Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.01.2005 – 9 W (pat) 44/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 44/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 39 043.1-12
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Januar 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bork als Vorsitzender
sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing.
Reinhardt 10.99
beschlossen:
Das nachgesuchte Patent 195 39 043 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 16,
Beschreibung Seiten 1, 1a, 2, 2a, 3 – 24,
Zeichnungen Fig 1 – 6,
jeweils eingegangen am 14. Januar 2005.
Bezeichnung: Hydrostatisch angetriebenes Fahrzeug.
Anmeldetag ist der 20. Oktober 1995.
Gründe§
I
Mit Beschluss vom 3. Mai 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deutschen Patent- und Markenamts die am 20. Oktober 1995 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Hydrostatisch angetriebenes Fahrzeug"
zurückgewiesen. Sie führt dazu aus, dass das Beanspruchte im Hinblick auf den
Stand der Technik nach der US 2 996 135 nicht mehr neu sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt die Patenterteilung in beschränktem Umfang weiter und ist der
Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand
der Technik nicht nahegelegt sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
in der Beschlussformel angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Fahrzeug, insbesondere Nutzfahrzeug, umfassend mindestens eine angetriebene Achse (14, 16), einen Verbrennungsmotor (28) zum Antrieb
einer Hydraulikpumpe (26) eines hydrostatischen Antriebskreislaufs (40)
und mindestens zwei in dem Antriebskreislauf angeordnete und von diesem parallel gespeiste Radmotoren (38a, 38b), die der angetriebenen
Achse (14, 16) zugeordnet sind und von denen jeder ein an dem jeweiligen Ende der Achse (14, 16) angeordnetes Rad (34a, 34b) antreibt, wobei die Radmotoren (38a, 38b) als Radnabenmotoren ausgebildet sind
und an gegenüberliegenden Enden (14a, 14b) der angetriebenen Achse
(14, 16) angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass jeder angetriebenen Achse (14, 16) ein mechanisches Verbindungselement (112) zur mechanischen Kopplung der zwei durch jeweils
einen Radmotor (38) angetriebenen Räder (34a,b; 36a,b) und eine
Kupplung (118), umfassend zwei formschlüssig miteinander in Eingriff
bringbare Kupplungselemente (86, 88), zugeordnet ist und dass bei geschlossener Kupplung (118) die Räder (34a,b; 36a,b) der angetriebenen
Achse (14, 16) über eine feste Verbindung miteinander gekoppelt und bei
geöffneter Kupplung (118) die Räder (34a,b; 36a,b) mit beliebigen Drehzahlunterschieden antreibbar sind.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis16 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie im Rahmen der Beschlussformel Erfolg.
1. Die Patentansprüche sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 10
und 13 zurück, in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung Seite 14,
6. und 7. Abs. Die Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 7. Die Patentansprüche 8 bis 15 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 9, 11, 12 und 14 bis 18 mit angepasstem Rückbezug.
Der Patentanspruch 16 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 15 und 19
zurück.
2. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach
DE 37 44 215 A1 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der geltenden
Unterlagen ist ausgeführt, dass es sich hierbei vorwiegend um Forst-, landwirtschaftliche oder Kommunalfahrzeuge handelt, bei denen die Notwendigkeit besteht, einerseits die Möglichkeit zur möglichst boden- und reifenschonenden
Fahrweise zu haben, andererseits aber die Notwendigkeit, eine optimale Fahrleistung in schwierigem Gelände zu erhalten.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher sinngemäß darin, ein hydrostatisch angetriebenes Fahrzeug derart auszubilden, dass die vorstehend genannten Möglichkeiten erreichbar
sind, nämlich einerseits eine möglichst boden- und reifenschonende Fahrweise zu
haben, andererseits aber eine optimale Fahrleistung in schwierigem Gelände zu
erhalten.
Dieses Problem wird - in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des
Patentanspruchs 1 - durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen
Merkmale gelöst.
3. Das beanspruchte Fahrzeug ist neu.
Es
unterscheidet
sich
vom
gattungsbildenden Fahrzeug
nach
der
DE 37 44 215 A1 durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1.
Das Fahrzeug nach der US 2 996 135 weist zumindest das beanspruchte Merkmal
der Kupplung nicht auf, dass dieser zwei formschlüssig miteinander in Eingriff
bringbare Kupplungselemente zugeordnet sind. Die dortige Kupplung ist kraft- bzw
reibschlüssig ausgebildet.
Die hydraulisch angetriebenen Fahrzeuge nach der JP 3-248 921 A und nach der
DE 42 10 251 C2 weisen an gegenüberliegenden Enden der angetriebenen Achse
Radmotore auf. Eine mechanische Kopplung der von den Radmotoren angetrieben Rädern ist nicht vorhanden.
Die hydraulisch angetriebenen Fahrzeuge nach der US 4 886 142 und nach der
DE 41 11 921 A1 weisen keine Radmotore auf. Ihre Räder werden über Getriebe
von einem Motor am Chassis angetrieben.
4. Das beanspruchte Fahrzeug ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Es beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Fachmann ist hier ein Ingenieur der KFZ-Technik mit beruflicher Erfahrung auf
dem Gebiet hydrostatisch angetriebener Fahrzeuge.
Aus der DE 37 44 215 A1 ist ein Fahrzeug bekannt, das offensichtlich die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist. Bei diesem Fahrzeug
werden beide Achsen 22, 26 durch jeweils einen, jeder Achse zugeordneten hydrostatisch angetriebenen Antrieb angetrieben. Der Antrieb einer der beiden Achsen besteht aus jeweils einem, jeden Rad 20 a, b der Achse zugeordneten freilauffähigen hydrostatischen Radmotor 24a, 24b. Um ein Durchdrehen der Räder
dieser Achse gegenüber der anderen Achse zu verhindern, ist vorgesehen, mittels
eines als Durchflussmengendrossel ausgebildeten Absperrorgans 56 den Ölstrom
zu diesen beiden Motoren zu drosseln, so dass deren Drehzahl herabgesetzt wird
(Sp 4, Z 51 bis Z 64). Eine erzwungene mechanische Kopplung der beiden Räder
ist nicht vorgesehen.
In der US 2 996 135 ist ein Fahrzeug beschrieben, das die geforderte Fahrweise
und Fahrleistung bereits erfüllt. Zu diesem Zweck sind die von je einem Radmotor
M1, M2 über je eine Vorgelegewelle 33, 34 und je ein Getriebe 37, 38; 39, 40 angetriebenen Radwellen 29, 30 einer Achse über eine die Vorgelegewellen verbindende Kupplung 45 – 48 drehfest verbindbar. Das Getriebe und die gekuppelten
Vorgelegewellen bilden dabei ein mechanisches Verbindungselement für die
Kopplung der Räder der Antriebsachse. Die kraft- bzw reibschlüssig ausgebildete
Kupplung wirkt bei diesem Fahrzeug als Differentialsperre (Sp 2, Z 25 bis Sp 3,
Z 2).
Sollte der Fachmann die Lösung nach der US 2 996 135 auf ein Fahrzeug nach
der DE 37 44 215 A1 übertragen, ergibt sich aber noch nicht die beanspruchte
Lösung nach Patentanspruch 1. Für den Fachmann besteht nämlich kein Anlass
diese Anordnung durch Verwendung einer formschlüssigen Kupplung zu verändern, wie nunmehr anmeldungsgemäß vorgesehen ist.
Der Fachmann musste weitere Überlegungen vornehmen, um zu erkennen, dass
die Kupplung in ihrer Funktion noch weiter zu verbessern ist, indem sie anstatt
kraft- bzw reibschlüssig nunmehr formschlüssig ausgebildet wird. Dadurch wird ein
Schlupf der Räder unter allen Fahrbedingungen vermieden und gleichzeitig eine
optimale Fahrleistung in schwierigem Gelände ermöglicht. Außerdem ergibt sich
bei einer solchen Kupplung gegenüber der nach der US 2 996 135 der Vorteil,
dass ihre Schließkraft wegen des Formschlusses gering gehalten werden kann.
Für derartige Überlegungen bietet der genannte Stand der Technik keinen Anlass.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt - wie sich aus den
Ausführungen zur Neuheit ergibt - weiter vom Beanspruchten entfernt, so dass er
weder für sich, noch in Kombination mit einer oder mehreren der genannten
Druckschriften diese nahelegen könnte.
Der diesem Beschluss zugrundeliegende Patentanspruch 1 ist somit patentfähig.
Mit ihm sind es auch die keine Selbstverständlichkeiten wiedergebenden Patentansprüche 2 bis 16.
Bork
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Reinhardt
Cl