Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 17.01.2005 – 11 W (pat) 340/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Januar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 198 45 850 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2005 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki,
Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 198 45 850 aufrechterhalten.
G r ü n d e
I .
Auf die am 5. Oktober 1998 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 198 45 850 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Stapeln
von Bögen" erteilt und die Erteilung am 20. Juni 2002 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die E… GmbH Einspruch erhoben.
Die Einsprechende macht mangelnde Erfindungshöhe im Hinblick auf einen
druckschriftlichen Stand der Technik sowie mangelnde Neuheit gegenüber einem
offenkundig vorbenutzten Gegenstand geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf die
(1) DE 36 01 295 A1 und die
(2) DE 31 14 414 A1.
Zum Nachweis der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, die in der Lieferung
eines Folioformatschneiders an die Firma B… S.A., in H…,
B…, im Jahre 1996 bestehe, legte die Einsprechende folgende Unterlagen vor:
(E2) Zeichnung MT-45-026
(E3) Auszugskopie aus (E2) mit zusätzlich eingetragenen Bezugszeichen
(E4) Maschinendeckblatt vom 24. Januar 1996 Blatt 3 und 4
(E5) Frachtbrief vom 16. August 1996
(E6) Eidesstattliche Versicherung von Herrn R….
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Vorrichtung zum Stapeln von Bögen (1), insbesondere von geschuppt zugeförderten Papier- oder Kartonbögen auf Paletten (4), mit
einem vertikal ortsfesten, in einer Höhe oberhalb der maximalen Stapelhöhe über dem Boden angeordneten Zuförderer (2) für Bögen (1),
einer heb- und senkbaren Ablageplattform (5), auf der die Stapel (3) gebildet werden,
einer Reihe von Oberbändern (13), die vom Zuförderer (2) zumindest bis in
den Stapelbereich reichen und am Anfang und Ende ihrer Förderstrecke
jeweils um eine gemeinsame, sich über die Arbeitsbreite erstreckende Umlenkwalze (14, 15) mittels einer Verstelleinrichtung quer positionierbar sind,
mit weiteren Stapelbildungselementen, die auf jede Längskante eines Bogens (1) einwirken und unabhängig von den Oberbändern (13) quer positionierbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass am Ende des Zuförderers (2) eine Reihe von Ausstoßrollen (18) angeordnet ist, wobei jede Ausstoßrolle (18) an einem Halter (19) gelagert ist,
der zugleich als Führung für ein Oberband (13) dient und das Oberband
(13) bei einer Querverstellung mitschleppt.“
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 9 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Vorrichtung betreffen. Für ihren Wortlaut und wegen weiterer Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Vorrichtung so zu verbessern, dass eine weitgehend automatisch durchführbare Querpositionierung der
einzelnen Stapelbildungselemente mit möglichst geringem konstruktiven Aufwand
möglich ist.
II.
Der zulässige Einspruch ist nicht begründet.
Fachmann
ist ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus, Fachrichtung
Papier-/Druckereitechnik, mit mindestens Fachhochschulabschluß, der besondere
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet von Maschinen zur Handhabung von
bogenförmigem Material besitzt.
Die Ansprüche 1 bis 9 sind formal zulässig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten
Merkmale bekannt. Dies wird in Bezug auf die druckschriftlichen Entgegenhaltungen (1) und (2) von der Einsprechenden nicht bestritten, so dass sich weitere
Ausführungen hierzu erübrigen.
Ob die von der Einsprechenden vorgetragene offenkundige Vorbenutzung tatsächlich vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da deren Gegenstand, wie im folgenden dargelegt wird, die Patentfähigkeit der Erfindung gemäß dem erteilten Anspruch 1 nicht in Frage stellt.
Die Vorrichtung zum Stapeln von Bögen nach der behaupteten offenkundigen
Vorbenutzung ist, deren Vorliegen unterstellt, als nächstkommender Stand der
Technik zu sehen. Sie weist nach dem Vortrag der Einsprechenden an den Enden
der Förderstrecke der Oberbänder gemeinsame, sich über die Arbeitsbreite
erstreckende Umlenkwalzen für die mehreren Oberbänder auf (handschriftliche
Bezugszeichen 14 und 15 in Anlage E3), so dass sie, wie der Gegenstand der
Druckschrift (1), als gattungsgemäß anzusehen ist. Sie verwendet zudem Ausstoßrollen, die im Endbereich des Zuförderers (Bezugszeichen 2 in Anlage E3) für
die Bögen angeordnet sind, aber die Oberbänder werden von Bordscheiben geführt, die sie bei einer Querverstellung mitnehmen. Die Ausstoßrollen dieser Vorrichtung sind zwar zusammen mit den Bordscheiben, Trennschuhen und anderen
Funktionsteilen an einem „Schlitten“ angeordnet, der zu ihrer gemeinsamen Querverstellung dient, aber die Oberbänder werden nicht von der Halterung der Ausstoßrollen mitgenommen, sondern von den erhöhten Rändern der Bordscheiben.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich die Erfindung nach dem Anspruch 1 dadurch,
dass jede Ausstoßrolle an einem Halter gelagert ist, der zugleich als Führung für ein Oberband dient und das Oberband bei einer Querverstellung
mitschleppt.
Eine Gleichsetzung des „Schlittens“ gemäß der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung mit der Halterung für die Ausstoßrollen, wie sie die Einsprechende vorträgt, ergibt sich nach Ansicht des Senats nur in einer unzulässigen, retrospektiven Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. Die Querverschiebung der
Oberbänder wird nämlich eindeutig von den erhöhten Randbereichen der Bordscheiben bewirkt und nicht von einer Halterung für die Ausstoßrollen. Diese sind
zwar, wie die übrigen zu verschiebenden Bauteile, am selben Schlitten wie die
Bordrollen angeordnet, aber der Fachmann hat keinerlei Veranlassung, die Mitnahme der Oberbänder der Halterung für die Ausstoßrollen zuzuschreiben. Die
unmittelbare Halterung für die Ausstoßrollen hat nämlich keinerlei Kontakt mit den
Oberbändern und kann deshalb auch nicht auf diese einwirken.
Ein Gleiches gilt in Bezug auf den Gegenstand der Entgegenhaltung (2), der
ebenfalls gemeinsam querverschiebliche Schlitten (zB die Lagerblöcke für die
Bordscheiben 5 bzw 6, Querschiebeführung 25, Gleitführung 39 und Führung 38)
aufweist. Die dort beschriebene Vorrichtung zum Stapeln von Papierbögen ist im
übrigen auch mit Ausstoßrollen ausgestattet, aber die Oberbänder laufen nicht
über gemeinsame Umlenkwalzen, wie bei der Erfindung, sondern sie werden ausschließlich über die Bordscheiben geführt, die sie bei einer Querverstellung mitnehmen.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit
zugrunde.
Der Kern der Erfindung liegt darin, durchgehende Umlenkrollen für die Oberbänder vorzusehen und die Ausstoßrollen an Halter zu lagern, der/die zugleich als
Führung für die Oberbänder dient, wobei der/die Halter bei einer Querverschiebung die Oberbänder mitschleppt.
Für diese Unterschiedsmerkmale finden sich im genannten Stand der Technik
keine Hinweise oder Anregungen. Keine der Entgegenhaltungen regt den Fachmann dazu an, auf Bordscheiben zu verzichten und die Querverschiebung der
Oberbänder durch die Halterung für die Ausstoßrollen zu veranlassen. So besitzt
die Bogenstapelvorrichtung nach (1) gar keine Ausstoßrollen und zugehörige
Halterungen und kann schon deshalb den Fachmann nicht dazu anregen, die vorbenutzte Stapelvorrichtung in der erfindungsgemäßen Art abzuändern. Der Bogenstapler nach (2) verwendet keine gemeinsamen Umlenkwalzen für die Oberbänder, sondern führt diese ausschließlich über Bordscheiben. Er liegt also vom
Gegenstand des Patentanspruchs 1 deutlich weiter ab, als die Vorrichtungen nach
der Vorbenutzung oder nach der Druckschrift(1) und weist keine Merkmale auf, die
den Fachmann in Richtung auf die Erfindung führen könnten.
Es bedurfte somit einer erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend vom einschlägigen Stand der Technik zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
Die gewerbliche Anwendbarkeit des Patentgegenstands ist offensichtlich.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen
mit dem Anspruch 1 Bestand.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Harrer
Bb