Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.12.2004 – 3 ZA (pat) 33/04
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
zu 3 Ni 17/04
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 17/04
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand und der Richter Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Egerer
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 17/04 gewährt.
G r ü n d e
I
Die Antragsteller begehren Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
3 Ni 17/04. Die Nichtigkeitsklägerin hat dem Antrag innerhalb der vorgegebenen
Frist von zwei Wochen widersprochen. Der Nichtigkeitsbeklagte hat sich nicht geäußert.
Die Nichtigkeitsklägerin trägt vor, die Antragsteller seien Vertreter eines Wettbewerbers der Nichtigkeitsklägerin in einem Vindikationsverfahren im Zusammenhang mit dem Streitpatent. Sie müsse befürchten, dass bei Akteneinsichtsnahme
der Wettbewerber Kenntnis über den Stand und die Aussichten des Nichtigkeitsverfahrens erhalte, was möglicherweise den wirtschaftlichen Interessen der Nichtigkeitsklägerin insbesondere im Hinblick auf den Ausgang des Vindikationsprozesses zuwider laufen würde. Zu beachten sei, dass das Streitpatent prioritätsbegründend für eine europäische Folgeanmeldung sei. Zwischen ihr und dem Wettbewerber geführte Gespräche über die weitere Benutzung des Streitpatents hätten
bisher zu keiner verbindlichen Vereinbarung geführt. Sollte diese zustande kommen, würde sie der Akteneinsicht zustimmen.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens
ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt
haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei
denn, der Patentinhaber beruft sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr 26 ff). Der
Nichtigkeitsbeklagte hat sich zu dem Antrag auf Akteneinsicht nicht geäußert, so
dass insoweit eine Interessenabwägung nicht möglich ist. Es ist insbesondere
nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten oder einzelne Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob Teile von der Akteneinsicht betroffen sind, die die Interessen
der Verfahrensbeteiligten objektiv berühren könnten (BGH BlPMZ 1971, 371;
Rdnr 10). Auch der Nichtigkeitsklägerin steht nach der Rechtsprechung das Recht
zu, eigene schutzwürdige Interessen gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren
selbständig geltend zu machen (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX;
BPatGE 25, 34, 35).
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG ist die Akteneinsicht grundsätzlich frei. Dritten und somit auch Wettbewerbern steht es frei,
jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der
Nichtigkeitsklage anzugreifen und sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens
im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den
Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit
welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt
worden ist, wobei zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen
gezogen werden können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte
steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22,
66).
Soweit die Nichtigkeitsklägerin vorträgt, sie müsse befürchten, dass bei Akteneinsichtsnahme der Wettbewerber Kenntnis über den Stand und die Aussichten des
Nichtigkeitsverfahrens erhalte, was möglicherweise ihren wirtschaftlichen Interessen insbesondere im Hinblick auf den Ausgang des Vindikationsprozesses zuwider laufen würde, betrifft dies ausschließlich private Interessen der Nichtigkeitsklägerin, die gegenüber dem genannten Interesse der Öffentlichkeit zurückzutreten
haben und somit dem Recht der Antragsteller auf Akteneinsicht nicht entgegen
stehen. Es ist - wie dargelegt - gerade Sinn und Zweck des Akteneinsichtsverfahrens nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG, Dritten die Kenntnisnahme über den Stand und
die Aussichten des Nichtigkeitsverfahrens sowie die vorgebrachten Angriffs- und
Verteidigungsmittel zu ermöglichen, um das eigene Verhalten und Vorgehen im
Hinblick auf das Streitpatent bewerten und abstimmen zu können.
Aus den gleichen Erwägungen vermag auch der Hinweis der Nichtigkeitsklägerin
auf zwischen ihr und dem durch die Antragsteller vertretenen Wettbewerber geführte Gespräche und eine möglicherweise noch zustande kommende verbindliche Vereinbarung über die weitere Benutzung des Streitpatents kein überwiegendes schutzwürdiges Gegeninteresse zu begründen. Soweit die Nichtigkeitsklägerin
in Aussicht stellt, der Akteneinsicht zuzustimmen, wenn eine solche Vereinbarung
zustande gekommen ist, kommt dem für die hier zu treffende Interessenabwägung
keine rechtliche Bedeutung zu. Im übrigen könnten auch der Abschluss eines Vergleichs zwischen den Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens selbst oder zwischen
diesen schwebende Vergleichsverhandlungen zu keiner generellen Versagung der
Akteneinsicht führen.
Schließlich ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Umstand, dass das Streitpatent
prioritätsbegründend für eine europäische Folgeanmeldung ist, für die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht beachtlich sein soll.
Hellebrand
Brandt
Dr. Egerer
Be