Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 21.12.2004 – 34 W (pat) 312/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent DE 198 12 561

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer.nat.

Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Schwarz

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechterhalten: Ansprüche 1 bis 12 sowie Beschreibung

Spalten 1 bis 4, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Spalten 5 und 6 der Beschreibung sowie Figuren 1 bis 3, gemäß

Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 21. März 1998 angemeldete und am 7. März 2002 veröffentlichte

Patent 198 12 561 der J. … GmbH & Co. KG in E…, hat die

W… GmbH, jetzt W… AG in

S…, am 7. Juni 2002 Einspruch erhoben.

Das Patent umfaßt in der erteilten Fassung siebzehn Patentansprüche. Es betrifft

gemäß Anspruch 1 ein mit Flüssigbrennstoff betriebenes Heizgerät, insbesondere

für Kraftfahrzeuge. Ansprüche 2 bis 13 sind auf Anspruch 1 rückbezogen. Auf den

zu Anspruch 1 nebengeordneten Anspruch 14 sind Ansprüche 15 bis 17 rückbezogen.

Der jetzt geltende Anspruch 1 lautet:

Mit Flüssigbrennstoff betriebenes Heizgerät, insbesondere für

Kraftfahrzeuge, mit einer Verbrennungsluftfördereinrichtung (1, 2)

für einen Primärverbrennungsluftstrom (10) und einen gegenüber

diesem niedriger verdichteten, volumenstrommäßig größeren Sekundärverbrennungsluftstrom (15), einer Brennstoff-Zerstäuberdüse (16) und einer Zündeinrichtung (24),

dadurch gekennzeichnet,

dass die Verbrennungsluftfördereinrichtung aus einem Seitenkanalgebläse (2) zur Erzeugung des Primärverbrennungsluftstroms

(10) und einem Radialgebläse (1) zur Erzeugung des Sekundärverbrennungsluftstroms (15) besteht,

dass der Auslass der Zerstäuberdüse (16) in eine von dem Sekundärverbrennungsluftstrom (15) beaufschlagte Mischkammer (23)

mündet, welche

innerhalb eines den Auslass der Zerstäuberdüse (16) stromab

überragenden Bereichs einer die Zerstäuberdüse (16) umgebenden Sekundärverbrennungsluft-Ringdüse (18) liegt, und

dass innerhalb der Zerstäuberdüse (16) eine Schneide (19) derart

angeordnet ist, dass die die Zerstäuberdüse (16) längs der Oberfläche der Schneide (19) durchströmende Primärverbrennungsluft

(10) den Brennstoff an einer stromab liegenden Abreißkante (20)

der Schneide (19) zerstäubt, wobei eine durch die Schneide (19)

hindurchgeführte Leitung (21) zur filmartigen Auftragung des

Brennstoffs auf die Schneide (19) hakenförmig ist.

Auf diesen Anspruch sind Ansprüche 2 bis 12 rückbezogen.

Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:

E1 DE 40 02 570 A1

E2 DE-OS 2 135 093

E3 DE 36 39 222 C1

E4 DE 42 18 629 A1

E5 DE 42 16 523 A1

E6 DE 37 25 473 A1

E7 DE 197 52 293 C1, VT 29. April 99

E 8 DE 197 20 282 A1, VT 19. November 98

E9 DE 30 20 398 A1

E10 US 1 133 238

E11 Prospekt 616/5-88 Art.Nr. 80001 der Fa. Giersch GmbH &

Co. Hemer

E12 DE-Z: Artikel von H. Eickhoff et al "Die Aufbereitung vom

Heizöl ..." in Brennstoff-Wärme-Kraft, 34 S. 411-414 (1982

E13 DE 93 03 936 U1.

Die Druckschriften E8 bis E12 waren von der Anmelderin in den ursprünglichen

Unterlagen genannt worden.

Die Einsprechende hat vorgetragen, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1

beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Merkmale der Unteransprüche seien

aus dem Stand der Technik bekannt oder durch ihn nahegelegt.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie sieht einen ausreichenden Abstand des Patents zum Stand der Technik.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Der Einspruch ist zulässig.

1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Patentanspruch 1 ist gebildet aus den Merkmalen der erteilen Patentansprüche 1,

2, 3 und 5 sowie aus dem der Beschreibung des angegriffenen Patents in Sp 4

Z 40 bis 43 iVm der Figur 2 entnehmbaren Merkmal "wobei eine Leitung (21) zur

filmartigen Auftragung des Brennstoffs auf die Schneide (19) hakenförmig durch

die Schneide (19) hindurchgeführt ist".

Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2 bis 12 entsprechen den

kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche 6 bis 13 und 15 bis 17.

Das Wort bzw. der Wortbestandteil "Primärluft" wurde in den Ansprüchen durch

"Primärverbrennungsluft", "Sekundärluft" entsprechend durch "Sekundärverbrennungsluft" ersetzt; es wird hierzu auf Abs [0029] der Patentschrift verwiesen.

Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.

2. Anspruch 1 läßt sich folgendermaßen in Merkmale gliedern:

Mit Flüssigbrennstoff betriebenes Heizgerät, insbesondere

für Kraftfahrzeuge,

a mit einer Verbrennungsluftfördereinrichtung 1, 2

a1

für einen Primärverbrennungsluftstrom 10 und

a2 einen gegenüber diesem niedriger verdichteten, volumenstrommäßig größeren Sekundärverbrennungsluftstrom 15,

b1 einer Brennstoff-Zerstäuberdüse 16 und

b2 einer Zündeinrichtung 24,

dadurch gekennzeichnet,

c1 dass die Verbrennungsluftfördereinrichtung aus einem

Seitenkanalgebläse 2 zur Erzeugung des Primärverbrennungsluftstroms 10 besteht

c2 und einem Radialgebläse 1 zur Erzeugung des Sekundärverbrennungsluftstroms 15 besteht,

d

dass der Auslass der Zerstäuberdüse 16 in eine von dem

Sekundärverbrennungsluftstrom 15 beaufschlagte Mischkammer 23 mündet,

e

welche innerhalb eines den Auslaß der Zerstäuberdüse 16

stromab überragenden Bereichs einer die Zerstäuberdüse 16

umgebenden Sekundärverbrennungsluft-Ringdüse 18 liegt,

und

f

dass innerhalb der Zerstäuberdüse 16 eine Schneide 19 derart angeordnet ist, dass die die Zerstäuberdüse 16 längs der

Oberfläche der Schneide 19 durchströmende Primärverbrennungsluft 10 den Brennstoff an einer stromab liegenden Abreißkante 20 der Schneide 19 zerstäubt,

g

wobei eine Leitung 21 zur filmartigen Auftragung des Brennstoffs auf die Schneide 19 hakenförmig durch die Schneide 19 hindurchgeführt ist.

3. Das beanspruchte Heizgerät ist neu.

Die Gegenstände der Entgegenhaltungen E1 bis E4, E6 bis E8, E11 und E13 weisen zumindest die Merkmale f und g nicht auf. Den Gegenständen der Druckschriften E5, E9, E10 und E12 fehlen jeweils zumindest die Merkmale c1 und g.

Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.

4. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Heizgerät beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau der Fachrichtung Heizungstechnik mit Schwerpunkt Feuerungstechnik.

Nächstkommend ist die Entgegenhaltung E11, Prospekt 616/5-88 Art.Nr. 80001

der Fa. Giersch, von der die Patentinhaberin auch ursprünglich bei der Formulierung des Patentanspruchs 1 ausgegangen ist. Die in der Beschreibungseinleitung

des angegriffenen Patents wohl zutreffend gewürdigte Schrift E11 beschreibt auf

ihrer letzten Seite im Abschnitt "Funktionsbeschreibung des R1-G" ein Heizgerät

mit den obligatorischen Merkmalen des Oberbegriffs:

Die Verbrennungsluftfördereinrichtung besteht aus einem Doppelmembranverdichter zur Erzeugung des Primärverbrennungsluftstroms, dies ergibt sich aus

Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 5 der Funktionsbeschreibung des R1-G. Für die Erzeugung eines Sekundärverbrennungsluftstroms ist ein "Ventilator" vorgesehen. Die

Entgegenhaltung offenbart mithin schon die Idee, ein mit Flüssigbrennstoff arbeitendes Heizgerät mit einem Primärverbrennungsluftstrom und mit einem Sekundärverbrennungsluftstrom zu betreiben und den Einsatz unterschiedlicher Gebläsetypen für die Erzeugung dieser druck- und volumenmäßig unterschiedlichen

Verbrennungsluftströme vorzusehen (vgl Abs [0002] und [0003] der Beschreibung

des angegriffenen Patents). Auch das kennzeichnende Merkmal d ist verwirklicht,

wonach der Auslass der Zerstäuberdüse in eine von dem Sekundärverbrennungsluftstrom beaufschlagte Mischkammer mündet (s letzte drei Zeilen der Funktionsbeschreibung des R1-G in E11).

Ausgehend von der E11 liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde, ein

gattungsgemäßes Heizgerät bei einem einfachen Aufbau und einem geringen Leistungsbedarf zu schaffen, das in allen Betriebszuständen möglichst geringe

schädliche Emissionen erzeugt und insbesondere vorteilhaft als ein Kraftfahrzeugheizgerät einsetzbar ist. Des weiteren soll die Betriebssicherheit eines solchen Heizgeräts erhöht werden (s Patentschrift des angegriffenen Patents Abs

[0006]).

Die Lösung erfolgt durch ein Heizgerät der vorgenannten Art, welches zusätzlich

die Merkmale c1, c2 und e bis g aufweist.

Die Auswahl eines Radialgebläses für die Erzeugung des Sekundärverbrennungsluftstroms gemäß Merkmal c2 anstelle eines Ventilators mag vorliegend als

im Griffbereich des hier angesprochenen Fachmanns liegend gesehen werden.

Für die Auswahl eines Seitenkanalgebläses gemäß Merkmal c1 hätte der Fachmann die DE-OS 2 135 093 (E2) heranziehen können. Die E2 ist einschlägig. In

ihr wird der Einsatz eines Seitenkanalgebläses für ein mit Flüssigbrennstoff betriebenes Heizgerät, insbesondere für Kraftfahrzeuge, beschrieben. Dieses Seitenkanalgebläse ist zweiflutig ausgebildet und fördert sowohl Primärverbrennungsluft

als auch Sekundärverbrennungsluft in den strömungsmäßig getrennt ausgeführten

Fluten (s S 3 le Abs). Der Fachmann hätte bei einer Übertragung des aus der E2

bekannten mithin zunächst eine Abwandlung des in der Druckschrift offenbarten

Luftführung mit nur einem einzigen Gebläse vornehmen müssen, um den beanspruchten Betrieb mit unterschiedlichen Gebläsetypen für die Erzeugung der

druck- und volumenmäßig unterschiedlichen Verbrennungsluftströme beibehalten

zu können. Aber selbst mit einer solchen Übertragung und Anpassung hätte der

Fachmann noch nicht den Gegenstand des Anspruchs 1 verwirklicht. Denn es

fehlen noch die Merkmale e bis g, zu denen die Druckschrift E2 keinerlei Hinweis

gibt.

In Fragen des Seitenkanalgebläses für den Primärverbrennungsluftstrom allein

hätte die DE 36 39 222 (E3) ebensowenig weitergeführt, die ein Seitenkanalgebläse für die gesamte Verbrennungsluft eines mit Flüssigbrennstoff betriebenen

Heizgeräts, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, offenbart und damit sogar von

dem Gedanken einer Aufspaltung der Verbrennungsluft in Primärverbrennungsluftstrom und Sekundärverbrennungsluftstrom wegführt. Genau wie die vorstehend

abgehandelte E2 gibt auch die Druckschrift E3 keine Anregung für die noch

fehlenden Merkmale e bis g.

Die Einsprechende hat der Offenbarung der DE 42 16 523 A1 (E5) im Hinblick auf

die Merkmale f und g größere Bedeutung beigemessen. Bei dem in dieser Druckschrift gezeigten mit Flüssigbrennstoff betriebenen Heizgerät, insbesondere für

Kraftfahrzeuge, wird Brennstoff aus einer Brennstoffübergabeeinrichtung 14 in

Form eines einfachen Rohrendes in den Innenraum 15 einer Dralldüse 4 gegeben.

Nach Sp 3 Z 61 ff und Sp 4 Z 54 ff umfaßt die Dralldüse 4 ein Naßteil 17 bzw. 17',

das in eine schneidenförmige Abreißkante (Zerstäubungseinrichtung 18) ausläuft.

Fig 1 und 2 lassen erkennen, dass der aus der Brennstoffübergabeeinrichtung 14

austretende Brennstoff nur zum Teil in flüssiger Form auf das Naßteil 17 bzw. 17'

auftreffen und die Zerstäubung des Brennstoffs somit nur zum Teil am Naßteil 17

bzw. 17' und seiner stromab liegenden Abreißkante 18 erfolgen kann. Die Übertragung des hinsichtlich der Zerstäubung des Brennstoffs aus der E5 Bekannten

hätte also noch der Anpassung in der Weise bedurft, dass der gesamte Brennstoff

an der stromab liegenden Abreißkante zerstäubt wird, wie gemäß Merkmal f

beansprucht. Für das hierzu nach der Lehre des angegriffenen Patents weiter vorgesehene Merkmal g, dass eine Leitung zur filmartigen Auftragung des Brennstoffs auf die Schneide hakenförmig durch die Schneide hindurchgeführt ist, gibt

die E5 kein Vorbild.

Für das letztgenannte Merkmal g konnte auch der übrige Stand der Technik

- soweit vorveröffentlicht – keinen Hinweis geben. Die DE 30 20 398 A1 (E9), die

US 1 133 238 (E10) und der Artikel von H. Eickhoff et al (E12) zeigen zwar jeweils

einen Brenner mit Zerstäubungseinrichtung und mit einer Schneide mit Abrißkante

(s Zerstäubungsschneide 4 in E9, plate 26 in Fig 2 und 3 der E10 und die

Zerstäubungsschneide in Bild 1 der E12), wobei der Schneide jeweils der gesamte

Brennstoff zugeführt wird. Bei dem Brenner nach der E9 sind zwei gerade

Brennstoffzuführungsrohre 5 auf der Zerstäubungsschneide 4 befestigt (s Fig 1 bis

3 mit zugehöriger Beschreibung). Diese Konstruktion vermag aber Merkmal g

nicht nahezulegen.

Bei dem Heizgerät nach der E10 ist die Schneide an einem Brennstoffventil 30

befestigt. Der Brennstoff wird über eine im Ventil liegende Leitung (passage 27)

auf das stromaufwärts liegende Befestigungsende der Schneide gegegen. Die Leitung ist also ebenfalls nicht hakenförmig durch die Schneide selbst hindurchgeführt, wie in Merkmal g beansprucht.

Für die in der Entgegenhaltung E12 gezeigte Schneide gilt dies ebenfalls: Der

Brennstoff wird am stromaufwärts liegenden Ende in Längsrichtung der Schneide

aufgegeben und nicht eine Leitung hakenförmig durch die Schneide selbst hindurchgeführt (s Ende der Brennstoffleitung mit der diese umgebenden Verdickung

zur Verbesserung der Luftströmung und der sich an die Verdickung stromabwärts

anschließenden Schneide in Bild 1 der E12).

Patentanspruch 1 ist damit gewährbar.

5. Die Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen des Heizgeräts nach Patentanspruch 1. Sie werden von diesem Anspruch getragen.

Dr. Ipfelkofer

Dr. Frowein

Richter Ihsen ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert.

Schwarz

Dr. Ipfelkofer

Hu