Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.01.2005 – 7 W (pat) 53/02
7. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 15 384
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Frühauf 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Erteilung des Patents 198 15 384 mit der Bezeichnung "Flüssigkeitsgekühlte Viertakt-Mehrzylinder-Brennkraftmaschine",
dessen Erteilung
am
5. Januar 2000 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 3. April 2000 Einspruch erhoben. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents keine patentfähige Erfindung darstelle und daß
die Erfindung gemäß Patentanspruch 3 im Patent nicht so deutlich und vollständig
offenbart sei, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Zum Stand der Technik hat
die Einsprechende außer der bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten deutschen Offenlegungsschrift 30 44 253 noch die japanische Offenlegungsschrift
JP 6-108872 A2 und die zugehörige englischsprachige Kurzfassung genannt.
Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent-
und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 2. April 2002 in vollem Umfang
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluß vom 2. April 2002 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen,
hilfsweise, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Eine Beschwerdebegründung ist nicht vorgelegt worden. Mit einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 12. August 2004 ist den Beteiligten
unter Angaben von Gründen mitgeteilt worden, daß mit der Zurückweisung der
Beschwerde gerechnet werden müsse. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit
Schriftsatz vom 11. Oktober 2004 ihren hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche
Verhandlung zurückgenommen und um einen Beschluß im schriftlichen Verfahren
gebeten.
Der Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents lautet:
"Eine
flüssigkeitsgekühlte Viertakt-Mehrzylinder-Brennkraftmaschine,
- mit einer durch Kette und Kettenrad von der Kurbelwelle
angetriebenen Ölpumpe,
dadurch gekennzeichnet,
- daß der Ölpumpenantrieb zwischen der Ölpumpe und dem
Motorgehäuseunterteil angeordnet ist und
- daß die Ölpumpe mittels Gußarmen an der Frontseite des
Motorgehäuseunterteiles befestigt ist und
- daß die Ölpumpenwelle eine Verlängerung als Zentrierung des
Kettenkastendeckels und darüber hinaus als zusätzliches Lager
im Motorgehäuseunterteil aufweisen kann und
- daß die Ölpumpenwelle an dem anderen Ende, für den Antrieb
eines anderen Hilfsaggregates, eine Zahnwelle oder eine Kerbzahnwelle aufweist."
Der Patentanspruch 3 lautet:
"Eine
flüssigkeitsgekühlte Viertakt-Mehrzylinder-Brennkraftmaschine nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
- daß das Kühlmittelpumpenlaufrad der Kühlmittelpumpe und den
(lies: der) Innenrotor der Ölpumpe auf einer gemeinsamen Welle
angeordnet sind,
- derart, daß der Kühlmitteleintritt der Ölpumpenräderseite abgewandt angeordnet ist und
- daß der Ölpumpendeckel alle zum Abdichten des Öl- und
Kühlmittelraumes notwendigen Dichtungen aufweist."
Der Anspruch 2 ist auf eine Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichtet.
Laut Beschreibung (Sp 1 Z 43 bis 46) soll die Aufgabe gelöst werden, bei einer
Brennkraftmaschine gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 den Antrieb
und die Anordnung der Ölpumpe und der Kühlmittelpumpe raumsparend einfach
und kostengünstig zu gestalten.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Wie die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend
festgestellt hat, stellt der Gegenstand des angefochtenen Patents eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar. Die Erfindung ist im
Patent auch so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
In der japanischen Offenlegungsschrift JP 6-108872 A, auf die sich die Einspruchsbegründung hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit ausschließlich
stützt, ist eine Brennkraftmaschine beschrieben, bei der die Ölpumpe und die
Wasserpumpe unterhalb des Brennkraftmaschinengehäuses liegen. Die Pumpen
werden von einer Hilfsantriebswelle angetrieben, die ihrerseits von der Kurbelwelle
aus über eine Kette angetrieben wird. Die Hilfsantriebswelle erstreckt sich über
etwa zwei Zylinderbreiten unterhalb der mittleren zwei Zylinder der Brennkraftmaschine und ist in der Nähe ihrer Enden in zwei am Brennkraftmaschinengehäuse
befestigten Halteelementen gelagert. Das eine Halteelement deckt den Kettenantrieb und ein Zahnrad-Zwischengetriebe ab, während das zweite Halteelement so
ausgeführt ist, daß es zugleich auch als Gehäuse der Ölpumpe dient. Eine solche
Anordnung kann dem Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Brennkraftmaschinen anzusehen ist,
keine Anregung dafür vermitteln, einen Ölpumpenantrieb mit Kette und Kettenrad
zwischen der Ölpumpe und dem Motorgehäuseunterteil (an einer Stirnseite der
Brennkraftmaschine) anzuordnen. Eine derartige Anregung ergibt sich auch nicht
aus der im Prüfungsverfahren berücksichtigten deutschen Offenlegungsschrift
30 44 253, die die Einsprechende im Einspruch zwar genannt, aber in der Begründung der fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstands des angefochtenen
Patents nicht weiter kommentiert hat.
Die Lehre des Patentanspruchs 3 in dessen Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 enthält keinen inneren Widerspruch. Im letzten Merkmal des Patentanspruchs 1 ist nämlich angegeben, daß die Ölpumpenwelle an dem anderen, dh,
von der Brennkraftmaschine abgewandten Ende eine Zahnwelle oder Kerbzahnwelle aufweist. Damit ist gemeint, daß das Ende der Ölpumpenwelle eine Verzahnung bzw Kerbverzahnung aufweist, (vgl Fig 1). Im Patentanspruch 1 ist nicht
spezifiziert, was an dem verzahnten Ende der Ölpumpenwelle ansetzt. Dabei kann
es sich um eine Zahnnabe oder Kerbzahnnabe einer Wasserpumpe handeln (Sp 2
Z 34 bis 39 iVm Fig 1) oder unmittelbar um ein (mit einer entsprechenden Gegenverzahnung versehenes) Kühlmittelpumpenlaufrad (Sp 2 Z 60 bis 62). Eine solche
Lehre kann der Fachmann ohne weiteres ausführen.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu