Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.12.2004 – 34 W (pat) 43/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 31 974

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden

Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtschafts-Ing. Ihsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. Mai 2002 aufgehoben und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent in vollem

Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Verwendung einer Vorrichtung zum Bereitstellen von aus Polystyrol, Mineralwolle o. dgl. bestehenden Dämmplatten (2) mit einer

letzteren zugeordneten, durch eine flexible Folie (3) gebildeten

Verpackung, wobei die in einem Teilbereich am Montageort benötigte Menge an Dämmplatten mit Hilfe der flexiblen Folien (3) in

mindestens zwei Gruppen (I, II) aufgeteilt jeweils zusammengefaßt ist, und diese beiden Gruppen miteinander durch flexibles Material

(4) verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung

zum Bereitstellen der Dämmplatten (2), die an der Außenfläche

eines Gebäudes anzubringen sind und direkt auf einem dem Gebäude zugeordneten Gerüst bereitgestellt werden und daß das die

Dämmplattengruppen miteinander verbindende flexible Material

eine Breite aufweist, die zur Abstützung der Gruppen auf einem

sich horizontal erstreckenden Stützholm (5) mindestens dem

Durchmesser des Stützholmes entspricht.

Hieran schließen sich vier Unteransprüche an.

Die Einsprechende ist der Meinung, die Verwendung einer Vorrichtung gemäß

Anspruch 1 sei gegenüber der nachveröffentlichten Patentanmeldung DE 198 25 365 A1 mit älterem Zeitrang nicht neu und im Übrigen durch den im

Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die trotz ordnungsgemäßer Ladung zu mündlichen Verhandlung – wie angekündigt – nicht erschienene Patentinhaberin beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich zum Vorbringen der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht

geäußert.

Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

II

A) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft – gegliedert in Merkmalsgruppen – die

1.

Verwendung einer Vorrichtung zum Bereitstellen von Dämmplatten,

1.1

die aus Mineralwolle, Polystyrol oder dergleichen bestehen,

2.

mit einer den Dämmplatten zugeordneten Verpackung,

2.1

die durch eine flexible Folie gebildet ist,

3.

wobei die in einem Teilbereich am Montageort benötigte Menge an

Dämmplatten mit Hilfe der flexiblen Folien in mindestens zwei Gruppen aufgeteilt jeweils zusammengefasst ist,

4.

wobei diese beiden Gruppen miteinander durch flexibles Material

5.

5.1

5.2

verbunden sind, wobei die Dämmplatten

an der Außenfläche eines Gebäudes anzubringen sind und

direkt auf einem dem Gebäude zugeordneten Gerüst bereitgestellt

werden,

6.

und wobei das die Dämmplattengruppen miteinander verbindende

flexible Material eine Breite aufweist, die

6.1

zur Abstützung der Gruppen auf einem sich horizontal erstreckenden

Stützholm

6.2 mindestens dem Durchmesser des Stützholmes entspricht.

Dabei versteht der Fachmann – ein Dipl.-Ing. (FH) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Handhabung von Baustoffverpackungen – in der

Merkmalsgruppe 1 unter dem Begriff „Vorrichtung“ eine Verpackungseinheit, die

aus mehreren Dämmplatten mit einer aus flexibler Folie gebildeten Verpackung

besteht.

B) Die Verwendung einer Vorrichtung zum Bereitstellen von Dämmplatten gemäß

Anspruch1 ist mit sämtlichen Anspruchsmerkmalen in der DE 198 25 365 A1 (im

Folgenden kurz: DE-A1) beschrieben und daher nicht neu.

Diese Schrift zeigt und beschreibt die Verwendung einer Vorrichtung

(Verpackungseinheit 2) zum Bereitstellen von Dämmplatten (Dämmstoffplatten 3),

die aus Mineralwolle bestehen (Spalte 6 Zeile 39), mit einer den Dämmplatten zugeordneten Verpackung (Umhüllung 23), die durch eine flexible Folie (Folienbahn

43) gebildet ist. Wie die Figuren 5 und 7 zeigen ist dabei auch die in einem Teilbereich am Montageort benötigte Menge an Dämmplatten mit Hilfe der flexiblen Folien in zwei Gruppen aufgeteilt, nämlich in eine untere und eine obere Gruppe.

Ferner werden mit Hilfe der flexiblen Folien diese in zwei Gruppen aufgeteilten

Dämmplatten auch jeweils zusammengefasst. Schließlich sind diese beiden Gruppen auch miteinander durch flexibles Material verbunden, nämlich durch die Folienbahnen 43. Damit sind sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1

(Merkmalsgruppen 1. bis 4.) in der DE-A1 verwirklicht.

Die im Einspruchsverfahren vorgetragene Ansicht der Patentinhaberin, bei der

Verpackungseinheit nach der DE-A1 seien die Gruppen nicht „jeweils“ zusammengefaßt und auch nicht miteinander durch flexibles Material verbunden, hält der Senat für unzutreffend. Denn jede der beiden Gruppen ist von dem sie jeweils in horizontaler Richtung vollständig umschließenden Teil der Folienbahnen 43 zusammengefaßt, und die beiden Gruppen sind zudem miteinander durch dieselben Folien verbunden, da die beiden vorstehend genannten, die Gruppen jeweils umschließenden Teile der Folienbahnen 43 zusammenhängend ausgebildet sind.

Dieser Sachverhalt ist ohne jeden Zweifel den Figuren 5 und 7 der DE-A1 mit zugehöriger Beschreibung zu entnehmen.

In Übereinstimmung mit den Merkmalsgruppen 5. bis 5.2 des Kennzeichens von

Anspruch 1 wird die aus der DE-A1 bekannte Verpackungseinheit dazu verwendet, die Dämmplatten an der Außenseite eines Gebäudes anzubringen und sie direkt auf einem dem Gebäude zugeordneten Gerüst bereitzustellen, vgl Sp 1 Z 6 ff

der DE-A1.

Die restlichen Merkmalsgruppen 6. bis 6.2 sind ebenfalls bei der Verpackungseinheit nach der DE-A1 verwirklicht. Die Breite des flexiblen Materials (der Folienbahnen 43), das die Dämmplatten miteinander verbindet, ist Figur 6 der DE-A1

entnehmbar. Sie entspricht der Breite der dort abgebildeten Verpackungseinheit.

Die Folienbahnen 43 sind in ihrem oberen Teil mit dieser Breite dazu bestimmt,

die Verpackungseinheit mit ihren beiden Gruppen an Kragarmen 10 aufzuhängen.

Der Begriff „Abstützung“ in der Merkmalsgruppe 6.1 umfaßt nach Ansicht des Senats auch ein Aufhängen, weil nach dem Ausführungsbeispiel des Patents die

Gruppen der Verpackungseinheit mittels des sich zwischen ihnen erstreckenden

Streifens am Gerüst aufgehängt werden, was im Patent als „Abstützen“ bezeichnet wird. Der zum Aufhängen bestimmte Kragarm 10 nach der DE-A1 entspricht

daher wortsinngemäß dem zum Abstützen bestimmten Stützholm nach Anspruch

1 des Patents. Die Auffassung der Patentinhaberin (vgl Seite 3 Mitte der Einspruchserwiderung vom 24.01.2002), der Stützholm nach dem Patent müsse die

Gruppen von Dämmplatten „fahrradtaschenartig“ beiderseits hängend erfassen,

findet im Patentanspruch 1 keine Stütze. Zwar beschreibt das Ausführungsbeispiel

einen derartigen Stützholm und eine entsprechend gestaltete Verpackungseinheit,

ein Ausführungsbeispiel erlaubt aber regelmäßig keine einschränkende Auslegung

eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urt. V.

07.09.2004, X ZR 255/01, „Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung“). Die Auffassung der Patentabteilung im angefochtenen Beschluß (Seite 6 Abs 5), der Stützholm nach Anspruch 1 des Patents müsse der Stützholm eines Gerüstes sein, ist

aus den selben Gründen unzutreffend, zumal erst in Anspruch 5 des Patents beansprucht wird, dass ein Gerüstholm als Stützholm Anwendung findet.

Das letzte Merkmal 6.2 des Anspruchs 1, wonach die Breite des zur Abstützung

der Gruppen auf dem Stützholm dienenden flexiblen Materials mindestens dem

Durchmesser des Stützholms entspricht (also gleich groß oder größer ist), ist entgegen der Ansicht der Patentabteilung im angefochtenen Beschluß ohne weiteres

der Figur 6 der DE-A1 mit zugehöriger Beschreibung entnehmbar. In Figur 6 sind

Traglaschen 24 von kreisrunder (linke Hälfte) oder elliptischer (rechte Hälfte) Form

gezeigt, in die die Kragarme 10 eingreifen (vgl Sp 7 Z 22 bis 25 der DE-A1). Der

Fachmann erkennt deshalb beim Betrachten der Figur 6 ohne weiteres Nachdenken, dass der Durchmesser der Kragarme etwa dem horizontalen Durchmesser

dieser Kreise oder Ellipsen entsprechen muß. Dieser Durchmesser ist ganz offensichtlich kleiner als die Breite des Folienmaterials, die zur Abstützung der

Verpackungseinheit 2 bzw deren Gruppen auf dem Kragarm 10 dient. Damit ist

das Merkmal 6.2 verwirklicht.

Der Patentanspruch 1 hat daher mangels Neuheit seines Gegenstandes keinen

Bestand.

C) Mit dem Patentanspruch 1 fallen die übrigen Patentansprüche, da über einen

Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden

kann.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Dr. Barton

Ihsen

Bb