Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 17.01.2005 – 20 W (pat) 8/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Januar 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 41 05 466.0-31

hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom

17. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den

Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M vom

25. Oktober 2002 aus den Gründen des Bescheides vom 5. April 2002 zurückgewiesen worden. Der Beschluß stützt sich auf die Entgegenhaltungen

(1)

(4)

DE 35 06 369 C2 und

DE 38 20 808 A1;

gegenüber dem durch diese Druckschriften belegten Stand der Technik beruhe

der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Die Anmelderin stellte den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8, eingegangen am 3. Dezember 2002, zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"1. Verfahren zur Übertragung von in einem Personal Computer gespeicherten Daten

in eine Fernsprecheinrichtung, d a d u r c h

g e k e n n z e i c h n e t, dass die zu übertragenden Daten über eine

Datenleitung (D) einer Übertragungseinrichtung (UE) zugeführt werden,

von der aus die Daten über eine nicht-drahtgebundene Strecke (S) zur

Fernsprecheinrichtung (FS) übertragen werden."

Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß das

erfindungsgemäße Verfahren als Wahlhilfe diene im Gegensatz zu dem aus der

Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren Wahlinterface, das zum Aufbau von

Verbindungen eingesetzt werde. Bei den gemäß der Erfindung übertragenen Daten sei insbesondere an Telefonnummern eines Telefonbuchs zu denken; die bei

dem Wahlinterface nach (1) übertragenen Daten entsprächen somit nicht den gemäß der Erfindung übertragenen. Die aus der Druckschrift (4) bekannte Vorrichtung weise schon keinen Personal Computer auf.

II

Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand

des Anspruchs 1 nicht patentfähig ist.

Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1

mögen zwar gegeben sein; jedoch beruht das Verfahren nicht auf erfinderischer

Tätigkeit, weil es sich für den Fachmann, hier ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Datenübertragung bei Fernsprecheinrichtungen, in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik nach (1) in Verbindung mit seinem Fachwissen und Fachkönnen ergibt.

Aus Druckschrift (1), vgl die Figur (Blockschaltbild) und den Wortlaut des Anspruchs 1, ist ein Verfahren zur Übertragung von in einem externen Steuerrechner

gespeicherten Daten in eine Fernsprecheinrichtung als bekannt entnehmbar, bei

der die zu übertragenden Daten über eine Datenleitung (serielle Schnittstelle,

ausgeführt als 4-Draht-Schnittstelle SS, Sp 2 Z 55-63) zu einer Fernsprecheinrichtung (Schnittstelle: Rechner MP) übertragen werden. Nachdem über die

Schnittstelle SS beliebige externe Steuerrechner anschließbar sind (Sp 1 Z 19-21,

Sp 2 Z 55-57), subsummiert der Fachmann unter den Begriff Steuerrechner auch

Personal Computer. Eine Übertragungseinrichtung setzt der Fachmann zur Übertragung von Daten voraus.

Der Fachmann kennt aus seinem Fachwissen heraus, neben dem in (1) beschriebenen Verfahren einer (drahtgebundenen) Übertragung von Daten über eine Datenleitung, als eine alternative Art der Übertragung auch eine solche über eine

nicht-drahtgebundene Strecke. Als Beleg für dieses Fachwissen dient die Druckschrift (4), vgl insbesondere die Spalte 2 Zeilen 1 bis 9, in der die beiden genannten Arten einer Übertragungsstrecke, nämlich drahtgebunden (galvanisch) und

nicht-drahtgebunden (Infrarotstrecke) anhand einer Übertragung von Daten in eine

Fernsprecheinrichtung alternativ aufgeführt sind. Welche Variante für welche Abschnitte einer Datenübertragungsstrecke der Fachmann letztlich wählt, mag seinem Belieben überlassen bleiben, jedenfalls lag der Einsatz einer nicht-drahtgebundenen Übertragungsstrecke im Rahmen fachmännischen Überlegens.

Die Argumentation der Anmelderin, bei dem aus der Druckschrift (1) als bekannt

entnehmbaren Wahlinterface, würden im Gegensatz zu den gemäß der Erfindung

übertragenen Daten keine Telefonnummern übertragen, findet zunächst so keinen

Rückhalt in der Formulierung des Anspruchs 1. Zumindest fallweise wird jedoch

bei dem aus (1) bekannten Verfahren eine Wahl nicht über eine an den Rechner

MP angeschlossene Tastatur T vorgenommen, sondern ausschließlich vom externen Rechner (Personal Computer) über die Datenleitung (2-Draht-Empfangs-

Schnittstelle des Interface) gesteuert (vgl die Figur und Sp 2 Z 63-66). Damit ist

auch bei dem Verfahren nach (1) eine Übertragung von Telefonnummern zu unterstellen. Dies gilt im übrigen ebenso für das aus (4) als bekannt entnehmbare

Verfahren, vgl Spalte 2 Zeilen 1 bis 19.

Auch das weiter vorgetragene Argument der Patentinhaberin, die aus der Druckschrift (4) bekannte Vorrichtung weise keinen Personal Computer auf, vermag an

dem Ergebnis, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, nichts zu ändern, nachdem der Fachmann – wie oben dargelegt – unter den bei dem aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren

Verfahren Verwendung findenden beliebigen externen Steuerrechnern auch Personal Computer versteht.

Dr. Anders

Dr. Hartung

Martens

Dr. Zehendner

Pr