Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.12.2004 – 4 Ni 38/02
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 38/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Nichtigkeitssache 10.99
…
betreffend das deutsche Patent 197 32 724
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 28. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, die Richterin Schuster und den
Richter Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist infolge der Rücknahme der Klage als
nicht anhängig geworden anzusehen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
G r ü n d e
I
Nach Rücknahme der Klage am 23. Juli 2003 hat die Beklagte beantragt, der Klägerin gemäß § 269 Abs 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen
und auszusprechen, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen sei.
Diesem Antrag widerspricht die Klägerin mit der Begründung, dass durch einen
zwischen den Parteien am 29. Juli 2003 vor dem LG Ulm (Az. 4 O 511/02) geschlossenen Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien - ausgenommen die Patentverletzungsklage vor dem LG Mannheim - erledigt worden
seien. Die Nichtigkeitsklage sei vor dem Abschluss des Vergleichs zurückgenommen worden. Damit falle auch der durch die Rücknahme entstehende Kostenerstattungsanspruch der Beklagten unter die Erledigungsklausel des Vergleichs.
Die Beklagte tritt dem entgegen; zum einen erfasse der Ulmer Vergleich nur Ansprüche, die "im Ulmer Verfahren streitgegenständlich" gewesen seien, zum andern nur solche, die zum Zeitpunkt des Vergleichabschlusses schon entstanden
seien. Der Kostenerstattungsanspruch entstehe aber erst mit der Kostengrundentscheidung und nicht schon mit Klageerhebung.
Der Senat hat die Akten des LG Ulm beigezogen.
II
Die Klägerin ist gemäß § 99 Abs 1 PatG i.V.m. § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie die Klage zurückgenommen
hat. Diese Rechtsfolge der Klagerücknahme tritt kraft Gesetzes ein (vgl OLG
Frankfurt MDR 1983, 675; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl § 269 Rn 33);
Die Beklagte hat gemäß § 269 Abs 4 ZPO das Recht auf einen Ausspruch u.a.
über die Verpflichtung zur Kostentragung, der zwar nur deklaratorische Bedeutung
hat, aber einen Vollstreckungstitel schafft. Für den Erlass eines derartigen Beschlusses kann ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn die Beklagte schon einen Kostentitel besitzt oder die Kosten übernommen hat, wenn sie
der Klägerin gegenüber verzichtet hat, wegen der Kosten zu vollstrecken oder mit
ihr einen Kostenvergleich geschlossen hat (vgl OLG Hamm VersR 1994, 834;
OLG Karlsruhe WRP 1986, 352; OLG Frankfurt MDR 1983, 675; OLG München
MDR 1975, 585; BGH GRUR 1972, 726 - Vergleichskosten; Baumbach/Hartmann
aaO, § 269 Rn 44 mwN). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, soll das Rechtsschutzbedürfnis an der Kostenentscheidung entfallen,
wenn die Kostentragung eindeutig anderweitig zwischen den Parteien geregelt
worden ist. Ansonsten sind Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch
Eine derartig eindeutige Regelung der Kostentragung ergibt sich weder aus dem
Wortlaut des vor dem LG Ulm geschlossenen Vergleichs noch aus dem Inhalt der
landgerichtlichen Akten. In dem Vergleich ist allgemein von "sämtlichen wechselseitigen Ansprüchen" die Rede. Für eine Abgeltung auch des Kostenerstattungsanspruchs aus dem Nichtigkeitsverfahren spricht zwar die zeitliche Nähe zwischen
Rücknahme der Nichtigkeitsklage und Abschluss des Vergleichs. Dagegen spricht
aber die Vereinbarung, dass Ansprüche aus dem Verletzungsprozess nicht erfasst
werden sollen. Die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren über den Bestand des
Patents wirkt sich - bei Begründetheit der Nichtigkeitsklage - unmittelbar auf den
Verletzungsprozess aus, so dass der Kostenerstattungsanspruch aus dem Nichtigkeitsverfahren durchaus in Zusammenhang mit der Patentstreitsache gesehen
werden kann.
Die landgerichtlichen Akten enthalten keine über den Inhalt des Vergleichs hinausgehenden konkreten Anhaltspunkte für dessen Auslegung hinsichtlich der Kosten
der Nichtigkeitsklage. Nach alledem kann der Beklagten der Ausspruch der gesetzlich bereits eingetretenen Kostenfolge nicht verweigert werden. Die Frage,
wann der Kostenerstattungsanspruch entstanden ist, kann deshalb dahinstehen.
Winkler
Schuster
Dr. Maksymiw
Be