Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 17.01.2005 – 20 W (pat) 8/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Januar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 41 05 466.0-31
…
hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom
17. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den
Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M vom
25. Oktober 2002 aus den Gründen des Bescheides vom 5. April 2002 zurückgewiesen worden. Der Beschluß stützt sich auf die Entgegenhaltungen
(1)
(4)
DE 35 06 369 C2 und
DE 38 20 808 A1;
gegenüber dem durch diese Druckschriften belegten Stand der Technik beruhe
der Gegenstand des damals geltenden Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Anmelderin stellte den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8, eingegangen am 3. Dezember 2002, zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"1. Verfahren zur Übertragung von in einem Personal Computer gespeicherten Daten
in eine Fernsprecheinrichtung, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t, dass die zu übertragenden Daten über eine
Datenleitung (D) einer Übertragungseinrichtung (UE) zugeführt werden,
von der aus die Daten über eine nicht-drahtgebundene Strecke (S) zur
Fernsprecheinrichtung (FS) übertragen werden."
Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß das
erfindungsgemäße Verfahren als Wahlhilfe diene im Gegensatz zu dem aus der
Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren Wahlinterface, das zum Aufbau von
Verbindungen eingesetzt werde. Bei den gemäß der Erfindung übertragenen Daten sei insbesondere an Telefonnummern eines Telefonbuchs zu denken; die bei
dem Wahlinterface nach (1) übertragenen Daten entsprächen somit nicht den gemäß der Erfindung übertragenen. Die aus der Druckschrift (4) bekannte Vorrichtung weise schon keinen Personal Computer auf.
II
Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand
des Anspruchs 1 nicht patentfähig ist.
Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1
mögen zwar gegeben sein; jedoch beruht das Verfahren nicht auf erfinderischer
Tätigkeit, weil es sich für den Fachmann, hier ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Datenübertragung bei Fernsprecheinrichtungen, in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik nach (1) in Verbindung mit seinem Fachwissen und Fachkönnen ergibt.
Aus Druckschrift (1), vgl die Figur (Blockschaltbild) und den Wortlaut des Anspruchs 1, ist ein Verfahren zur Übertragung von in einem externen Steuerrechner
gespeicherten Daten in eine Fernsprecheinrichtung als bekannt entnehmbar, bei
der die zu übertragenden Daten über eine Datenleitung (serielle Schnittstelle,
ausgeführt als 4-Draht-Schnittstelle SS, Sp 2 Z 55-63) zu einer Fernsprecheinrichtung (Schnittstelle: Rechner MP) übertragen werden. Nachdem über die
Schnittstelle SS beliebige externe Steuerrechner anschließbar sind (Sp 1 Z 19-21,
Sp 2 Z 55-57), subsummiert der Fachmann unter den Begriff Steuerrechner auch
Personal Computer. Eine Übertragungseinrichtung setzt der Fachmann zur Übertragung von Daten voraus.
Der Fachmann kennt aus seinem Fachwissen heraus, neben dem in (1) beschriebenen Verfahren einer (drahtgebundenen) Übertragung von Daten über eine Datenleitung, als eine alternative Art der Übertragung auch eine solche über eine
nicht-drahtgebundene Strecke. Als Beleg für dieses Fachwissen dient die Druckschrift (4), vgl insbesondere die Spalte 2 Zeilen 1 bis 9, in der die beiden genannten Arten einer Übertragungsstrecke, nämlich drahtgebunden (galvanisch) und
nicht-drahtgebunden (Infrarotstrecke) anhand einer Übertragung von Daten in eine
Fernsprecheinrichtung alternativ aufgeführt sind. Welche Variante für welche Abschnitte einer Datenübertragungsstrecke der Fachmann letztlich wählt, mag seinem Belieben überlassen bleiben, jedenfalls lag der Einsatz einer nicht-drahtgebundenen Übertragungsstrecke im Rahmen fachmännischen Überlegens.
Die Argumentation der Anmelderin, bei dem aus der Druckschrift (1) als bekannt
entnehmbaren Wahlinterface, würden im Gegensatz zu den gemäß der Erfindung
übertragenen Daten keine Telefonnummern übertragen, findet zunächst so keinen
Rückhalt in der Formulierung des Anspruchs 1. Zumindest fallweise wird jedoch
bei dem aus (1) bekannten Verfahren eine Wahl nicht über eine an den Rechner
MP angeschlossene Tastatur T vorgenommen, sondern ausschließlich vom externen Rechner (Personal Computer) über die Datenleitung (2-Draht-Empfangs-
Schnittstelle des Interface) gesteuert (vgl die Figur und Sp 2 Z 63-66). Damit ist
auch bei dem Verfahren nach (1) eine Übertragung von Telefonnummern zu unterstellen. Dies gilt im übrigen ebenso für das aus (4) als bekannt entnehmbare
Verfahren, vgl Spalte 2 Zeilen 1 bis 19.
Auch das weiter vorgetragene Argument der Patentinhaberin, die aus der Druckschrift (4) bekannte Vorrichtung weise keinen Personal Computer auf, vermag an
dem Ergebnis, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, nichts zu ändern, nachdem der Fachmann – wie oben dargelegt – unter den bei dem aus der Druckschrift (1) als bekannt entnehmbaren
Verfahren Verwendung findenden beliebigen externen Steuerrechnern auch Personal Computer versteht.
Dr. Anders
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Pr