Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.12.2004 – 33 W (pat) 100/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 100/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 303 09 041
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 36 hat am 4. Februar 2004 die Aussetzung des zwischen den Beteiligten anhängigen Widerspruchsverfahrens angeordnet.
Hiergegen hat die Widersprechende insoweit Beschwerde erhoben, als durch die
Aussetzung das aufgrund der Widerspruchsmarke EU 2 304 194 eingeleitete Widerspruchsverfahren betroffen war. Zur Begründung hat sie geltend gemacht,
dass die Voraussetzungen einer Ausssetzung insoweit nicht vorgelegen hätten.
Nach der - von der Markeninhaberin beantragten - Löschung der angegriffenen
Marke hat die Widersprechende lediglich noch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Auf die zulässige Beschwerde (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 43
Rdn 119) ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG
anzuordnen.
Nach § 71 Abs 3 MarkenG erfolgt die Gebührenrückzahlung aus Billigkeitsgründen, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Derartige Billigkeitsgründe können sich insbesondere aus
Verfahrensfehlern ergeben, wenn zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der
Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung Kausalität besteht (vgl Ströbele/Hacker
aaO § 71 Rdn 61).
Vorliegend hat die Markenstelle rechtsfehlerhaft hinsichtlich der Widerspruchsmarke EU 2 304 194 die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung angenommen. Denn entgegen den Feststellungen der Markenstelle befand sich die
genannte Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Aussetzung nicht noch in der
Anmeldephase, sondern war (am 1. Dezember 2003) bereits eingetragen.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl