Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 12.01.2005 – 7 W (pat) 53/02

7. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 15 384

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Frühauf 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Erteilung des Patents 198 15 384 mit der Bezeichnung "Flüssigkeitsgekühlte Viertakt-Mehrzylinder-Brennkraftmaschine",

dessen Erteilung

am

5. Januar 2000 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 3. April 2000 Einspruch erhoben. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents keine patentfähige Erfindung darstelle und daß

die Erfindung gemäß Patentanspruch 3 im Patent nicht so deutlich und vollständig

offenbart sei, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Zum Stand der Technik hat

die Einsprechende außer der bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten deutschen Offenlegungsschrift 30 44 253 noch die japanische Offenlegungsschrift

JP 6-108872 A2 und die zugehörige englischsprachige Kurzfassung genannt.

Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent-

und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 2. April 2002 in vollem Umfang

aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Beschluß vom 2. April 2002 aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang zu widerrufen,

hilfsweise, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Eine Beschwerdebegründung ist nicht vorgelegt worden. Mit einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 12. August 2004 ist den Beteiligten

unter Angaben von Gründen mitgeteilt worden, daß mit der Zurückweisung der

Beschwerde gerechnet werden müsse. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit

Schriftsatz vom 11. Oktober 2004 ihren hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche

Verhandlung zurückgenommen und um einen Beschluß im schriftlichen Verfahren

gebeten.

Der Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents lautet:

"Eine

flüssigkeitsgekühlte Viertakt-Mehrzylinder-Brennkraftmaschine,

- mit einer durch Kette und Kettenrad von der Kurbelwelle

angetriebenen Ölpumpe,

dadurch gekennzeichnet,

- daß der Ölpumpenantrieb zwischen der Ölpumpe und dem

Motorgehäuseunterteil angeordnet ist und

- daß die Ölpumpe mittels Gußarmen an der Frontseite des

Motorgehäuseunterteiles befestigt ist und

- daß die Ölpumpenwelle eine Verlängerung als Zentrierung des

Kettenkastendeckels und darüber hinaus als zusätzliches Lager

im Motorgehäuseunterteil aufweisen kann und

- daß die Ölpumpenwelle an dem anderen Ende, für den Antrieb

eines anderen Hilfsaggregates, eine Zahnwelle oder eine Kerbzahnwelle aufweist."

Der Patentanspruch 3 lautet:

"Eine

flüssigkeitsgekühlte Viertakt-Mehrzylinder-Brennkraftmaschine nach Anspruch 1,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

- daß das Kühlmittelpumpenlaufrad der Kühlmittelpumpe und den

(lies: der) Innenrotor der Ölpumpe auf einer gemeinsamen Welle

angeordnet sind,

- derart, daß der Kühlmitteleintritt der Ölpumpenräderseite abgewandt angeordnet ist und

- daß der Ölpumpendeckel alle zum Abdichten des Öl- und

Kühlmittelraumes notwendigen Dichtungen aufweist."

Der Anspruch 2 ist auf eine Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet.

Laut Beschreibung (Sp 1 Z 43 bis 46) soll die Aufgabe gelöst werden, bei einer

Brennkraftmaschine gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 den Antrieb

und die Anordnung der Ölpumpe und der Kühlmittelpumpe raumsparend einfach

und kostengünstig zu gestalten.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Wie die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend

festgestellt hat, stellt der Gegenstand des angefochtenen Patents eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar. Die Erfindung ist im

Patent auch so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

In der japanischen Offenlegungsschrift JP 6-108872 A, auf die sich die Einspruchsbegründung hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit ausschließlich

stützt, ist eine Brennkraftmaschine beschrieben, bei der die Ölpumpe und die

Wasserpumpe unterhalb des Brennkraftmaschinengehäuses liegen. Die Pumpen

werden von einer Hilfsantriebswelle angetrieben, die ihrerseits von der Kurbelwelle

aus über eine Kette angetrieben wird. Die Hilfsantriebswelle erstreckt sich über

etwa zwei Zylinderbreiten unterhalb der mittleren zwei Zylinder der Brennkraftmaschine und ist in der Nähe ihrer Enden in zwei am Brennkraftmaschinengehäuse

befestigten Halteelementen gelagert. Das eine Halteelement deckt den Kettenantrieb und ein Zahnrad-Zwischengetriebe ab, während das zweite Halteelement so

ausgeführt ist, daß es zugleich auch als Gehäuse der Ölpumpe dient. Eine solche

Anordnung kann dem Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Brennkraftmaschinen anzusehen ist,

keine Anregung dafür vermitteln, einen Ölpumpenantrieb mit Kette und Kettenrad

zwischen der Ölpumpe und dem Motorgehäuseunterteil (an einer Stirnseite der

Brennkraftmaschine) anzuordnen. Eine derartige Anregung ergibt sich auch nicht

aus der im Prüfungsverfahren berücksichtigten deutschen Offenlegungsschrift

30 44 253, die die Einsprechende im Einspruch zwar genannt, aber in der Begründung der fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstands des angefochtenen

Patents nicht weiter kommentiert hat.

Die Lehre des Patentanspruchs 3 in dessen Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 enthält keinen inneren Widerspruch. Im letzten Merkmal des Patentanspruchs 1 ist nämlich angegeben, daß die Ölpumpenwelle an dem anderen, dh,

von der Brennkraftmaschine abgewandten Ende eine Zahnwelle oder Kerbzahnwelle aufweist. Damit ist gemeint, daß das Ende der Ölpumpenwelle eine Verzahnung bzw Kerbverzahnung aufweist, (vgl Fig 1). Im Patentanspruch 1 ist nicht

spezifiziert, was an dem verzahnten Ende der Ölpumpenwelle ansetzt. Dabei kann

es sich um eine Zahnnabe oder Kerbzahnnabe einer Wasserpumpe handeln (Sp 2

Z 34 bis 39 iVm Fig 1) oder unmittelbar um ein (mit einer entsprechenden Gegenverzahnung versehenes) Kühlmittelpumpenlaufrad (Sp 2 Z 60 bis 62). Eine solche

Lehre kann der Fachmann ohne weiteres ausführen.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu