Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.12.2004 – 9 W (pat) 35/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 35/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent P 44 33 210
… 10.99
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung des Einspruchs das am 17. September 1994 angemeldete Patent mit der
Bezeichnung
"Fahrzeugzusatzheizgerät"
mit Beschluss vom 13. März 2003 widerrufen. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber
dem Stand der Technik nach der DE 38 07 388 A1 iVm Angaben aus der Technischen Beschreibung des Luftheizgerätes D1LC (Druckdatum 04. 1992) der Einsprechenden nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. April 2003 per Fax eingegangene
Beschwerde der Patentinhaberin. Gründe für ihre Beschwerde hat die Patentinhaberin nicht angegeben. Auch hat sie keine Anträge gestellt. In ihrem Beschwerdeschriftsatz hat die Patentinhaberin lediglich eine Begründung ihrer Beschwerde
angekündigt, die bislang nicht eingegangen ist.
Die Einsprechende hat sich nicht geäußert.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:
"1. Fahrzeugzusatzheizgerät (1,1') mit einem Brennstoff und
Brennluft in einer Brennkammer (6,6') verbrennenden
Brenner (2,2'), mit einem die Brennkammer (6,6') umgebenden Wärmetauscher (7,7'), mit einem zugleich als
Flammwächter und als Überhitzungsschutzsensor fungierenden einzigen Temperatursensor (14,14') der einen
in Abhängigkeit von der Temperatur veränderlichen, mit
einem Steuergerät verbundenen Widerstand aufweist,
der über wenigstens einen unteren Temperaturschwellwert (TU) das Bestehen einer Flamme in der Brennkammer und der über wenigstens einen oberen Temperaturschwellwert (TO) einen drohenden Überhitzungszustand
signalisiert, dadurch gekennzeichnet, dass der Temperatursensor (14,14') außen an einer die Brennkammer (6,6')
begrenzenden Wand
des Wärmetauschers (7,7') angeordnet ist."
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 5 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Formale Mängel weist der angegriffene Beschluss nicht auf.
Eine Beurteilung des Gegenstands des Patentes 44 33 210 (Streitpatent) im Hinblick auf den in Betracht gezogenen Stand der Technik durch den Senat hat keine
Gründe ergeben, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Insbesondere erachtet der Senat die Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend und
schließt sich ihr an.
Vom Eingang der Beschwerde am 30. April 2003 bis zur Beschlussfassung war
ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Beschwerdebegründung
weiter abzuwarten bestand kein Anlass.
Einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ohne weitere Einbeziehung der
Parteien stand demnach nichts im Wege. Insbesondere bedurfte es keiner Aufforderung an die Patentinhaberin, eine Beschwerdebegründung einzureichen (BGH
"Ceco", GRUR 1997, 223).
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Reinhardt
Fa