Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.12.2004 – 33 W (pat) 100/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 100/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 303 09 041

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 36 hat am 4. Februar 2004 die Aussetzung des zwischen den Beteiligten anhängigen Widerspruchsverfahrens angeordnet.

Hiergegen hat die Widersprechende insoweit Beschwerde erhoben, als durch die

Aussetzung das aufgrund der Widerspruchsmarke EU 2 304 194 eingeleitete Widerspruchsverfahren betroffen war. Zur Begründung hat sie geltend gemacht,

dass die Voraussetzungen einer Ausssetzung insoweit nicht vorgelegen hätten.

Nach der - von der Markeninhaberin beantragten - Löschung der angegriffenen

Marke hat die Widersprechende lediglich noch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Auf die zulässige Beschwerde (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 43

Rdn 119) ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG

anzuordnen.

Nach § 71 Abs 3 MarkenG erfolgt die Gebührenrückzahlung aus Billigkeitsgründen, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Derartige Billigkeitsgründe können sich insbesondere aus

Verfahrensfehlern ergeben, wenn zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der

Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung Kausalität besteht (vgl Ströbele/Hacker

aaO § 71 Rdn 61).

Vorliegend hat die Markenstelle rechtsfehlerhaft hinsichtlich der Widerspruchsmarke EU 2 304 194 die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung angenommen. Denn entgegen den Feststellungen der Markenstelle befand sich die

genannte Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Aussetzung nicht noch in der

Anmeldephase, sondern war (am 1. Dezember 2003) bereits eingetragen.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

Cl