Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.12.2004 – 3 ZA (pat) 25/04
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
zu 3 Ni 11/01 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 11/01 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Niklas und Brandt
beschlossen:
Der Antragstellerin wird in folgendem Umfang Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/01 (EU) gewährt:
1.
In die Klageschrift vom 17. Januar 2001 (Blatt 15 bis 23 der
Akte),
2.
in die von den Parteien eingereichten Anlagen mit Ausnahme
von:
a. Anlage K7 (Hülle Blatt 98 der Akte)
b. Anlagen G1, G2 und G3 (Hüllen Blatt 175 bis 178 der
Akte)
c. Anlage Ast 10 (Hülle Blatt 407 der Akte.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin begehrt durch Übersendung entsprechender Ablichtungen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 11/01 (EU) hinsichtlich der Klageschrift und der Anlagen, soweit diese keine öffentlich zugänglichen Gebrauchsmuster-/Patentschriften darstellen. Die Nichtigkeitsklägerin hat sich grundsätzlich
mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt, mit Ausnahme hinsichtlich der Aktenteile, die die finanziellen Verhältnisse der Klägerin betreffen, nämlich die Schriftsätze zur Streitwerthöhe und zur Streitwertbegünstigung.
Die Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag widersprochen. Sie trägt vor, das schutzwürdige Interesse an der Verhinderung der Akteneinsicht liege zum einen darin,
dass zwischen den Parteien vor dem OLG München ein Verletzungsprozess anhängig sei und auf die angegriffene Verletzungsform in den Schriftsätzen mehrfach hingewiesen werde. Ein weiterer Grund für die Versagung der Akteneinsicht
sei, dass die Nichtigkeitsklägerin den Nichtigkeitsgrund einer nicht ausreichenden
Offenbarung bzw der Nichtausführbarkeit der Erfindung geltend gemacht und die
Patentinhaberin in diesem Zusammenhang umfangreiche geheimhaltungsbedürftige Angaben über ihre Betriebserfahrungen und -ergebnisse offenbart habe. Die
Nichtigkeitsakte enthalte zahlreiche Angaben über die Umsätze beider Parteien,
die im Rahmen unter anderem der Erörterung des Gegenstandswerts ausgetauscht worden seien.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, soweit er sich auf die Klageschrift und andere als die im Tenor ausdrücklich genannten Anlagen bezieht, da die Parteien
des Ausgangsverfahrens für diese anderen Aktenteile ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3
PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei
denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr 26 ff).
Auch der Nichtigkeitsklägerin steht nach der Rechtsprechung das Recht zu, eigene schutzwürdige Interessen gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren selbständig
geltend zu machen (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34,
35).
Nach dem eindeutigen Antrag der Antragstellerin erstreckt sich das Akteneinsichtsbegehren auf die Klageschrift und die Anlagen, soweit diese keine öffentlich
zugänglichen Gebrauchsmuster-/Patentschriften darstellen. Die weiteren, im Verlauf des Verfahrens gewechselten Schriftsätze sind danach von vornherein nicht
Gegenstand des Akteneinsichtsverfahrens, so dass die Frage, inwieweit diese Aktenteile Angaben enthalten, die ein von den Antragsgegnern behauptetes überwiegendes schutzwürdiges Gegeninteresse begründen sollen, hier nicht entscheidungserheblich ist.
Nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG ist die Akteneinsicht grundsätzlich frei, und es steht
nicht im Belieben der Beteiligten, wer Akteneinsicht nehmen kann (vgl BPatGE 22,
66). Vielmehr steht es Dritten und somit auch Wettbewerbern frei, jederzeit selbst
das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der Nichtigkeitsklage
anzugreifen und sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist,
wobei zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen
werden können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade
im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente
auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).
Soweit die Nichtigkeitsbeklagte ohne nähere Begründung die Ansicht vertritt, ein
der Akteneinsicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse bestehe schon allein aufgrund der Tatsache, dass die Nichtigkeitsklägerin den Nichtigkeitsgrund einer nicht ausreichenden Offenbarung bzw der Nichtausführbarkeit der Erfindung
geltend mache, widerspricht dies der dargelegten gesetzlichen Wertung. So begründen etwa auch Aktenteile, die sich auf eine geltend gemachte offenkundige
Vorbenutzung beziehen, grundsätzlich kein beachtliches Gegeninteresse und sind
danach nicht
von der Akteneinsicht auszunehmen
(Busse/Schuster,
Keukenschrijver, 6. Aufl, PatG § 99 Rn 39 mit Hinweis auf BPatGE 28, 37).
Wenn die Patentinhaberin weiter allgemein vorträgt, das der Akteneinsicht entgegenstehende schutzwürdige Interesse ergebe sich daraus, dass sie in diesem Zusammenhang umfangreiche geheimhaltungsbedürftige Angaben über ihre Betriebserfahrungen und -ergebnisse offenbart habe und die Nichtigkeitsakte zahlreiche Angaben über die Umsätze beider Parteien enthalte, genügt ein solches nicht
näher konkretisiertes, pauschales Vorbringen nicht der erforderlichen substantiierten Darlegung eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung des Akteninhalts. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten, einzelne Schriftsätze oder Anlagen daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht betroffen sind, die die Interessen der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 34, 9; Busse, PatG, 5. Aufl, § 99,
Rdn 39; Schulte, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdn 10). Vor diesem Hintergrund hätte es
seitens der Nichtigkeitsbeklagten vielmehr einer konkreten Darlegung bedurft,
welche der in dem Klageschriftsatz und in den von den Parteien im Verfahren eingereichten Anlagen enthaltenen einzelnen Angaben genau Informationen über relevante Betriebserfahrungen und -ergebnisse sowie Umsätze beinhalten und ein
schutzwürdiges Interesse an der Ausnahme von der Akteneinsicht rechtfertigen
sollen.
Eine diesen Anforderungen noch genügende hinreichend konkrete Darlegung eines schutzwürdigen Gegeninteresses erkennt der Senat jedoch insoweit an, als
die Antragsgegner auf Aktenteile hinweisen, die sich auf finanzielle und betriebliche Verhältnisse sowie Umsatzangaben zur Festsetzung des Gegenstandswerts
und zur Streitwertbegünstigung beziehen (vgl hierzu auch BGH GRUR 1972, 441 -
Akteineinsicht VIII). Im Umfang des Akteneinsichtsbegehren betrifft dies die Anlage K7, die Anlagen G1 bis G4 und die Anlage Ast 10. Diese Bestandteile enthalten
ausschließlich für Außenstehende nicht bestimmte Angaben über Angebote, Verkaufspreise, Rabatte, durch Eigennutzung und Lizenznehmerinnen der Beklagten
erzielte Umsätze sowie den durch einen Steuerberater erstellten Jahresabschluss
der Klägerin für 2003. Der Antragstellerin im Wege der Akteneinsicht auch hierüber Informationen zu verschaffen, ginge über das hinaus, was sinnvoll und erforderlich ist, um etwa die Erfolgsaussichten einer eventuellen eigenen Nichtigkeitsklage zu beurteilen (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr 18; BGH GRUR 1972,
195 - Akteneinsicht VIII). Die genannten Aktenbestandteile sind daher von der
Akteneinsicht auszunehmen.
Hellebrand
Dr. Niklas
Brandt
Be