Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.01.2005 – 29 W (pat) 250/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 399 29 933
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Januar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des
Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-
Huber
beschlossen:
Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen, wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Nach Rücknahme des Widerspruchs durch die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 21.8.2003 ist nur noch über den Kostenantrag der
Antragstellerin und Markeninhaberin zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hatte gegen den Beschluss der
Markenstelle am 1.10.2003 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde in der
Folgezeit nicht begründet. Sie hat allerdings im Amtsverfahren umfangreich dargelegt, dass nach ihrer Auffassung eine große Zeichenähnlichkeit vorliege und die
Widerspruchsmarke über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfüge, weshalb die
prioritätsjüngere Marke zu löschen sei.
Nach einem allgemeinen Hinweis des Senats mit Schreiben vom 16.9.2004 (Bl. 47
d.A.) hat die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin vor dem – auf 15. Dezember 2004 anberaumten - Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz
vom 9. Dezember 2004 (Bl. 50 d.A.) den Widerspruch zurückgenommen. Sie hat
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies lediglich aus verfahrensökonomischen
Gründen geschehe, sie ihre Rechtsmeinung aber im Zivilrechtswege weiter
verfolgen wolle.
Die Antragstellerin hat daher beantragt,
die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
II.
Für die von der Antragstellerin und Markeninhaberin beantragte Kostenauferlegung besteht kein Grund. Wie aus der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG
hervorgeht, trägt in der Regel jeder Verfahrensbeteiligte im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren seine eigenen Kosten selbst. Für ein Abweichen von diesem
Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände, wie etwa ein mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbarendes Verhalten, das etwa dann vorliegen kann,
wenn ein Beteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation
sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn. 13, 25).
§ 71 Abs. 4 MarkenG ermöglicht dementsprechend eine Billigkeitsentscheidung
auch bei Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung in der Sache. Die Verweisung auf § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG bedeutet dabei, dass auch in diesen Fällen
Ausgangspunkt für Billigkeitserwägungen die gesetzgeberische Grundentscheidung gegen eine generelle Kostenerstattung ist (Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
2. Aufl., § 71 Rn. 22).
Das bedeutet, dass auch im Falle der Rücknahme des Widerspruchs – wie vorliegend geschehen - neben der bloßen Rücknahmehandlung zusätzliche Gründe für
die Kostenauferlegung vorliegen müssen.
Derartige Gründe sind aber weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.
Insbesondere musste die widersprechende Antragsgegnerin nicht ex ante davon
ausgehen, dass ihr Rechtsmittel von vorneherein aussichtslos sein würde.
Es handelt sich bei ihr um ein Unternehmen, das gerichtsbekannt über eine erhebliche Marktmacht und dementsprechend viele Marken verfügt. Verkehrsdurchsetzungsgutachten in anderen Verfahren haben ergeben, dass die Marken der
Antragsgegnerin, darunter insbesondere die streitgegenständliche, z.T. über einen
hohen Bekanntheitsgrad verfügen. Es war daher für die Beschwerdeführerin nicht
von vorneherein aussichtslos, davon auszugehen, dass zumindest im Rahmen der
mittelbaren Verwechslungsgefahr eine Zurechnung der prioritätsjüngeren Marke
zur Widerspruchsmarke hätte vorgenommen werden können (u.a. auch wegen der
Entscheidung BPatG GRUR 2003, 70 ff. - T-INNOVA/Innova). Dies selbst dann,
wenn im Einzelfall im Beschluss des Gerichts wegen der von der Antragstellerin
zitierten Entscheidung des BGH (GRUR 2004, 514 ff. - Deutsche Telekom/0150
Telecom) eine Verwechslungsgefahr nicht festgestellt worden wäre.
Da die Einlegung des Rechtsmittels daher nicht gegen die Pflicht zur prozessualen
Sorgfalt verstieß, ist auch eine Auferlegung der Kosten insgesamt auf die Antragsgegnerin unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht veranlasst, weshalb der Antrag der Antragstellerin abzuweisen ist.
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
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