Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 03.01.2005 – 29 W (pat) 250/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 29 933

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Januar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des

Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-

Huber

beschlossen:

Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen, wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Nach Rücknahme des Widerspruchs durch die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 21.8.2003 ist nur noch über den Kostenantrag der

Antragstellerin und Markeninhaberin zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hatte gegen den Beschluss der

Markenstelle am 1.10.2003 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde in der

Folgezeit nicht begründet. Sie hat allerdings im Amtsverfahren umfangreich dargelegt, dass nach ihrer Auffassung eine große Zeichenähnlichkeit vorliege und die

Widerspruchsmarke über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfüge, weshalb die

prioritätsjüngere Marke zu löschen sei.

Nach einem allgemeinen Hinweis des Senats mit Schreiben vom 16.9.2004 (Bl. 47

d.A.) hat die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin vor dem – auf 15. Dezember 2004 anberaumten - Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz

vom 9. Dezember 2004 (Bl. 50 d.A.) den Widerspruch zurückgenommen. Sie hat

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies lediglich aus verfahrensökonomischen

Gründen geschehe, sie ihre Rechtsmeinung aber im Zivilrechtswege weiter

verfolgen wolle.

Die Antragstellerin hat daher beantragt,

die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

II.

Für die von der Antragstellerin und Markeninhaberin beantragte Kostenauferlegung besteht kein Grund. Wie aus der Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG

hervorgeht, trägt in der Regel jeder Verfahrensbeteiligte im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren seine eigenen Kosten selbst. Für ein Abweichen von diesem

Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände, wie etwa ein mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbarendes Verhalten, das etwa dann vorliegen kann,

wenn ein Beteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation

sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn. 13, 25).

§ 71 Abs. 4 MarkenG ermöglicht dementsprechend eine Billigkeitsentscheidung

auch bei Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung in der Sache. Die Verweisung auf § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG bedeutet dabei, dass auch in diesen Fällen

Ausgangspunkt für Billigkeitserwägungen die gesetzgeberische Grundentscheidung gegen eine generelle Kostenerstattung ist (Ingerl/Rohnke, Markengesetz,

2. Aufl., § 71 Rn. 22).

Das bedeutet, dass auch im Falle der Rücknahme des Widerspruchs – wie vorliegend geschehen - neben der bloßen Rücknahmehandlung zusätzliche Gründe für

die Kostenauferlegung vorliegen müssen.

Derartige Gründe sind aber weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.

Insbesondere musste die widersprechende Antragsgegnerin nicht ex ante davon

ausgehen, dass ihr Rechtsmittel von vorneherein aussichtslos sein würde.

Es handelt sich bei ihr um ein Unternehmen, das gerichtsbekannt über eine erhebliche Marktmacht und dementsprechend viele Marken verfügt. Verkehrsdurchsetzungsgutachten in anderen Verfahren haben ergeben, dass die Marken der

Antragsgegnerin, darunter insbesondere die streitgegenständliche, z.T. über einen

hohen Bekanntheitsgrad verfügen. Es war daher für die Beschwerdeführerin nicht

von vorneherein aussichtslos, davon auszugehen, dass zumindest im Rahmen der

mittelbaren Verwechslungsgefahr eine Zurechnung der prioritätsjüngeren Marke

zur Widerspruchsmarke hätte vorgenommen werden können (u.a. auch wegen der

Entscheidung BPatG GRUR 2003, 70 ff. - T-INNOVA/Innova). Dies selbst dann,

wenn im Einzelfall im Beschluss des Gerichts wegen der von der Antragstellerin

zitierten Entscheidung des BGH (GRUR 2004, 514 ff. - Deutsche Telekom/0150

Telecom) eine Verwechslungsgefahr nicht festgestellt worden wäre.

Da die Einlegung des Rechtsmittels daher nicht gegen die Pflicht zur prozessualen

Sorgfalt verstieß, ist auch eine Auferlegung der Kosten insgesamt auf die Antragsgegnerin unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht veranlasst, weshalb der Antrag der Antragstellerin abzuweisen ist.

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

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