Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 03.01.2005 – 29 W (pat) 245/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 303 13 385

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Januar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des

Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-

Huber

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach dem Widerspruch durch die

Widersprechende im Amtsverfahren die Marke der Markeninhaberin und Antragstellerin durch Beschluss vom 24. September 2004 gelöscht.

Dagegen hat die Antragstellerin als Beschwerdeführerin fristwahrend mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 (Bl. 5 d. A.) „Erinnerung/Beschwerde“

erhoben. Die Begründung wurde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Mit einem - von ihr verfassten - Schreiben vom 1. Dezember 2004 (Bl. 8 d. A.) hat

die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin die Rücknahme ihres Rechtsmittels

erklärt.

Sie hat dabei außerdem um Rücküberweisung der Beschwerdegebühr gebeten.

Die Antragstellerin hat daher (sinngemäß) beantragt,

die Beschwerdegebühr zurück zu erstatten.

II.

Für die von der Antragstellerin und Markeninhaberin beantragte Rückerstattung

der Beschwerdegebühr besteht keine Veranlassung.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG kann nach

ständiger Rechtsprechung angeordnet werden, wenn die Einbehaltung der Gebühr

im Einzelfall bei Abwägung der Interessen der Beteiligten einerseits und der

Staatskasse andrerseits unbillig erscheint. Die Rückzahlung ist dabei weder allein

aufgrund des Erfolgs der Beschwerde veranlasst, noch wird sie bei einer Rücknahmeerklärung durch den Beschwerdeführer zurückgezahlt.

Im ersten Fall muss der Beschwerdeführer vielmehr veranlasst gewesen sein, die

Beschwerde aufgrund eines ungerechtfertigten oder fehlerhaften Verhaltens im

patentamtlichen Verfahren zu erheben. Im zweiten, hier vorliegenden, Fall geht die

Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerdegebühr nicht erst für die Bezahlung eines gerichtlichen Beschlusses anfällt, sondern bereits für die Ingangsetzung eines gerichtlichen Verfahrens, unabhängig von seinem zeitlichen Umfang,

zu leisten ist (BPatGE 21, 20, 22). Mit Einlegung der rechtswirksamen Beschwerde ist die Beschwerdegebühr daher verfallen.

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

Cl