Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.12.2004 – 17 W (pat) 337/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 37 497

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt,

Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster 6.70

beschlossen:

Das Patent 101 37 497 wird in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, Patentansprüche 2 – 9, Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 – 3, alle Unterlagen

überreicht

in

der mündlichen Verhandlung

am

16. Dezember 2004.

G r ü n d e

I.

Auf die am 31. Juli 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 101 37 497.6 wurde das Patent mit der Bezeichnung „Schaltgerät mit einheitlichem Schalterbaustein“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 22. Mai 2003.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben und geltend gemacht worden, der Patentgegenstand sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Einspruch stützt sich auf folgende Druckschriften:

1) DE 100 61 564 A1

2) Hauptkatalog 2000/2001 der Firma ABB Schalt- und Steuerungstechnik

GmbH, Heidelberg, S. 4/5 und 4/7, gültig ab 1. November 2000.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen

aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag,

hilfsweise

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag,

im übrigen Patentansprüche 2 bis 9, Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, alle Unterlagen überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2004.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

1. Schaltgerät (1), insbesondere Schutzschaltgerät,

- mit einer vorgegebenen Schalterbaueinheit (2), die fest integrierte erste

Kontaktmittel (7; 8) für eingangsseitig anzuschließende Leiter (10) aufweist;

- mit ersten Kontaktmitteln (7; 8) zugeordneten isolierenden Gehäuseteilen (11),

- mit zumindest einem von der Schalterbaueinheit (2) unabhängigen, in der

Anschlußverbindung zu den Leitern (10) anordbaren Adapter (12), der in

einem isolierenden Adapterteil angeordnete, zweite Kontaktmittel (13)

aufweist, welche einerseits mit den Leitern (10) und andererseits mit den

ersten Kontaktmitteln (7; 8) kontaktierbar sind;

dadurch gekennzeichnet, dass

- auf dem isolierenden Adapterteil front- und einführungsseitig gegenüber

den

isolierenden Gehäuseteilen

(11) erhöht

isolierende Trennelemente (18; 18a, 18b, 18c)

im Sinne von definierten Luft- und

Kriechstrecken angeordnet sind, wobei pro zweitem Kontaktmittel (13)

zumindest jeweils zwei wandartige Trennelemente (18; 18a, 18b, 18c)

front- und einführungsseitig vorgesehen sind, welche das jeweilige zweite

Kontaktmittel (13) gegenüber einem benachbarten zweiten Kontaktmitteln (13) mehrseitig einfassen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

1. Schaltgerät (1), insbesondere Schutzschaltgerät,

- mit einer vorgegebenen Schalterbaueinheit (2), die fest integrierte erste

Kontaktmittel (7; 8) für eingangsseitig anzuschließende Leiter (10) aufweist;

- mit ersten Kontaktmitteln (7; 8) zugeordneten isolierenden Gehäuseteilen (11),

- mit zumindest einem von der Schalterbaueinheit (2) unabhängigen, in der

Anschlußverbindung zu den Leitern (10) anordbaren Adapter (12), der in

einem isolierenden Adapterteil angeordnete, zweite Kontaktmittel (13)

aufweist, welche einerseits mit den Leitern (10) und andererseits mit den

ersten Kontaktmitteln (7; 8) kontaktierbar sind;

dadurch gekennzeichnet, dass

- auf dem isolierenden Adapterteil front- und einführungsseitig gegenüber

den

isolierenden Gehäuseteilen

(11) erhöht

isolierende Trennelemente (18; 18a, 18b, 18c)

im Sinne von definierten Luft- und

Kriechstrecken angeordnet sind, wobei pro zweitem Kontaktmittel (13)

zumindest jeweils zwei wandartige Trennelemente (18; 18a, 18b, 18c)

front- und einführungsseitig vorgesehen sind, welche das jeweilige zweite

Kontaktmittel (13) mehrseitig einfassen und wobei zwischen benachbarten zweiten Kontaktmitteln (13) zwei Trennelemente (18b, 18c) angeordnet sind.

II.

Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist auch sonst zulässig und führt

zur beschränkten Aufrecherhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag.

A. Hauptantrag

1. Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.

Im Patentanspruch 1 sind die Merkmale aus den erteilten Patentansprüchen 1 und

3 zusammengefaßt, und es ist ein der Beschreibung iVm den Figuren entnommenes Merkmal eingefügt, wonach die Trennelemente front- und einführungsseitig

auf dem Adapter angeordnet sind und das jeweilige zweite Kontaktmittel gegenüber einem benachbarten zweiten Kontaktmittel mehrseitig einfassen, vgl. Patentschrift, Sp. 3, Z. 14 bis 21 sowie die Fig. 1 bis 3.

Diese Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 ist somit zulässig.

Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 und 4

bis 10.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift 1 ist eine Schalterbaueinheit (1) mit fest integrierten ersten

Kontaktmitteln (4) für eingangsseitig anzuschließende Leiter (10) bekannt. Den

Kontaktmitteln sind isolierende Gehäuseteile (2) zugeordnet, die den Isolationsabstand zwischen den Kontaktmitteln bestimmen. Mit der Schalterbaueinheit ist ein

Adapter (8) verbindbar, der in einem isolierenden Adapterteil bzw. Adaptergehäuse angeordnete, zweite Kontaktmittel (6, 9b) aufweist, die einerseits mit den

Leitern (10) und andererseits mit den ersten Kontaktmitteln (4) der Schalterbaueinheit kontaktierbar sind, so daß der Adapter in der Anschlußverbindung zu den

Leitern (10) anordenbar ist. Die von der Frontseite des Adapters zu den zweiten

Kontaktmitteln führenden Zugänge (13) für ein Werkzeug zur Betätigung der als

Schraubklemmen (6) ausgebildeten Kontaktmittel sowie die von der Einführungsseite zu den Kontaktmitteln führenden Zugänge (14a,15) für die anzuschließenden

Leiter (10) sind von gegenüber den isolierenden Gehäuseteilen der Schalterbaueinheit erhöht isolierenden, wandartigen Trennelementen (11a, 11b, 11d, 12b) im

Sinne von definierten Luft- und Kriechstrecken umgeben. Denn es sind pro zweitem Kontaktmittel zumindest jeweils zwei wandartige Trennelemente vorgesehen,

die das jeweilige zweite Kontaktmittel gegenüber einem benachbarten zweiten

Kontaktmittel mehrseitig einfassen, vgl. Fig. 1 bis 3 mit Beschreibung.

Mit diesem Adapter, dessen Isolationsabstand zwischen seinen Kontaktmitteln an

den front- und einführungsseitigen Zugängen größer ist als der entsprechende

Isolationsabstand zwischen den Kontaktmitteln einer vorgegebenen Schalterbaueinheit, ist auf der Basis dieser Schalterbaueinheit ein Schaltgerät bestehend aus

Adapter und Schalterbaueinheit einfach herstellbar und montierbar, das eine von

einer Norm vorgegebene Isolationseigenschaft gewährleistet, wie dies auch bei

dem Patentgegenstand der Fall ist, vgl. die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe, Sp.1, Z. 27 bis 31 der Patentschrift. Die Isolationseigenschaft des Schaltgerätes mit vorgegebener Schalterbaueinheit ist demnach mittels Adaptern mit verschieden großem Isolationsabstand zwischen den Kontaktmitteln an die Vorgaben

unterschiedlicher Normen einfach anzupassen.

Die wandartigen Trennelemente (11a, 11b, 11d 12b) des Adapters befinden sich

im Inneren des Adaptergehäuses, so daß auf dem Adaptergehäuse front- und

einführungsseitig keine Trennelemente vorhanden sind. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, der entsprechend dem Merkmal, daß pro zweitem Kontaktmittel

zumindest jeweils zwei wandartige Trennelemente front- und einführungsseitig

vorgesehen sind, welche das jeweilige zweite Kontaktmittel (13) gegenüber einem

benachbarten zweiten Kontaktmitteln (13) mehrseitig einfassen, auch den Fall

umfaßt, daß wie bei dem bekannten Adapter eine einzige Trennwand zwischen

benachbarten Kontaktmitteln angeordnet ist, unterscheidet sich demnach von diesem Stand der Technik nur dadurch, daß auch auf dem Adapterteil bzw. Adaptergehäuse, also auf der Gehäuseaußenseite, front- und einführungsseitig Trennelemente vorgesehen sind. Dieser Unterschied kann jedoch die Patentfähigkeit

nicht begründen.

Die Baugröße des Adapters mit ausschließlich im Gehäuseinneren angeordneten

Trennelementen wird selbstverständlich durch deren Größe, insbesondere durch

deren für den Isolationsabstand maßgebliche Länge in Leiter- und Werkzeugeinführungsrichtung bestimmt. Für den Fachmann, einen mit der Entwicklung von

Schaltgeräten befaßten Elektroingenieur (FH) ist es ohne weiteres ersichtlich, daß

die Baugröße des Adapters verringert werden kann, wenn die Trennelemente teils

im Inneren des Adaptergehäuses und teils außen auf dem Gehäuse angeordnet

werden, oder daß sich der Isolationsabstand zwischen den Kontaktmitteln bei unveränderter Baugröße des Adapters durch Verlängerung der Trennelemente über

das Adaptergehäuse hinaus erhöhen läßt. Es liegt daher nahe, gegebenenfalls,

beispielsweise um einen flachbauenden Adapter zu erhalten, neben den Trennelementen im Gehäuseinneren auch Trennelemente auf dem Adaptergehäuse

front- und einführungsseitig anzuordnen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher nicht patentfähig.

B. Hilfsantrag

1. Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag durch das angefügte Merkmal, wonach zwischen benachbarten

zweiten Kontaktmitteln zwei Trennelemente angeordnet sind. Dieses Merkmal findet seine Stütze in den Fig. 1 bis 3 der Patentschrift. Die Figuren zeigen ausschließlich eine front- und einführungsseitige Anordnung der Trennelemente auf

dem Adaptergehäuse mit zwei wandartigen Trennelementen zwischen zwei benachbarten Kontaktmitteln, wobei sich aus den erteilten Patentansprüchen 3 bis 5

ergibt, daß die in diesen Figuren dargestellte Anordnung erfindungswesentlich ist.

Mit der Aufnahme dieses Merkmals ist somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in zulässiger Weise beschränkt worden.

Die Patentansprüche 2 bis 9 sind identisch mit denen des Hauptantrags.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für die Maßnahme, zwischen benachbarten Kontaktmitteln des Adapters zwei

Trennelemente front- und einführungsseitig vorzusehen, mit denen die Kriechstrecke bei im wesentlichen gleichbleibender Luftstrecke gegenüber der Verwendung eines einzigen Trennelements zwischen benachbarten Kontaktmitteln verdoppelt wird, findet sich keine Anregung in der Druckschrift 1. Denn dieser Druckschrift ist lediglich entnehmbar, daß der Isolationsabstand zwischen benachbarten

Kontaktmitteln des Adapters dadurch vergrößert werden kann, daß mehrere Vertikalnuten (16) auf der Seitenwand des Trennelements ausgebildet werden, wodurch sich die Kriechstrecke bei im wesentlichen gleichbleibender Luftstrecke vergrößert, vgl. Sp. 3, Z. 48 bis 51 und Fig.2.

In der von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffenen Druckschrift 2 findet sich

ebenfalls kein Hinweis, der zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich demnach nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, so daß der Patentanspruch 1 Bestand hat.

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 Bestand.

Dr. Fritsch

Dr. Schmitt

Dr. Kraus

Schuster

Bb