Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 21.12.2004 – 34 W (pat) 312/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Dezember 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent DE 198 12 561
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer.nat.
Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Schwarz
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechterhalten: Ansprüche 1 bis 12 sowie Beschreibung
Spalten 1 bis 4, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Spalten 5 und 6 der Beschreibung sowie Figuren 1 bis 3, gemäß
Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 21. März 1998 angemeldete und am 7. März 2002 veröffentlichte
Patent 198 12 561 der J. … GmbH & Co. KG in E…, hat die
W… GmbH, jetzt W… AG in
S…, am 7. Juni 2002 Einspruch erhoben.
Das Patent umfaßt in der erteilten Fassung siebzehn Patentansprüche. Es betrifft
gemäß Anspruch 1 ein mit Flüssigbrennstoff betriebenes Heizgerät, insbesondere
für Kraftfahrzeuge. Ansprüche 2 bis 13 sind auf Anspruch 1 rückbezogen. Auf den
zu Anspruch 1 nebengeordneten Anspruch 14 sind Ansprüche 15 bis 17 rückbezogen.
Der jetzt geltende Anspruch 1 lautet:
Mit Flüssigbrennstoff betriebenes Heizgerät, insbesondere für
Kraftfahrzeuge, mit einer Verbrennungsluftfördereinrichtung (1, 2)
für einen Primärverbrennungsluftstrom (10) und einen gegenüber
diesem niedriger verdichteten, volumenstrommäßig größeren Sekundärverbrennungsluftstrom (15), einer Brennstoff-Zerstäuberdüse (16) und einer Zündeinrichtung (24),
dadurch gekennzeichnet,
dass die Verbrennungsluftfördereinrichtung aus einem Seitenkanalgebläse (2) zur Erzeugung des Primärverbrennungsluftstroms
(10) und einem Radialgebläse (1) zur Erzeugung des Sekundärverbrennungsluftstroms (15) besteht,
dass der Auslass der Zerstäuberdüse (16) in eine von dem Sekundärverbrennungsluftstrom (15) beaufschlagte Mischkammer (23)
mündet, welche
innerhalb eines den Auslass der Zerstäuberdüse (16) stromab
überragenden Bereichs einer die Zerstäuberdüse (16) umgebenden Sekundärverbrennungsluft-Ringdüse (18) liegt, und
dass innerhalb der Zerstäuberdüse (16) eine Schneide (19) derart
angeordnet ist, dass die die Zerstäuberdüse (16) längs der Oberfläche der Schneide (19) durchströmende Primärverbrennungsluft
(10) den Brennstoff an einer stromab liegenden Abreißkante (20)
der Schneide (19) zerstäubt, wobei eine durch die Schneide (19)
hindurchgeführte Leitung (21) zur filmartigen Auftragung des
Brennstoffs auf die Schneide (19) hakenförmig ist.
Auf diesen Anspruch sind Ansprüche 2 bis 12 rückbezogen.
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:
E1 DE 40 02 570 A1
E2 DE-OS 2 135 093
E3 DE 36 39 222 C1
E4 DE 42 18 629 A1
E5 DE 42 16 523 A1
E6 DE 37 25 473 A1
E7 DE 197 52 293 C1, VT 29. April 99
E 8 DE 197 20 282 A1, VT 19. November 98
E9 DE 30 20 398 A1
E10 US 1 133 238
E11 Prospekt 616/5-88 Art.Nr. 80001 der Fa. Giersch GmbH &
Co. Hemer
E12 DE-Z: Artikel von H. Eickhoff et al "Die Aufbereitung vom
Heizöl ..." in Brennstoff-Wärme-Kraft, 34 S. 411-414 (1982
E13 DE 93 03 936 U1.
Die Druckschriften E8 bis E12 waren von der Anmelderin in den ursprünglichen
Unterlagen genannt worden.
Die Einsprechende hat vorgetragen, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Merkmale der Unteransprüche seien
aus dem Stand der Technik bekannt oder durch ihn nahegelegt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten
Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie sieht einen ausreichenden Abstand des Patents zum Stand der Technik.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Der Einspruch ist zulässig.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Patentanspruch 1 ist gebildet aus den Merkmalen der erteilen Patentansprüche 1,
2, 3 und 5 sowie aus dem der Beschreibung des angegriffenen Patents in Sp 4
Z 40 bis 43 iVm der Figur 2 entnehmbaren Merkmal "wobei eine Leitung (21) zur
filmartigen Auftragung des Brennstoffs auf die Schneide (19) hakenförmig durch
die Schneide (19) hindurchgeführt ist".
Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 bis 12 entsprechen den
kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 6 bis 13 und 15 bis 17.
Das Wort bzw. der Wortbestandteil "Primärluft" wurde in den Ansprüchen durch
"Primärverbrennungsluft", "Sekundärluft" entsprechend durch "Sekundärverbrennungsluft" ersetzt; es wird hierzu auf Abs [0029] der Patentschrift verwiesen.
Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
2. Anspruch 1 läßt sich folgendermaßen in Merkmale gliedern:
Mit Flüssigbrennstoff betriebenes Heizgerät, insbesondere
für Kraftfahrzeuge,
a mit einer Verbrennungsluftfördereinrichtung 1, 2
a1
für einen Primärverbrennungsluftstrom 10 und
a2 einen gegenüber diesem niedriger verdichteten, volumenstrommäßig größeren Sekundärverbrennungsluftstrom 15,
b1 einer Brennstoff-Zerstäuberdüse 16 und
b2 einer Zündeinrichtung 24,
dadurch gekennzeichnet,
c1 dass die Verbrennungsluftfördereinrichtung aus einem
Seitenkanalgebläse 2 zur Erzeugung des Primärverbrennungsluftstroms 10 besteht
c2 und einem Radialgebläse 1 zur Erzeugung des Sekundärverbrennungsluftstroms 15 besteht,
d
dass der Auslass der Zerstäuberdüse 16 in eine von dem
Sekundärverbrennungsluftstrom 15 beaufschlagte Mischkammer 23 mündet,
e
welche innerhalb eines den Auslaß der Zerstäuberdüse 16
stromab überragenden Bereichs einer die Zerstäuberdüse 16
umgebenden Sekundärverbrennungsluft-Ringdüse 18 liegt,
und
f
dass innerhalb der Zerstäuberdüse 16 eine Schneide 19 derart angeordnet ist, dass die die Zerstäuberdüse 16 längs der
Oberfläche der Schneide 19 durchströmende Primärverbrennungsluft 10 den Brennstoff an einer stromab liegenden Abreißkante 20 der Schneide 19 zerstäubt,
g
wobei eine Leitung 21 zur filmartigen Auftragung des Brennstoffs auf die Schneide 19 hakenförmig durch die Schneide 19 hindurchgeführt ist.
3. Das beanspruchte Heizgerät ist neu.
Die Gegenstände der Entgegenhaltungen E1 bis E4, E6 bis E8, E11 und E13 weisen zumindest die Merkmale f und g nicht auf. Den Gegenständen der Druckschriften E5, E9, E10 und E12 fehlen jeweils zumindest die Merkmale c1 und g.
Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
4. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Heizgerät beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau der Fachrichtung Heizungstechnik mit Schwerpunkt Feuerungstechnik.
Nächstkommend ist die Entgegenhaltung E11, Prospekt 616/5-88 Art.Nr. 80001
der Fa. Giersch, von der die Patentinhaberin auch ursprünglich bei der Formulierung des Patentanspruchs 1 ausgegangen ist. Die in der Beschreibungseinleitung
des angegriffenen Patents wohl zutreffend gewürdigte Schrift E11 beschreibt auf
ihrer letzten Seite im Abschnitt "Funktionsbeschreibung des R1-G" ein Heizgerät
mit den obligatorischen Merkmalen des Oberbegriffs:
Die Verbrennungsluftfördereinrichtung besteht aus einem Doppelmembranverdichter zur Erzeugung des Primärverbrennungsluftstroms, dies ergibt sich aus
Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 5 der Funktionsbeschreibung des R1-G. Für die Erzeugung eines Sekundärverbrennungsluftstroms ist ein "Ventilator" vorgesehen. Die
Entgegenhaltung offenbart mithin schon die Idee, ein mit Flüssigbrennstoff arbeitendes Heizgerät mit einem Primärverbrennungsluftstrom und mit einem Sekundärverbrennungsluftstrom zu betreiben und den Einsatz unterschiedlicher Gebläsetypen für die Erzeugung dieser druck- und volumenmäßig unterschiedlichen
Verbrennungsluftströme vorzusehen (vgl Abs [0002] und [0003] der Beschreibung
des angegriffenen Patents). Auch das kennzeichnende Merkmal d ist verwirklicht,
wonach der Auslass der Zerstäuberdüse in eine von dem Sekundärverbrennungsluftstrom beaufschlagte Mischkammer mündet (s letzte drei Zeilen der Funktionsbeschreibung des R1-G in E11).
Ausgehend von der E11 liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde, ein
gattungsgemäßes Heizgerät bei einem einfachen Aufbau und einem geringen Leistungsbedarf zu schaffen, das in allen Betriebszuständen möglichst geringe
schädliche Emissionen erzeugt und insbesondere vorteilhaft als ein Kraftfahrzeugheizgerät einsetzbar ist. Des weiteren soll die Betriebssicherheit eines solchen Heizgeräts erhöht werden (s Patentschrift des angegriffenen Patents Abs
[0006]).
Die Lösung erfolgt durch ein Heizgerät der vorgenannten Art, welches zusätzlich
die Merkmale c1, c2 und e bis g aufweist.
Die Auswahl eines Radialgebläses für die Erzeugung des Sekundärverbrennungsluftstroms gemäß Merkmal c2 anstelle eines Ventilators mag vorliegend als
im Griffbereich des hier angesprochenen Fachmanns liegend gesehen werden.
Für die Auswahl eines Seitenkanalgebläses gemäß Merkmal c1 hätte der Fachmann die DE-OS 2 135 093 (E2) heranziehen können. Die E2 ist einschlägig. In
ihr wird der Einsatz eines Seitenkanalgebläses für ein mit Flüssigbrennstoff betriebenes Heizgerät, insbesondere für Kraftfahrzeuge, beschrieben. Dieses Seitenkanalgebläse ist zweiflutig ausgebildet und fördert sowohl Primärverbrennungsluft
als auch Sekundärverbrennungsluft in den strömungsmäßig getrennt ausgeführten
Fluten (s S 3 le Abs). Der Fachmann hätte bei einer Übertragung des aus der E2
bekannten mithin zunächst eine Abwandlung des in der Druckschrift offenbarten
Luftführung mit nur einem einzigen Gebläse vornehmen müssen, um den beanspruchten Betrieb mit unterschiedlichen Gebläsetypen für die Erzeugung der
druck- und volumenmäßig unterschiedlichen Verbrennungsluftströme beibehalten
zu können. Aber selbst mit einer solchen Übertragung und Anpassung hätte der
Fachmann noch nicht den Gegenstand des Anspruchs 1 verwirklicht. Denn es
fehlen noch die Merkmale e bis g, zu denen die Druckschrift E2 keinerlei Hinweis
gibt.
In Fragen des Seitenkanalgebläses für den Primärverbrennungsluftstrom allein
hätte die DE 36 39 222 (E3) ebensowenig weitergeführt, die ein Seitenkanalgebläse für die gesamte Verbrennungsluft eines mit Flüssigbrennstoff betriebenen
Heizgeräts, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, offenbart und damit sogar von
dem Gedanken einer Aufspaltung der Verbrennungsluft in Primärverbrennungsluftstrom und Sekundärverbrennungsluftstrom wegführt. Genau wie die vorstehend
abgehandelte E2 gibt auch die Druckschrift E3 keine Anregung für die noch
fehlenden Merkmale e bis g.
Die Einsprechende hat der Offenbarung der DE 42 16 523 A1 (E5) im Hinblick auf
die Merkmale f und g größere Bedeutung beigemessen. Bei dem in dieser Druckschrift gezeigten mit Flüssigbrennstoff betriebenen Heizgerät, insbesondere für
Kraftfahrzeuge, wird Brennstoff aus einer Brennstoffübergabeeinrichtung 14 in
Form eines einfachen Rohrendes in den Innenraum 15 einer Dralldüse 4 gegeben.
Nach Sp 3 Z 61 ff und Sp 4 Z 54 ff umfaßt die Dralldüse 4 ein Naßteil 17 bzw. 17',
das in eine schneidenförmige Abreißkante (Zerstäubungseinrichtung 18) ausläuft.
Fig 1 und 2 lassen erkennen, dass der aus der Brennstoffübergabeeinrichtung 14
austretende Brennstoff nur zum Teil in flüssiger Form auf das Naßteil 17 bzw. 17'
auftreffen und die Zerstäubung des Brennstoffs somit nur zum Teil am Naßteil 17
bzw. 17' und seiner stromab liegenden Abreißkante 18 erfolgen kann. Die Übertragung des hinsichtlich der Zerstäubung des Brennstoffs aus der E5 Bekannten
hätte also noch der Anpassung in der Weise bedurft, dass der gesamte Brennstoff
an der stromab liegenden Abreißkante zerstäubt wird, wie gemäß Merkmal f
beansprucht. Für das hierzu nach der Lehre des angegriffenen Patents weiter vorgesehene Merkmal g, dass eine Leitung zur filmartigen Auftragung des Brennstoffs auf die Schneide hakenförmig durch die Schneide hindurchgeführt ist, gibt
die E5 kein Vorbild.
Für das letztgenannte Merkmal g konnte auch der übrige Stand der Technik
- soweit vorveröffentlicht – keinen Hinweis geben. Die DE 30 20 398 A1 (E9), die
US 1 133 238 (E10) und der Artikel von H. Eickhoff et al (E12) zeigen zwar jeweils
einen Brenner mit Zerstäubungseinrichtung und mit einer Schneide mit Abrißkante
(s Zerstäubungsschneide 4 in E9, plate 26 in Fig 2 und 3 der E10 und die
Zerstäubungsschneide in Bild 1 der E12), wobei der Schneide jeweils der gesamte
Brennstoff zugeführt wird. Bei dem Brenner nach der E9 sind zwei gerade
Brennstoffzuführungsrohre 5 auf der Zerstäubungsschneide 4 befestigt (s Fig 1 bis
3 mit zugehöriger Beschreibung). Diese Konstruktion vermag aber Merkmal g
nicht nahezulegen.
Bei dem Heizgerät nach der E10 ist die Schneide an einem Brennstoffventil 30
befestigt. Der Brennstoff wird über eine im Ventil liegende Leitung (passage 27)
auf das stromaufwärts liegende Befestigungsende der Schneide gegegen. Die Leitung ist also ebenfalls nicht hakenförmig durch die Schneide selbst hindurchgeführt, wie in Merkmal g beansprucht.
Für die in der Entgegenhaltung E12 gezeigte Schneide gilt dies ebenfalls: Der
Brennstoff wird am stromaufwärts liegenden Ende in Längsrichtung der Schneide
aufgegeben und nicht eine Leitung hakenförmig durch die Schneide selbst hindurchgeführt (s Ende der Brennstoffleitung mit der diese umgebenden Verdickung
zur Verbesserung der Luftströmung und der sich an die Verdickung stromabwärts
anschließenden Schneide in Bild 1 der E12).
Patentanspruch 1 ist damit gewährbar.
5. Die Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen des Heizgeräts nach Patentanspruch 1. Sie werden von diesem Anspruch getragen.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Richter Ihsen ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert.
Schwarz
Dr. Ipfelkofer
Hu