand.
Dr. Fritsch
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Bb