Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.12.2004 – 34 W (pat) 43/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Dezember 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 31 974
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtschafts-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. Mai 2002 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Verwendung einer Vorrichtung zum Bereitstellen von aus Polystyrol, Mineralwolle o. dgl. bestehenden Dämmplatten (2) mit einer
letzteren zugeordneten, durch eine flexible Folie (3) gebildeten
Verpackung, wobei die in einem Teilbereich am Montageort benötigte Menge an Dämmplatten mit Hilfe der flexiblen Folien (3) in
mindestens zwei Gruppen (I, II) aufgeteilt jeweils zusammengefaßt ist, und diese beiden Gruppen miteinander durch flexibles Material
(4) verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung
zum Bereitstellen der Dämmplatten (2), die an der Außenfläche
eines Gebäudes anzubringen sind und direkt auf einem dem Gebäude zugeordneten Gerüst bereitgestellt werden und daß das die
Dämmplattengruppen miteinander verbindende flexible Material
eine Breite aufweist, die zur Abstützung der Gruppen auf einem
sich horizontal erstreckenden Stützholm (5) mindestens dem
Durchmesser des Stützholmes entspricht.
Hieran schließen sich vier Unteransprüche an.
Die Einsprechende ist der Meinung, die Verwendung einer Vorrichtung gemäß
Anspruch 1 sei gegenüber der nachveröffentlichten Patentanmeldung DE 198 25 365 A1 mit älterem Zeitrang nicht neu und im Übrigen durch den im
Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die trotz ordnungsgemäßer Ladung zu mündlichen Verhandlung – wie angekündigt – nicht erschienene Patentinhaberin beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich zum Vorbringen der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht
geäußert.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
II
A) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft – gegliedert in Merkmalsgruppen – die
1.
Verwendung einer Vorrichtung zum Bereitstellen von Dämmplatten,
1.1
die aus Mineralwolle, Polystyrol oder dergleichen bestehen,
2.
mit einer den Dämmplatten zugeordneten Verpackung,
2.1
die durch eine flexible Folie gebildet ist,
3.
wobei die in einem Teilbereich am Montageort benötigte Menge an
Dämmplatten mit Hilfe der flexiblen Folien in mindestens zwei Gruppen aufgeteilt jeweils zusammengefasst ist,
4.
wobei diese beiden Gruppen miteinander durch flexibles Material
5.
5.1
5.2
verbunden sind, wobei die Dämmplatten
an der Außenfläche eines Gebäudes anzubringen sind und
direkt auf einem dem Gebäude zugeordneten Gerüst bereitgestellt
werden,
6.
und wobei das die Dämmplattengruppen miteinander verbindende
flexible Material eine Breite aufweist, die
6.1
zur Abstützung der Gruppen auf einem sich horizontal erstreckenden
Stützholm
6.2 mindestens dem Durchmesser des Stützholmes entspricht.
Dabei versteht der Fachmann – ein Dipl.-Ing. (FH) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Handhabung von Baustoffverpackungen – in der
Merkmalsgruppe 1 unter dem Begriff „Vorrichtung“ eine Verpackungseinheit, die
aus mehreren Dämmplatten mit einer aus flexibler Folie gebildeten Verpackung
besteht.
B) Die Verwendung einer Vorrichtung zum Bereitstellen von Dämmplatten gemäß
Anspruch1 ist mit sämtlichen Anspruchsmerkmalen in der DE 198 25 365 A1 (im
Folgenden kurz: DE-A1) beschrieben und daher nicht neu.
Diese Schrift zeigt und beschreibt die Verwendung einer Vorrichtung
(Verpackungseinheit 2) zum Bereitstellen von Dämmplatten (Dämmstoffplatten 3),
die aus Mineralwolle bestehen (Spalte 6 Zeile 39), mit einer den Dämmplatten zugeordneten Verpackung (Umhüllung 23), die durch eine flexible Folie (Folienbahn
43) gebildet ist. Wie die Figuren 5 und 7 zeigen ist dabei auch die in einem Teilbereich am Montageort benötigte Menge an Dämmplatten mit Hilfe der flexiblen Folien in zwei Gruppen aufgeteilt, nämlich in eine untere und eine obere Gruppe.
Ferner werden mit Hilfe der flexiblen Folien diese in zwei Gruppen aufgeteilten
Dämmplatten auch jeweils zusammengefasst. Schließlich sind diese beiden Gruppen auch miteinander durch flexibles Material verbunden, nämlich durch die Folienbahnen 43. Damit sind sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1
(Merkmalsgruppen 1. bis 4.) in der DE-A1 verwirklicht.
Die im Einspruchsverfahren vorgetragene Ansicht der Patentinhaberin, bei der
Verpackungseinheit nach der DE-A1 seien die Gruppen nicht „jeweils“ zusammengefaßt und auch nicht miteinander durch flexibles Material verbunden, hält der Senat für unzutreffend. Denn jede der beiden Gruppen ist von dem sie jeweils in horizontaler Richtung vollständig umschließenden Teil der Folienbahnen 43 zusammengefaßt, und die beiden Gruppen sind zudem miteinander durch dieselben Folien verbunden, da die beiden vorstehend genannten, die Gruppen jeweils umschließenden Teile der Folienbahnen 43 zusammenhängend ausgebildet sind.
Dieser Sachverhalt ist ohne jeden Zweifel den Figuren 5 und 7 der DE-A1 mit zugehöriger Beschreibung zu entnehmen.
In Übereinstimmung mit den Merkmalsgruppen 5. bis 5.2 des Kennzeichens von
Anspruch 1 wird die aus der DE-A1 bekannte Verpackungseinheit dazu verwendet, die Dämmplatten an der Außenseite eines Gebäudes anzubringen und sie direkt auf einem dem Gebäude zugeordneten Gerüst bereitzustellen, vgl Sp 1 Z 6 ff
der DE-A1.
Die restlichen Merkmalsgruppen 6. bis 6.2 sind ebenfalls bei der Verpackungseinheit nach der DE-A1 verwirklicht. Die Breite des flexiblen Materials (der Folienbahnen 43), das die Dämmplatten miteinander verbindet, ist Figur 6 der DE-A1
entnehmbar. Sie entspricht der Breite der dort abgebildeten Verpackungseinheit.
Die Folienbahnen 43 sind in ihrem oberen Teil mit dieser Breite dazu bestimmt,
die Verpackungseinheit mit ihren beiden Gruppen an Kragarmen 10 aufzuhängen.
Der Begriff „Abstützung“ in der Merkmalsgruppe 6.1 umfaßt nach Ansicht des Senats auch ein Aufhängen, weil nach dem Ausführungsbeispiel des Patents die
Gruppen der Verpackungseinheit mittels des sich zwischen ihnen erstreckenden
Streifens am Gerüst aufgehängt werden, was im Patent als „Abstützen“ bezeichnet wird. Der zum Aufhängen bestimmte Kragarm 10 nach der DE-A1 entspricht
daher wortsinngemäß dem zum Abstützen bestimmten Stützholm nach Anspruch
1 des Patents. Die Auffassung der Patentinhaberin (vgl Seite 3 Mitte der Einspruchserwiderung vom 24.01.2002), der Stützholm nach dem Patent müsse die
Gruppen von Dämmplatten „fahrradtaschenartig“ beiderseits hängend erfassen,
findet im Patentanspruch 1 keine Stütze. Zwar beschreibt das Ausführungsbeispiel
einen derartigen Stützholm und eine entsprechend gestaltete Verpackungseinheit,
ein Ausführungsbeispiel erlaubt aber regelmäßig keine einschränkende Auslegung
eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urt. V.
07.09.2004, X ZR 255/01, „Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung“). Die Auffassung der Patentabteilung im angefochtenen Beschluß (Seite 6 Abs 5), der Stützholm nach Anspruch 1 des Patents müsse der Stützholm eines Gerüstes sein, ist
aus den selben Gründen unzutreffend, zumal erst in Anspruch 5 des Patents beansprucht wird, dass ein Gerüstholm als Stützholm Anwendung findet.
Das letzte Merkmal 6.2 des Anspruchs 1, wonach die Breite des zur Abstützung
der Gruppen auf dem Stützholm dienenden flexiblen Materials mindestens dem
Durchmesser des Stützholms entspricht (also gleich groß oder größer ist), ist entgegen der Ansicht der Patentabteilung im angefochtenen Beschluß ohne weiteres
der Figur 6 der DE-A1 mit zugehöriger Beschreibung entnehmbar. In Figur 6 sind
Traglaschen 24 von kreisrunder (linke Hälfte) oder elliptischer (rechte Hälfte) Form
gezeigt, in die die Kragarme 10 eingreifen (vgl Sp 7 Z 22 bis 25 der DE-A1). Der
Fachmann erkennt deshalb beim Betrachten der Figur 6 ohne weiteres Nachdenken, dass der Durchmesser der Kragarme etwa dem horizontalen Durchmesser
dieser Kreise oder Ellipsen entsprechen muß. Dieser Durchmesser ist ganz offensichtlich kleiner als die Breite des Folienmaterials, die zur Abstützung der
Verpackungseinheit 2 bzw deren Gruppen auf dem Kragarm 10 dient. Damit ist
das Merkmal 6.2 verwirklicht.
Der Patentanspruch 1 hat daher mangels Neuheit seines Gegenstandes keinen
Bestand.
C) Mit dem Patentanspruch 1 fallen die übrigen Patentansprüche, da über einen
Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden
kann.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Barton
Ihsen
Bb