Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.01.2005 – 15 W (pat) 307/03
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Januar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 61 592
… 6.70
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und des Richters Dr. Egerer
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. Dezember 2000 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche
Patent- und Markenamt das Patent 100 61 592 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Herstellen von Porenbetonkörpern"
mit 15 Patentansprüchen erteilt. Die Patenterteilung wurde am 18. Juli 2002 veröffentlicht.
Die erteilten Patentansprüche lauten:
"1. Verfahren zum Herstellen von Porenbetonkörpern, mit den
Schritten
a) Gießen einer Ausgangsmasse in eine Form mit geringerer Höhe als Länge und Breite,
b) Vorhärten der gegossenen Masse zu einem quaderförmigen Porenbetonkuchen (1),
c) Kippen des Kuchens (1) aus seiner waagerechten Ausgangslage um 90 ° auf eine untere Schmalseite,
d) Schneiden des Kuchens (1) in quaderförmige Porenbetonkörper (1.1...1.5),
e) Kippen des Kuchens (1) um 90 ° in eine waagerechte
Lage,
f) Auseinanderrücken der Porenbetonkörper (1.1...1.5) in
einen vorbestimmten gegenseitigen Abstand,
g) nach einer vorbestimmten Zeitdauer, Zusammenbewegen der Porenbetonkörper (1.1...1.5) zu einem kompakten Kuchen (1),
h) Kippen des Kuchens (1) zurück in die senkrechte Lage,
und
i) Aushärten des Kuchens in senkrechter Lage.
2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -
n e t ,
daß nach Schritt e) eine Bodenschicht entfernt wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t ,
daß der Abstand benachbarter Schnittflächen benachbarter
Porenbetonkörper (1.1...1.5) nach Schritt f) zwischen etwa
1 mm und etwa 5 cm liegt.
4. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die vorbestimmte Zeitdauer in Schritt g) zwischen etwa
10 Sekunden und etwa 15 Minuten liegt.
5. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß während der vorbestimmten Zeitdauer Luft, insbesondere
warme
Luft,
zwischen
benachbarte Porenbetonkörper (1.1...1.5) geblasen wird.
6. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß das Auseinanderrücken durch in Richtung von beim
Schneiden gebildeter Schnittfugen (2.1...2.4) gerichtete Trennluftstrahlen unterstützt wird.
7. Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Porenbetonkörper (1.1...1.5) der Reihe nach oder
gleichzeitig auseinandergerückt werden.
8. Vorrichtung zum Herstellen von Porenbetonkörpern, zum Ausführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7, mit
einer Kippvorrichtung zum Aufnehmen eines vorgehärteten
Porenbetonkuchens (1) und Kippen des Kuchens (1) aus einer
senkrechten in eine waagerechte Lage und umgekehrt, d a -
d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Kippvorrichtung mehrere zueinander parallele Längsträger (8.1...8.5) zum Aufnehmen des Porenbetonkuchens (1)
in waagerechter Lage aufweist, deren gegenseitiger Abstand
einer quer zu den Längsträgern (8.1...8.5) verlaufenden Abmessung der geschnittenen Porenbetonkörper (1.1...1.5) entspricht und zum Auseinanderrücken der Porenbetonkörper
vergrößerbar ist.
9. Vorrichtung nach Anspruch 8, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t ,
daß die Breite der Längsträger (8.1...8.5) im wesentlichen einer Abmessung der Porenbetonkörper (1.1...1.5), insbesondere deren Dicke, entspricht.
10. Vorrichtung nach Anspruch 8 oder 9, d a d u r c h g e -
k e n n z e i c h n e t ,
daß die Kippvorrichtung ein L-förmiges Grundgestell (6) mit einem ersten Schenkel (6a) zum Aufnehmen des Porenbetonkuchens (1) in der senkrechten Lage und einen zweiten Schenkel (6b) zum Aufnehmen des Porenbetonkuchens (1) in der
horizontalen Lage aufweist, wobei die Längsträger (8.1...8.5)
quer verfahrbar auf dem zweiten Schenkel (6b) angeordnet
sind.
11. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 8 bis 10, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
daß jeder Längsträger (8.1...8.5) ein mit einem benachbarten
Längsträger verbundenes Schiebestück (12; 9, 10) aufweist,
das eine Vergrößerung des gegenseitigen Abstands auf einen
vorbestimmten Wert zuläßt.
12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 8 bis 11, d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Längsträger (8.1...8.5) gegen andere Längsträger
austauschbar sind, deren Schiebestücke einen anderen gegenseitigen Abstand festlegen.
13. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 8 bis 12, gekennzeichnet durch eine verfahrbar angeordnete Luftdüsenanordnung
zum Einblasen von Trennluft in Schnittfugen (2.1...2.4) benachbarter Porenbetonkörper.
14. Vorrichtung nach Anspruch 13, d a d u r c h g e k e n n -
z e i c h n e t ,
daß die Luftdüsenanordnung eine Spaltdüse zum Erzeugen
eines ebenen Luftstrahls und/oder eine Reihe von runden Einzeldüsen aufweist.
15. Vorrichtung nach Anspruch 13 oder 14, d a d u r c h g e -
k e n n z e i c h n e t ,
daß die Luftdüsenanordnung oberhalb des Porenbetonkuchens (1) auf der den Längsträgern (8.1...8.5) abgekehrten
Seite oder unterhalb des Porenbetonkuchens (1) auf der Seite
der Längsträger (8.1...8.5) angeordnet ist."
Gegen die Erteilung des Patents hat die Firma Y… AG in S…
Einspruch erhoben.
Sie begründet ihren Einspruch damit, daß die Entwicklung des Patentgegenstandes bei Kenntnis des entgegengehaltenen Standes der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik wurden von ihr folgende Druckschriften genannt:
(1) DE 196 54 139 C1,
(2) DE 23 58 401 A1,
(3) DE 196 32 724 A1,
(4) DE 44 03 228 C1,
(5) DE-PS 23 07 031,
(6) DE 21 08 300 A1,
(7) DE 20 43 081 A1,
(8) EP 666 156 A1,
(9) EP 151 095 B1,
(10) DE 25 48 894 A1.
Die Patentinhaberin tritt dem Einspruchsvorbringen entgegen und verweist ihrerseits auf
(11) DE-PS 958 639.
Sie verteidigt ihr Patent gemäß Hauptantrag mit folgenden 14 Patentansprüchen:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Patentschrift, Patentanspruch 8 mit folgendem
Wortlaut:
"Vorrichtung zum Herstellen von Porenbetonkörpern, zum Ausführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7, mit einer
Kippvorrichtung zum Aufnehmen eines vorgehärteten Porenbetonkuchens (1) und Kippen des Kuchens (1) aus einer senkrechten in
eine waagerechte Lage und umgekehrt, wobei die Kippvorrichtung
mehrere zueinander parallele Längsträger (8.1...8.5) zum Aufnehmen des Porenbetonkuchens (1) in waagerechter Lage aufweist,
deren gegenseitiger Abstand einer quer zu den Längsträgern (8.1...8.5) verlaufenden Abmessung der geschnittenen Porenbetonkörper (1.1...1.5) entspricht und zum Auseinanderrücken
der Porenbetonkörper vergrößerbar ist, gekennzeichnet durch eine verfahrbar angeordnete Luftdüsenanordnung zum Einblasen
von Trennluft in Schnittfugen (2.1...2.4) benachbarter Porenbetonkörper."
Patentansprüche 9 bis 12, 13 und 14 entsprechend inhaltlich den erteilten Ansprüchen 9 bis 12, 14 und 15.
Gemäß Hilfsantrag I haben die Patentansprüche 1 und 7 folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren zum Herstellen von Porenbetonkörpern mit den
Schritten
a) Gießen einer Ausgangsmasse in eine Form mit geringerer Höhe als Länge und Breite,
b) Vorhärten der gegossenen Masse zu einem quaderförmigen Porenbetonkuchen (1),
c) Kippen des Kuchens (1) aus seiner waagerechten Ausgangslage um 90 ° auf eine untere Schmalseite,
d) Schneiden des Kuchens (1) in querförmige Porenbetonkörper (1.1...1.5),
e) Kippen des Kuchens (1) um 90 ° in eine waagerechte
Lage,
f) Auseinanderrücken der Porenbetonkörper (1.1...1.5) in
einen vorbestimmten gegenseitigen Abstand,
f1) Einblasen von Luft, insbesondere warmer Luft, in den
Bereich der geöffneten Schnittfugen zwischen benachbarten Porenbetonkörpern (1.1...1.5),
g) nach einer vorbestimmten Zeitdauer Zusammenbewegen der Porenbetonkörper (1.1...1.5) zu einem kompakten Kuchen (1),
h) Kippen des Kuchens (1) zurück in die senkrechte Lage
und
i) Aushärten des Kuchens in senkrechter Lage.
7. Vorrichtung zum Herstellen von Porenbetonkörpern zum Ausführen des Verfahrens an einen der Ansprüche 1 bis 6, mit einer Kippvorrichtung zum Aufnehmen eines gehärteten Porenbetonkuchens (1) und Kippen des Kuchens (1) aus einer senkrechten in eine waagerechte Lage und umgekehrt, wobei die
Kippvorrichtung mehrere zueinander parallele Längsträger (8.1...8.5) zum Aufnehmen des Porenbetonkuchens (1) in
waagerechter Lage aufweist, deren gegenseitiger Abstand einer quer zu den Längsträgern (8.1...8.5) verlaufenden Abmessung der geschnittenen Porenbetonkörper (1.1...1.5) entspricht und zum Auseinanderrücken der Porenbetonkörper
vergrößerbar ist, gekennzeichnet durch eine verfahrbar angeordnete Luftdüsenanordnung zum Einblasen von Trennluft in
Schnittfugen (2.1...2.4) benachbarter Porenbetonkörper."
Die Patentansprüche 2 bis 4, 5 und 6 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis
4, 6 und 7. Die Patentansprüche 8 bis 11, 12 und 13 entsprechen inhaltlich den erteilten Ansprüchen 9 bis 12, 14 und 15.
Gemäß Hilfsantrag II lauten die Patentansprüche 1 und 7 wie folgt:
"1. Verfahren zum Herstellen von Porenbetonkörpern mit den
Schritten
a) Gießen einer Ausgangsmasse in eine Form mit geringerer Höhe als Länge und Breite,
b) Vorhärten der gegossenen Masse zu einem quaderförmigen Porenbetonkuchen (1),
c) Kippen des Kuchens (1) aus seiner waagerechten Ausgangslage um 90 ° auf eine untere Schmalseite,
d) Schneiden des Kuchens (1) in quaderförmige Porenbetonkörper (1.1...1.5),
e) Kippen des Kuchens (1) um 90 ° in eine waagerechte
Lage,
f) Auseinanderrücken der Porenbetonkörper (1.1...1.5) in
einem vorbestimmten gegenseitigen Abstand, wobei
das Auseinanderrücken durch in Richtung von beim
Schneiden gebildeten Schnittfugen (2.1...2.4) gerichtete
Trennluftstrahlen unterstützt wird,
g) nach einer vorbestimmten Zeitdauer, Zusammenbewegen der Porenbetonkörper (1.1...1.5) zu einem kompakten Kuchen (1),
h) Kippen des Kuchens (1) zurück in die senkrechte Lage,
und
i) Aushärten des Kuchens in senkrechter Lage.
7. Vorrichtung zum Herstellen von Porenbetonkörpern zum Ausführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7, mit
einer Kippvorrichtung zum Aufnehmen eines vorgehärteten
Porenbetonkuchens (1) und Kippen des Kuchens (1) aus einer
senkrechten in eine waagerechte Lage und umgekehrt, wobei
die Kippvorrichtung mehrere zueinander parallele Längsträger (8.1...8.5) zum Aufnehmen des Porenbetonkuchens (1) in
waagerechter Lage aufweist, deren gegenseitiger Abstand einer quer zu den Längsträgern (8.1...8.5) verlaufenden Abmessung der geschnittenen Porenbetonkörper (1.1...1.5) entspricht und zum Auseinanderrücken der Porenbetonkörper
vergrößerbar ist, gekennzeichnet durch eine verfahrbar angeordnete Luftdüsenanordnung zum Einblasen von Trennluft in
Schnittfugen (2.1...2.4) benachbarter Porenbetonkörper."
Die Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 5 und 7.
Die Patentansprüche 8 bis 11, 12 und 13 entsprechen inhaltlich den erteilten Patentansprüchen 9 bis 12, 14 und 15.
Gemäß Hilfsantrag III verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent mit folgenden
12 Patentansprüchen:
"1. Verfahren zum Herstellen von Porenbetonkörpern mit den
Schritten:
a) Gießen einer Ausgangsmasse in eine Form mit geringerer Höhe als Länge und Breite,
b) Vorhärten der gegossenen Masse zu einem quaderförmigen Porenbetonkuchen (1),
c) Kippen des Kuchens (1) aus seiner waagerechten Ausgangslage um 99 ° auf eine untere Schmalseite,
d) Schneiden des Kuchens (1) in quaderförmige Porenbetonkörper (1.1...1.5),
e) Kippen des Kuchens (1) um 90 ° in eine waagerechte
Lage,
f) Auseinanderrücken der Porenbetonkörper (1.1...1.5) in
einen vorbestimmten gegenseitigen Abstand, wobei das
Auseinanderdrücken durch
in Richtung von beim
Schneiden gebildeter Schnittfugen (2.1...2.4) gerichtete
Trennluftstrahlen unterstützt wird,
f1) Einblasen von Luft, insbesondere warmer Luft in den
Bereich der geöffneten Schnittfugen zwischen benachbarten Porenbetonkörpern (1.1...1.5),
g) nach einer vorbestimmten Zeitdauer, Zusammenbewegen der Porenbetonkörper (1.1...1.5) für einen kompakten Kuchen (1),
h) Kippen des Kuchens (1) zurück in die senkrechte Lage
und
i) Aushärten des Kuchens in senkrechter Lage.
6. Vorrichtung zum Herstellen von Porenbetonkörpern, zum Ausführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7, mit
einer Kippvorrichtung zum Aufnehmen eines vorgehärteten
Porenbetonkuchens (1) und Kippen des Kuchens (1) aus einer
senkrechten in eine waagerechte Lage und umgekehrt, wobei
die Kippvorrichtung mehrere zueinander parallele Längsträger (8.1...8.5) zum Aufnehmen des Porenbetonkuchens (1) in
waagerechter Lage aufweist, deren gegenseitiger Abstand einer quer zu den Längsträgern (8.1...8.5) verlaufenden Abmessung der geschnittenen Porenbetonkörper (1.1...1.5) entspricht und zum Auseinanderdrücken der Porenbetonkörper
vergrößerbar ist, gekennzeichnet durch eine verfahrbar angeordnete Luftdüsenanordnung zum Einblasen von Trennluft in
Schnittfugen (2.1...2.4) benachbarter Porenbetonkörper."
Die Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 4
und 7. Die Patentansprüche 7 bis 10, 11 und 12 entsprechen inhaltlich den erteilten Patentansprüchen 9 bis 12, 14 und 15.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß Hauptantrag,
Patentansprüche 1 bis 14, gemäß Hilfsantrag I, Patentansprüche 1 bis 13, gemäß Hilfsantrag II, Patentansprüche 1 bis 13, gemäß Hilfsantrag III, Patentansprüche 1 bis 12, jeweils überreicht in
der mündlichen Verhandlung und jeweils mit einer ggf anzupassenden Beschreibung sowie jeweils eine Seite Zeichnungen mit
Figuren 1 bis 7 gemäß DE 100 61 592 C1.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung
gemäß § 78 und § 147 Absatz 3 Patentgesetz.
III.
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt worden und daher zulässig.
Er hat auch Erfolg.
2. Die Merkmale der beanspruchten Verfahren und Vorrichtungen gemäß Haupt-
und Hilfsanträgen sind aus den erteilten Patentansprüchen, die bis auf die Streichung des Wortes "insbesondere" in Anspruch 8 den ursprünglichen Ansprüchen
entsprechen herleitbar und daher zulässig.
3. Die Neuheit des mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen beanspruchten Verfahrens ist gegeben, da in keiner der im Verfahren
diskutierten Druckschriften ein Verfahren mit allen Merkmalen des jeweiligen Patentanspruchs 1 beschrieben ist, wie es sich aus der nachfolgenden Erörterung
zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
4. Die Entwicklung der mit den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen
beanspruchten Verfahren beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Herstellung von Porenbetonkörpern kann beim Schneiden der Formkörper
das Problem auftreten, daß die geschnittenen Formkörper an den Schnittflächen
die Neigung zeigen, aneinanderzukleben. Als weiteres ist nach dem Schneiden
der Formkörper bei den bekannten Herstellungsverfahren ein Verfahrensschritt
vorgesehen, bei dem die Formkörper in einem Autoklaven gehärtet werden. Die
mit dem Patentgegenstand zu lösende Aufgabe besteht darin, ein Verfahren zum
Herstellen von Porenbetonkörpern anzugeben, bei dem einerseits die Gefahr des
Verklebens benachbarter Porenbetonkörper erheblich reduziert und andererseits
der zur Verfügung stehende Autoklavraum bestmöglich ausgenutzt wird.
5. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein Verfahren zum Herstellen von Porenbetonkörpern nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, das die dort genannten Merkmale a) bis i) umfaßt.
Der dem beanspruchten Verfahren nächstliegende Stand der Technik ist in der
ebenfalls auf die Patentinhaberin zurückgehenden (1) DE 196 54 139 C1 beschrieben. Auch dort soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum Herstellen
von Betonkörpern anzugeben, bei dem bei vermindertem Verkleben eine gute
Ausnutzung des Autoklaven erreicht wird (vgl (1) Sp 2 Z 54 bis 59). Nach Anspruch 1 dieser Druckschrift wird dort die Aufgabe durch ein Verfahren gelöst, das
die dortigen Merkmale a) bis g) aufweist, die den streitpatentgemäßen Merkmalen a) bis e), h) und i) entsprechen, wobei im dortigen Merkmal e) zusätzlich die
Entfernung einer Bodenschicht angesprochen ist, die auch streitpatentgemäß
durchgeführt werden kann (vgl Streitpatentanspruch 2).
Damit unterscheidet sich das Streitpatent von dem in (1) beschreibenden Verfahren durch die zusätzlichen streitpatentgemäßen Merkmale f) und g). Dies wird
auch von der Patentinhaberin nicht bestritten.
Stellt der Fachmann, ein Ingenieur einer Fachhochschule oder Technischen Universität fest, daß die Teilaufgabe der Verminderung des Verklebens mit den in (1)
angegebenen Verfahren noch nicht befriedigend gelöst worden ist, wird sich dieser Fachmann im Stand der Technik umschauen und dort auch auf die (2)
DE 23 58 401 A1 stoßen, die sich ebenfalls mit einem Verfahren zum Herstellen
von Porenbetonerzeugnissen befaßt und insbesondere das Problem lösen soll,
daß geschnittene Porenbetonkörper stark aneinanderhaften können (vgl (2) S 2,
Abs 2 und 3). Die aus (2) bekannte Lösung dieses Problems sieht vor, daß die
zerteilten Abschnitte des Körpers nach vollendetem Schneidevorgang, aber vor
der Härtung, gegenseitig versetzt werden, wobei die Schnittfuge zunächst vergrößert und anschließend etwa zur ursprünglichen Größe wieder vermindert wird (vgl
(2) Ansprüche 1 und 2 iVm S 2 Abs 2 und 3 und S 3 Abs 2). Diese Lösungsschritte
entsprechen aber den im Patentanspruch gemäß Hauptantrag angegebenen
Merkmalen f) und g).
Ausgehend von der 1998 veröffentlichten Patentschrift (1) wird der hier angesprochene Fachmann nicht zögern, den 1974 veröffentlichten Lösungsansatz zur Lösung seines Problems auszuprobieren und damit die streitpatentgemäße Lösung
ohne erfinderisches Zutun zu finden.
Die Patentinhaberin trägt zwar vor, daß bei der Kombination der Druckschriften (1)
und (2) sich viele verschiedene Lösungsmöglichkeiten ergeben würden. Darunter
die streitpatentgemäße Lösung zu finden, würde sich ohne erfinderisches Zutun
nicht erschließen. Dem kann der Senat jedoch nicht folgen, da das Teilproblem
des Verklebens in der Aufgabenstellung und seine Lösung im kennzeichnenden
Teil des Anspruchs 1 von (2) als wesentlich herausgestellt wird. Auch ein Zeitfaktor als Beweisanzeichen für eine erfinderische Tätigkeit ist nicht gegeben, da (1)
erst 1998 veröffentlicht wurde und das dort erkannte Teilproblem des Verklebens
unter Zuhilfenahme der aus (2) bekannten Lösungsschritte auf nichterfinderische
Weise gelöst werden konnte.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht patentfähig. Mit ihm fallen die weiteren Ansprüche 2 bis 14, da über einen Antrag nur
insgesamt entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
6. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich von dem erörterten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal f1), wonach in dem Bereich der geöffneten Schnittfuge zwischen benachbarten Porenbetonkörpern Luft, insbesondere warme Luft, eingeblasen werden soll. Auch die Aufnahme dieses Verfahrensmerkmals kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn aus (9) EP 151 095 B1, die sich ebenfalls mit der Herstellung von Porenbetonkörpern befaßt, sind dem Fachmann Maßnahmen bekannt, die das Verkleben zwischen den geschnittenen Porenbetonkörpern verhindern sollen. Dazu
wird dort ein gasförmiges Medium unter Druck in die Region des Schnittes 23 auf
eine Weise gebracht, die jegliche Tendenz verhindert, daß das Stück 24 und der
Block 22’ aneinanderkleben (vgl (9) Sp 4 Z 55 bis 59 iVm Anspruch 1). Luft als billigstes gasförmiges Medium bietet sich hierbei dem Fachmann direkt an.
Diesen bekannten Verfahrensschritt zur Vermeidung des Verklebens in das streitpatentgemäße Verfahren zu übernehmen, ist – da dem Fachmann geläufig – eine
reine Aggregation und nicht erfinderisch. Mit dem nichterfinderischen Verfahren
nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag fallen die weiteren Patentansprüche 2 bis 13
(s o).
7. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich von dem nicht erfinderischen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die das Merkmal f) ergänzende Maßnahme, daß das Auseinanderrücken durch in Richtung von beim
Schneiden gebildeten Schnittfugen (2.1...2.4) gerichtete Trennluftstrahlen unterstützt wird.
Für den Fachmann kann bei diesem Wortlaut die Unterstützung des Auseinanderrückens nicht mechanisch gemeint sein, was sonst zur Verletzung der Oberfläche
der Porenbetonkörper führen würde. Es kann bei dieser Maßnahme nur eine
Oberflächenbehandlung des Porenbetonkörpers gemeint sein, was letztlich den
gleichen Vorgang beschreibt, wie beim zusätzlichen Merkmal f1) im Hauptanspruch des Hilfsantrags I, da auch dort Luft eingeblasen wird, was nur unter Druck
geschehen kann. Eine zahlenmäßig differenzierte Definition und Abgrenzung zwischen Einblasen von Luft und Trennluftstrahlen läßt sich den Patentunterlagen
nicht entnehmen. Wie schon zum Hilfsantrag I ausgeführt, wird das Einblasen von
unter Druck stehender Luft bereits durch (9) nahegelegt und zur Vermeidung von
Verklebungen zwischen zwei frisch geschnittenen Porenbetonkörpern empfohlen
(s o). Die Entwicklung des Verfahrens nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beruht daher ebenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Mit diesem Patentanspruch 1 fallen die weiteren Ansprüche 2 bis 13 (s o).
8. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III unterscheidet sich von dem gemäß
Hauptantrag durch die im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I und die im Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag II aufgenommenen Merkmale, die die Trennluftstrahlen und das
Einblasen von Luft betreffen (s o). Zu beiden Merkmalen ist bereits bei der Erörterung des Hilfsantrags I und Hilfsantrag II Stellung genommen worden und aufgezeigt worden, daß beide Merkmale keine erfinderische Tätigkeit bei der Entwicklung des Verfahrens gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 begründen können.
Da für den Fachmann beide Merkmale gegeneinander nicht abgegrenzt sind und
für ihn inhaltlich durch die Lehre der Druckschrift (9) auch in ihrer Wirkung bekannt
sind, ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III nicht patentfähig, mit ihm die
Patentansprüche 2 bis 12 (s o).
Bei Würdigung aller Umstände liegt – wie ausgeführt – nach Haupt- und Hilfsanträgen kein patentfähiger Gegenstand vor.
Kahr
Jordan
Klante
Egerer
br/Pü