Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 11.01.2005 – 14 W (pat) 330/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 330/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 101 03 211

… 10.99

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 11. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-

Ledig

beschlossen:

Das Patent 101 03 211 wird widerrufen.

G r ü n d e

I .

Die Erteilung des Patents 101 03 211 mit der Bezeichnung

"Kulturmedium"

ist am 18. Juli 2002 veröffentlicht worden. Es umfaßt 12 Patentansprüche, von

denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

"Kulturmedium enthaltend:

a) 1 – 99 Vol.-% FCS und

b) 1 – 99 Vol.-% adultes Rinderserum,

wobei die Summe der Anteile der Komponenten a) und b)

stets 100 Vol.-% beträgt."

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 9, die besondere Ausführungsformen des

Kulturmediums nach Anspruch 1 betreffen, des Anspruchs 10, der auf ein

Verfahren zur Herstellung eines Kulturmediums nach einem der Ansprüche 1 bis 9

gerichtet ist, sowie der Ansprüche 11 und 12, die jeweils die Verwendung eines

Kulturmediums nach den Ansprüchen 1 bis 10 betreffen, wird auf die

Streitpatentschrift verwiesen.

Gegen das Patent ist am 18. Oktober 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist insbesondere auf die Behauptung gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents fehle es ua gegenüber dem durch die Entgegenhaltung

(1) Biochem J 1998 334 S 713 bis 722

belegten Stand der Technik an der Neuheit.

Die Einsprechende beantragt,

das Streitpatent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Streitpatent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat sie mitgeteilt, dass sie an dieser

nicht teilnehmen werde.

Zu den von der Einsprechenden schriftsätzlich vorgetragenen Argumenten hat sie

sich im übrigen nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er

führt zum Widerruf des Patents.

Bezüglich der Zulässigkeit der Ansprüche 1 bis 12 bestehen keine Bedenken.

Diese wurden von der Einsprechenden auch nicht geltend gemacht.

Das beanspruchte Kulturmedium gemäß Anspruch 1 ist nicht neu.

Die Entgegenhaltung (1) beschreibt ein Zellkulturmedium, das ein Serum enthält,

welches sich aus gleichen Teilen Rinderserum und fötalem Kälberserum (= FCS)

zusammensetzt. Der Gehalt dieser Komponenten im Gesamtmedium liegt dabei

jeweils bei 5 Vol.-% (vgl S 714 li/re Sp übergreifender Absatz). Damit gibt dieses

Dokument nicht nur ein Serum an, das gleichfalls aus einer Mischung von fötalem

Kälberserum und Rinderserum besteht und diese Komponenten in einem Anteil

enthält, der im gleichen Mengenbereich liegt, wie er patentgemäß genannt wird.

Das Serum gemäß (1) erfüllt darüber hinaus auch die im Patentanspruch 1 des

Streitpatentes enthaltene Bedingung, daß die Summe der Anteile der in Rede

stehenden Komponenten a) und b) stets 100 Vol.-% betragen muß. Enthält doch

auch das Serum nach (1) nur die zwei Komponenten a) und b), weshalb die aus

diesen gebildete Summe stets 100 Vol.-% ergibt. Eine Bestätigung dafür, daß das

gemäß Streitpatent beanspruchte Zellkulturmedium durch das in (1) genannte

neuheitsschädlich vorweggenommen wird, ist auch in den Ausführungen der

Patentinhaberin in der Beschreibung der Streitpatentschrift zu sehen. Danach

beträgt der Gehalt an Serum in Gewebekulturmedien nämlich vorzugsweise

ungefähr 10% (vgl (S 9 Z 46/47). Dies entspricht aber genau dem in (1) genannten

Gehalt des Serums im Basismedium.

Der Anspruch 1 kann daher mangels Neuheit keinen Bestand haben. Mit ihm

fallen die Ansprüche 2 bis 12, da über das Streitpatent nicht in Teilen entschieden

werden kann.

Schröder

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig

Na