Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.01.2005 – 14 W (pat) 330/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 330/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 101 03 211
… 10.99
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 11. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-
Ledig
beschlossen:
Das Patent 101 03 211 wird widerrufen.
G r ü n d e
I .
Die Erteilung des Patents 101 03 211 mit der Bezeichnung
"Kulturmedium"
ist am 18. Juli 2002 veröffentlicht worden. Es umfaßt 12 Patentansprüche, von
denen Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Kulturmedium enthaltend:
a) 1 – 99 Vol.-% FCS und
b) 1 – 99 Vol.-% adultes Rinderserum,
wobei die Summe der Anteile der Komponenten a) und b)
stets 100 Vol.-% beträgt."
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 9, die besondere Ausführungsformen des
Kulturmediums nach Anspruch 1 betreffen, des Anspruchs 10, der auf ein
Verfahren zur Herstellung eines Kulturmediums nach einem der Ansprüche 1 bis 9
gerichtet ist, sowie der Ansprüche 11 und 12, die jeweils die Verwendung eines
Kulturmediums nach den Ansprüchen 1 bis 10 betreffen, wird auf die
Streitpatentschrift verwiesen.
Gegen das Patent ist am 18. Oktober 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist insbesondere auf die Behauptung gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents fehle es ua gegenüber dem durch die Entgegenhaltung
(1) Biochem J 1998 334 S 713 bis 722
belegten Stand der Technik an der Neuheit.
Die Einsprechende beantragt,
das Streitpatent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Streitpatent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat sie mitgeteilt, dass sie an dieser
nicht teilnehmen werde.
Zu den von der Einsprechenden schriftsätzlich vorgetragenen Argumenten hat sie
sich im übrigen nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er
führt zum Widerruf des Patents.
Bezüglich der Zulässigkeit der Ansprüche 1 bis 12 bestehen keine Bedenken.
Diese wurden von der Einsprechenden auch nicht geltend gemacht.
Das beanspruchte Kulturmedium gemäß Anspruch 1 ist nicht neu.
Die Entgegenhaltung (1) beschreibt ein Zellkulturmedium, das ein Serum enthält,
welches sich aus gleichen Teilen Rinderserum und fötalem Kälberserum (= FCS)
zusammensetzt. Der Gehalt dieser Komponenten im Gesamtmedium liegt dabei
jeweils bei 5 Vol.-% (vgl S 714 li/re Sp übergreifender Absatz). Damit gibt dieses
Dokument nicht nur ein Serum an, das gleichfalls aus einer Mischung von fötalem
Kälberserum und Rinderserum besteht und diese Komponenten in einem Anteil
enthält, der im gleichen Mengenbereich liegt, wie er patentgemäß genannt wird.
Das Serum gemäß (1) erfüllt darüber hinaus auch die im Patentanspruch 1 des
Streitpatentes enthaltene Bedingung, daß die Summe der Anteile der in Rede
stehenden Komponenten a) und b) stets 100 Vol.-% betragen muß. Enthält doch
auch das Serum nach (1) nur die zwei Komponenten a) und b), weshalb die aus
diesen gebildete Summe stets 100 Vol.-% ergibt. Eine Bestätigung dafür, daß das
gemäß Streitpatent beanspruchte Zellkulturmedium durch das in (1) genannte
neuheitsschädlich vorweggenommen wird, ist auch in den Ausführungen der
Patentinhaberin in der Beschreibung der Streitpatentschrift zu sehen. Danach
beträgt der Gehalt an Serum in Gewebekulturmedien nämlich vorzugsweise
ungefähr 10% (vgl (S 9 Z 46/47). Dies entspricht aber genau dem in (1) genannten
Gehalt des Serums im Basismedium.
Der Anspruch 1 kann daher mangels Neuheit keinen Bestand haben. Mit ihm
fallen die Ansprüche 2 bis 12, da über das Streitpatent nicht in Teilen entschieden
werden kann.
Schröder
Wagner
Harrer
Proksch-Ledig
Na