Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 17.01.2005 – 9 W (pat) 64/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 03 129.7-21

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Januar 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bork als Vorsitzender sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 13. September 2002 aufgehoben und das

Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentanspruch 1, eingegangen beim Bundespatentgericht am

04. Januar 2005, mit der Berichtigung des Bezugszeichens für

den Längenausgleichsbügel in 31 (letzter Absatz),

- Patentansprüche 2 bis 4, eingegangen beim Bundespatentgericht am 03. Januar 2005,

- Beschreibung Seiten 1 bis 8 und 10, eingegangen beim

Bundespatentgericht am 03. Januar 2005,

- Beschreibung Seite 9, eingegangen beim Bundespatentgericht

am 04. Januar 2005,

- Figur 1,

eingegangen

beim Bundespatentgericht

am

03. Januar 2005,

- Figuren 2 bis 10, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 30. Januar 1998.

Anmeldetag ist der 28. Januar 1998. Die Bezeichnung lautet:

"Sonnenrollo für Kraftfahrzeug-Heckfenster".

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

28. Januar 1998 mit der Bezeichnung

"Sonnenrollo für Kraftfahrzeug-Heckfenster"

eingegangen. Mit Beschluss vom 13. September 2002 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B60J des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Ihren Beschluss hat sie mit mangelnder Neuheit des Sonnenrollos gegenüber

dem Stand der Technik nach der DE 197 41 863 A1 begründet.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Auf eine Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 28. Dezember 2004 legt

sie überarbeitete Unterlagen mit neuen Patentansprüchen vor und meint, das nunmehr geltende Patentbegehren sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der

Technik patentfähig.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

" Sonnenrollo für Kraftfahrzeug-Heckfenster, mit

- einer drehbar und ortsfest unterhalb der Hutablage (4) angeordneten Wickelrolle (5) zum Aufwickeln einer daran mit ihrem einen Ende befestigten Rollobahn (6),

- einer schlitzförmigen Ausnehmung (18), die in der Hutablage (4) für den

Durchtritt der Rollobahn (6) vorgesehen ist und eine Führungskante (19)

für die Rollobahn (6) aufweist, die einen der Querwölbung im unteren Bereich des Heckfensters (1) etwa entsprechenden bogenförmigen Verlauf

aufweist,

- einer Zugstange (7), an der das andere Ende der Rollobahn (6) befestigt

ist und die sowohl einen der Querwölbung im oberen Bereich des Heckfensters (1) etwa entsprechenden bogenförmigen Verlauf als auch einen

dem oberen Heckfensterrand etwa entsprechenden bogenförmigen Verlauf aufweist,

- zwei gegenüberliegenden, jeweils an einer Seite des Heckfensters (1)

befestigten Führungsschienen (8,9), an denen die Enden der

Zugstange (7) verschiebbar geführt sind,

- zwei Antriebskabeln (15,16), die nach Art flexibler Zahnstangen jeweils in

einer der Führungsschienen (8,9) verschiebbar geführt und mit ihren äußeren Enden jeweils an einem Ende der Zugstange (7) befestigt sind,

- einer

unterhalb

der Hutablage (4)

befestigten

elektrischen

Antriebsvorrichtung (11), die mit beiden Antriebskabeln (15,16) für deren

gleichzeitigen Antrieb kraftschlüssig verbunden ist, und

- mit einem gekrümmten Längenausgleichsbügel (31), der quer zur Laufrichtung der Rollobahn (6) zwischen der Wickelrolle (5) und der Führungskante (19) der schlitzförmigen Ausnehmung (18) der Hutablage (4)

vorgesehen ist und über den die Rollobahn (6) gezogen wird."

An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 an.

Im Prüfungsverfahren waren außer der DE 197 41 863 A1 noch folgende Entgegenhaltungen in Betracht gezogen worden:

- DE 40 41 341 A1

- EP 0 394 124 B1

- DE 34 13 966 A1

- DE 34 19 975 A1

- DE 36 08 927 A1.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig.

Das Sonnenrollo nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Merkmale nach den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5.

2. Die Patentanmeldung betrifft ein Sonnenrollo für Kraftfahrzeug-Heckfenster.

In der Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass bei bekannten Sonnenrollos eine faltenfreie Anpassung an die Krümmung der Heckscheibe nicht oder

nur unter Einbußen in der Schutzwirkung erfolgt.

Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin,

ein Sonnenrollo so auszubilden, dass eine einteilige Rollobahn in weitgehender Anpassung an die Heckfensterwölbung im wesentlichen faltenfrei aufspannbar ist.

Dieses Problem wird durch das Sonnenrollo mit den in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.

3. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Sonnenrollo nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu.

Keine der in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen zeigt ein Sonnenrollo mit sämtlichen in Patentanspruch 1 genannten Merkmalen. Insbesondere ist aus keiner der

Entgegenhaltungen eine dem Längenausgleichsbügel entsprechende Führungseinrichtung bekannt, die zwischen Wickelrolle und Führungskante der Durchtrittsausnehmung angeordnet ist.

Zur Gestaltung des Sonnenrollos nach dem Patentanspruch 1 war am Anmeldetag

eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik

zugrunde, der bei einem Fahrzeugausrüster/-zulieferer mit der Konstruktion von

Sonnenschutzeinrichtungen befasst ist und über einige Jahre Berufserfahrung verfügt.

Bei einer Schutzvorrichtung für eine gekrümmte Scheibenanordnung eines Kraftfahrzeugs gemäß der DE 197 41 863 A1 ist die Rollobahn selbst elastisch verformbar

und in sich so vorgeformt, dass sie im unbelasteten, ausgezogenen Zustand bereits

eine der Krümmung der Scheibe angepasste Krümmung aufweist (Anspruch 1;

Spalte 3, Zeilen 11-16). Durch eine an ihrer freien Stirnkante angeordnete Abschlussleiste 11 ist die so vorgeformte Krümmung an der freien Stirnkante fixiert (Ansprüche 1,3). Darüber hinaus kann zwischen der geradlinig verlaufenden Wickelwelle 5 und der Abschlussleiste in geringem Abstand zur Wickelwelle eine ortsfeste

Schablone 10 angebracht sein, die ein Führungselement für die Rollobahn bildet mit

einer Führungskontur, die der vorgeformten Krümmung der Rollobahn in Querrichtung gesehen entspricht (Ansprüche 4,5).

Der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift die Lehre, dass das wesentliche Element zur Krümmungsanpassung die Vorformung der Rollobahn selbst ist (Anspruch 1). Lediglich optional zusätzlich kann die Abschlussleiste eine entsprechende

Krümmung aufweisen (Anspruch 3) und außerdem auch noch eine Schablone mit

ebenfalls entsprechender Krümmung (Anspruch 4) vorgesehen sein. Eine Lehre, die

angepasste Krümmung der Bahn allein durch eine gekrümmte Abschlussleiste

(Zugstange) und die Bahn kontaktierende ortsfeste Führungsmittel zu erzeugen, wie

es bei der Anordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 der Fall ist, ist dieser

Druckschrift nicht zu entnehmen.

Auch die übrigen Druckschriften geben keine diesbezüglichen Hinweise.

Gemäß der DE 40 41 341 A1 ist vor dem Austritt der Rollobahn vor die Scheibe und

unmittelbar danach ein eine angepasste Krümmung erzeugendes Führungselement

nicht vorgesehen. Lediglich die Zugstange soll einen im gespannten Zustand der

Rollobahn dem oberen Rand der Heckscheibe entsprechend gekrümmten Verlauf

annehmen.

Bei der Sonnenschutzeinrichtung nach der EP 0 394 124 B1 wird die Anpassung an

die in Querrichtung verlaufende Scheibenkrümmung durch zwei nebeneinander angeordnete Rollobahnen erreicht, die im Winkel zueinander angeordnet sind. Die

Verwendung nebeneinanderliegender Rollobahnen, deren jede mehr oder weniger

parallel zu einem entsprechenden Abschnitt der Scheibe angeordnet ist, vermittelt

dem Fachmann die Lehre, dass die Anpassung der Krümmung einer einzigen in

etwa scheibenbreiten Rollobahn allein durch Führungsmittel nicht möglich ist. Von

der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Lösung führt diese Druckschrift demnach

weg.

Bei den Rollos nach den übrigen Druckschriften DE 34 13 966 A1, DE 34 19 975 A1

und DE 36 08 927 A1 verlaufen die Zugstange sowie die Wickelrolle geradlinig, ohne

dass eine zusätzliche Führung der Rollobahn zwischen Wickelrolle und Zugstange

vorgesehen wäre. Dadurch bildet die Rollobahn im ausgezogenen Zustand eine im

wesentlichen ebene Fläche.

Die Gestaltung eines Sonnenrollos mit den Merkmalen nach dem Patentanspruch 1

ist somit aus dem in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht herleitbar.

Der geltende Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.

Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 4, die zweckmäßige Weiterbildungen des

Sonnenrollos nach Patentanspruch 1 betreffen.

Bork

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Reinhardt

Bb