Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.01.2005 – 10 W (pat) 718/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Geschmacksmuster MR 29720 URA 778/88
wegen Aufrechterhaltung des Schutzes
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Schülke, den Richter Rauch und die Richterin Püschel 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der in Spanien ansässige Geschmacksmusterinhaber, der im Inland weder einen
Wohnsitz noch eine Niederlassung besitzt, reichte am 1. Juni 1988 beim
Deutschen Patentamt (nunmehr Deutsches Patent- und Markenamt, DPMA) die
vorliegende Geschmacksmusteranmeldung in Form eines Pakets mit 4 Mustern,
jeweils betreffend ein "Schreibgerät", ein und gab hierbei an, dass die
Schutzdauer jeweils 15 Jahre betragen solle. Die Eintragung in das Musterregister
erfolgte am 12. Juli 1988.
Der Geschmacksmusterinhaber hat beim DPMA mit Schriftsatz vom
25. Juni 2002, eingegangen am 26. Juni 2002, beantragt, die Schutzdauer des
Geschmacksmusters auf 20 Jahre zu verlängern. Zugleich zahlte er eine Gebühr
in Höhe von 180,-- Euro gemäß Nr. 342 300 des Gebührenverzeichnisses zum
PatKostG; am 24. Juli 2002 zahlte er noch weitere 3 x 180,-- Euro, insgesamt
540,-- Euro. Zur Begründung seines Antrags hat er sich auf die Richtlinie
98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen
Schutz von Mustern und Modellen vom 13. Oktober 1998 (im folgenden: Richtlinie)
berufen, zu deren Umsetzung den Mitgliedsstaaten eine Frist bis 28. Oktober 2001
gesetzt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes seien alle Träger der öffentlichen Gewalt in den Mitgliedsstaaten
verpflichtet, bei der Anwendung von vor oder nach einer (nicht umgesetzten)
Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften deren Auslegung soweit wie möglich am
Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten. Das vorliegende Geschmacksmuster falle unter den Anwendungsbereich der Richtlinie (Art. 2 Abs. 1 lit a),
folglich sei das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 10 der
Richtlinie müsse ein Muster auf 25 Jahre verlängerbar sein.
Das derzeit geltende nationale Recht lasse auch eine richtlinienkonforme Auslegung zu, denn es gebe keine ausdrückliche nationale Regelung, die für die vor
dem 1. Juli 1988 beim DPMA angemeldeten Altmuster eine Schutzdauerverlängerung auf 20 Jahre nicht vorsehe. Gemäß § 9 GeschmMG nF (womit die vom
1. Juli 1988 bis 31. Mai 2004 geltende Fassung gemeint ist, im folgenden:
GeschmMG 1988) sei eine Verlängerung auf 20 Jahre möglich. Die Übergangsregelung in Art.5 des Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes
vom 18. Dezember 1986 (GeschmMÄndG), wonach für die vor dem 1. Juli 1988
angemeldeten Altmuster die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden seien,
beziehe sich ausdrücklich nur auf die bei den zuständigen Gerichten angemeldeten Muster. Dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Schutzdauerverlängerung" (GRUR 1993, 667) Art. 5 GeschmMÄndG auch auf beim DPMA
angemeldete Muster angewendet habe, beruhe auf einer analogen Anwendung.
Eine solche verbiete sich aber nunmehr angesichts der Rechtsprechung des
EuGH zur richtlinienkonformen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften. Im übrigen habe der BGH die analoge Anwendung damit begründet, dass der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung der bei den Amtsgerichten eingetragenen
Muster einerseits und der beim DPMA eingetragenen Geschmacksmuster
andererseits nicht gewollt haben könne. Der Gesetzgeber habe jedoch nunmehr
mit dem Erlass des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem
Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 eine wissentliche
Ungleichbehandlung geschaffen, denn gemäß Art. 10 Nr. 6 dieses Gesetzes seien
beim Patentamt der ehemaligen DDR angemeldete Altmuster auf 25 Jahre
verlängerbar.
Nach einem Zwischenbescheid hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Musterregister - durch Beschluss vom 16. Januar 2003 den Antrag auf Aufrechterhaltung des Schutzes für das 16. bis 20. Schutzjahr abgelehnt. Zur Begründung
ist ausgeführt, § 9 Abs. 2 und 3 GeschmMG 1988 seien auf das vorliegende
Geschmacksmuster nicht anwendbar. Die in § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 ErstrG
geregelte Aufrechterhaltung bis zu 25 Jahre beziehe sich nur auf industrielle
Muster, die am 1. Mai 1992 in dem nach Art. 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bestanden, § 16 Abs. 1 Satz 1 iVm § 4 Abs. 1 ErstrG. Eine Verlängerungsmöglichkeit ergebe sich auch nicht unmittelbar aus der Richtlinie, denn
dieser könne nicht entnommen werden, dass sie auch für Geschmacksmuster
gelten solle, die vor dem 1. Juli 1988 beim DPMA angemeldet worden seien. In
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie werde klargestellt, dass die Eintragung des Musters
auch die an die Hinterlegung anschließende Bekanntmachung des Musters mit
einschließe. Damit werde die Bekanntmachung des Musters als Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Richtlinie festgesetzt; sie stelle neben Art. 2
Abs. 1 der Richtlinie eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Richtlinie dar. Dabei sei unter Bekanntmachung eine Bildbekanntmachung zu verstehen, die erst bei den nach dem 1. Juli 1988 angemeldeten Mustern erfolgt sei. Die
Richtlinie sei daher nicht anwendbar. Hinzu komme, dass auch der eindeutige
Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften (§ 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 ErstrG) eine
der Richtlinie entsprechende Auslegung nicht zulasse.
Hiergegen wendet sich der Geschmacksmusterinhaber mit der Beschwerde.
Entgegen der Auffassung im angefochtenen Beschluss sei die Richtlinie anwendbar. Gemäß Art. 2 Abs. 1 gelte sie für die bei den Zentralbehörden für den
gewerblichen Rechtsschutz eingetragenen Rechte an Mustern. Art. 2 Abs. 2 der
Richtlinie stelle keine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Richtlinie
auf, sondern besage nur, dass die Richtlinie auch in den Mitgliedsstaaten gelte, in
denen es zwar keine Eintragung eines Musters gebe, das Recht an dem Muster
aber durch eine Hinterlegung und die anschließende Bekanntmachung begründet
werde. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine nicht umgesetzte Richtlinie
zwar nicht direkt anwendbar, aber die nationalen Rechtsvorschriften seien soweit
als möglich richtlinienkonform auszulegen.
In der mündlichen Verhandlung sowie in dem nachgelassenen Schriftsatz vom
2. November 2004 führt der Geschmacksmusterinhaber weiter aus, dass auch das
am 1. Juni 2004 in Kraft getretene neue Geschmacksmusterrecht bzw. die dortige
Übergangsvorschrift in § 66 Abs. 1 GeschmMG nF zu keiner anderen Beurteilung
führe. Denn § 66 Abs. 1 GeschmMG nF könne nur so zu verstehen sein, dass für
die vor dem 1. Juli 1988 angemeldeten Geschmacksmuster das vor dem neuen
Geschmacksmusterrecht geltende Recht weiter gelten solle. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass nachträglich alle Gesetzesänderungen zwischen
dem 1. Juli 1988 und dem 23. Juli 2002 für diese Altmuster rückgängig gemacht
werden sollten; für diese Absicht gebe es keinen Anhaltspunkt. Es bleibe daher
dabei, dass es entscheidend auf die Auslegung des Art. 5 GeschmMÄndG
ankomme. Das DPMA habe bei den vor dem 1. Juli 1988 beim DPMA hinterlegten
Altmustern auch als Zentralbehörde im Sinne von Art. 2 der Richtlinie gehandelt.
Denn das DPMA sei nicht als Gericht anzusehen, ansonsten hätte es nicht der
(bloß) analogen Anwendung von Art. 5 GeschmMÄndG durch den BGH bedurft,
sondern diese Vorschrift hätte direkt angewendet werden können. Aus der
Richtlinie selbst, Art. 10, ergebe sich auch keine Ausnahme von der geforderten
Gesamtlaufzeit von 25 Jahren. Da es eines der wesentlichen Anliegen der Richtlinie sei, die Schutzdauer zu vereinheitlichen, hätte es einer ausdrücklichen Erlaubnis für Ausnahmeregelungen bei der Schutzdauer bedurft, die in der Richtlinie
nicht enthalten sei.
Der Geschmacksmusterinhaber beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. Januar 2003 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die im Juni und Juli 2002 gezahlten Gebühren haben die Verlängerung bzw.
Aufrechterhaltung der Schutzdauer des Geschmacksmusters für das 16. bis
20. Schutzjahr nicht bewirken können, da es bei den vor dem 1. Juli 1988 beim
DPMA angemeldeten Geschmacksmustern gemäß Art. 5 des Gesetzes zur
Änderung
des Geschmacksmustergesetzes
vom
18. Dezember 1986
(GeschmMÄndG) dabei verbleibt, dass ihre Schutzfrist gemäß § 8 GeschmMG aF
(= die bis zum 30. Juni 1988 geltende Fassung) höchstens 15 Jahre beträgt.
1. Zur Beurteilung der Frage, ob vor dem 1. Juli 1988 angemeldete Geschmacksmuster auf eine Schutzdauer von 20 Jahren verlängerbar sind, ist in
dem hier anhängigen Verfahren grundsätzlich von dem durch das Gesetz zur
Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004 geschaffenen neuen
Geschmacksmustergesetz auszugehen, das zum 1. Juni 2004 in Kraft getreten ist
und in seinen Übergangsvorschriften auch solche Altmuster ausdrücklich nennt,
§ 66 Abs. 1 GeschmMG nF (= die ab 1. Juni 2004 geltende Fassung). Gemäß
§ 66 Abs. 1 GeschmMG nF finden auf Geschmacksmuster, die vor dem
1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)
angemeldet worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
weiterhin Anwendung.
Mit dieser Vorschrift sind unzweifelhaft nur die in der Bundesrepublik Deutschland
vor dem 1. Juli 1988 angemeldeten Geschmacksmuster erfasst, wie aus der
Angabe des maßgeblichen Geschmacksmustergesetzes sowie dadurch deutlich
wird, dass es für die bei dem Patentamt der ehemaligen DDR angemeldeten
Altmuster eine gesonderte Übergangsregelung gibt (§ 60 GeschmMG nF). Nicht
so eindeutig erscheint aber der sonstige Regelungsgehalt der Vorschrift. Da sie
als maßgeblichen Stichtag den 1. Juli 1988 nennt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der ersten großen Geschmacksmusterreform (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur
Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 18. Dezember 1986), könnte sie
nicht bloß als eine Übergangsvorschrift anlässlich des Inkrafttretens der jetzigen
Geschmacksmusterreform am 1. Juni 2004 anzusehen sein, sondern auch als
eine Regelung, die die für Altmuster bestehende, anlässlich des Inkrafttretens der
ersten Geschmacksmusterreform am 1. Juli 1988 geschaffene Übergangsvorschrift in Art. 5 GeschmMÄndG ablöst und ersetzt, indem sie für diese
Altmuster unmittelbar die Fortgeltung des vor dem 1. Juli 1988 geltenden Rechts
anordnet. Gegen ein solches Verständnis spricht aber der weitere Wortlaut,
wonach zwar von Geschmacksmustern die Rede ist, die vor dem 1. Juli 1988
angemeldet worden sind, diese aber in Bezug zu einer späteren Fassung des
früheren Geschmacksmustergesetzes gesetzt werden, nämlich des Geschmacksmustergesetzes, das zuletzt im Juli 2002 geändert worden ist und das durch das
Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 abgelöst worden ist (vgl.
Art. 4 Nr. 4 Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004, der die Aufhebung des bisherigen Rechts regelt). Die in § 66 Abs. 1 GeschmMG nF verwendete
Formulierung, wonach die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
weiterhin Anwendung finden, kann daher, wie es auch der Geschmacksmusterinhaber geltend macht, sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass es bei
den vor dem 1. Juli 1988 angemeldeten Geschmacksmustern bei dem Rechtszustand bleibt, wie er vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 gewesen ist. Das schließt auch die Weitergeltung
der Übergangsvorschrift des Art. 5 GeschmMÄndG ein.
Diese Auslegung, die dazu führt, dass eine Übergangsvorschrift, nämlich § 66
Abs. 1 GeschmMG nF, auf eine frühere Übergangsvorschrift, nämlich Art. 5
GeschmMÄndG verweist, wird auch gestützt durch die Ausführungen in der
Gesetzesbegründung, wonach im Zusammenhang mit den Altmustern die bis
31. Mai 2004 geltende Rechtslage, insbesondere Art. 5 GeschmMÄndG und die
hierzu ergangene Rechtsprechung, ausführlich dargestellt wird und dazu
ausgeführt wird: "Diese noch immer bei den zuständigen Gerichten geführten
Altrechte sollen auch weiterhin nach den derzeit für sie geltenden Vorschriften
behandelt werden. ... Diese Erwägungen gelten auch für die beim Deutschen
Patent- und Markenamt vor dem 1. Juli 1988 hinterlegten und verwalteten
Altmuster von Rechtsinhabern ohne Niederlassung oder Wohnsitz in Deutschland." (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts, BlPMZ 2004, 222, 227 re Sp; vgl. auch a.a.O., Seite 250 li Sp:
"Auch die beim Deutschen Patent- und Markenamt vor dem 1. Juli 1988 angemeldeten und verwalteten Altmuster von Rechtsinhabern ohne Niederlassung oder
Wohnsitz im Inland, ..., sollen nicht den Vorschriften des neuen Geschmacksmusterrechts unterfallen.").
Unabhängig davon erscheint die Zugrundelegung des bis zum 31. Mai 2004
geltenden Rechts im vorliegenden Fall auch deshalb sachgerecht, weil von dem
Grundsatz auszugehen ist, dass in der Vergangenheit abgeschlossene prozessuale Tatbestände nicht von einem neuen Gesetz erfasst werden (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Aufl., Einl III Rdn. 78; z.B. zur fristgebundenen
Einlegung des markenrechtlichen Widerspruchs BGH BlPMZ 2000, 320
- FRENORM/FRENON; BPatGE 35, 180, 182 - quickslide). Ein solcher Fall liegt
hier vor. Für die Aufrechterhaltung des Schutzes für ein Geschmacksmuster bedarf es der fristgerechten Zahlung von Gebühren. Die Schutzfrist von 15 Jahren
für das vorliegende Geschmacksmuster ist Anfang Juni 2003 abgelaufen. Unterstellt, dass es wie ein nach dem 1. Juli 1988 angemeldetes Geschmacksmuster
grundsätzlich verlängerbar wäre, wären die Aufrechterhaltungsgebühren für das
16. bis 20. Schutzjahr Ende Juni 2003 fällig gewesen, § 3 Abs. 2 PatKostG, und
hätten bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden
müssen, § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG. Die Zahlungsfrist wäre daher noch unter
Geltung des bis 31. Mai 2004 geltenden Rechts abgelaufen. Deshalb kann auch
nur dieses Recht bei der Frage zugrunde gelegt werden, ob die damalige
Gebührenzahlung die Aufrechterhaltung des Schutzes hat bewirken können.
2. Nach dem bis 31. Mai 2004 geltenden Geschmacksmusterrecht ist gemäß § 9
GeschmMG 1988 (= die von 1. Juli 1988 bis 31. Mai 2004 geltende Fassung) die
Aufrechterhaltung des Schutzes für ein Geschmacksmuster bis zu 20 Jahren
möglich gewesen. Diese Vorschrift ist aber für das vorliegende Geschmacksmuster, das vor dem 1. Juli 1988 angemeldet worden
ist, gemäß Art. 5
GeschmMÄndG nicht anwendbar. Denn gemäß Art. 5 GeschmMÄndG sind auf
Muster oder Modelle, die vor dem 1. Juli 1988 bei den zuständigen Gerichten
angemeldet worden sind, die bis dahin geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden. Zu diesen Vorschriften gehört insbesondere § 8 GeschmMG aF, der eine
Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens 15 Jahre vorsieht.
Art. 5 GeschmMÄndG erfasst zwar nach seinem Wortlaut nur die bei den
Gerichten vor dem 1. Juli 1988 angemeldeten Geschmacksmuster, ist aber auch
auf die beim DPMA vor dem 1. Juli 1988 hinterlegten Muster oder Modelle
anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1993,
667 - Schutzdauerverlängerung) würde die Nichtanwendung dieser Vorschrift auf
die bei dem DPMA hinterlegten Altmuster dazu führen, dass die Inhaber von
Altmustern ungleich behandelt würden, je nachdem, ob sie, weil sie einen Sitz im
Inland haben, ihre Muster bei den zuständigen Gerichten oder wegen Fehlens
eines
Inlandssitzes beim DPMA hatten hinterlegen müssen. Dass der
Gesetzgeber eine derartige Ungleichbehandlung gewollt habe, sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei Sinn und Zweck der Reform des Geschmacksmusterrechts
gewesen, den für unzulänglich erachteten Schutz auslaufen zu lassen und möglichst bald durch den verbesserten Schutz nach der Neufassung zu ersetzen.
Diesem Ziel würde die Anwendung der neuen Vorschriften über die Schutzdauerverlängerung auf beim DPMA hinterlegte Altmuster durch Erleichterung der
Verlängerung entgegenwirken. Die unbeabsichtigte Lücke des Gesetzes sei dadurch zu schließen, dass Art. 5 GeschmMÄndG auf beim DPMA hinterlegte
Altmuster entsprechend anzuwenden sei (BGH aaO).
3. Die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den
rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 13. Oktober 1998, die in Art. 10
eine Verlängerung der Schutzfrist für ein Muster bis zu einer Gesamtlaufzeit von
25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung vorsieht und deren Umsetzungsfrist am
28. Oktober 2001 abgelaufen ist, Art. 19, steht der vorgenannten Auslegung des
Art. 5 GeschmMÄndG nicht entgegen.
Zwar ist der Inhalt von Richtlinien, die grundsätzlich der Umsetzung in das nationale Recht bedürfen, da sie sich nur an die Mitgliedsstaaten wenden, nach ganz
herrschender Meinung von den nationalen Gerichten auch ohne Umsetzung bei
der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen, wenn der Gesetzgeber
bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht tätig geworden ist und der Inhalt der
Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeutig ist (richtlinienkonforme bzw. gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung, vgl. z.B. EugH NJW
1997, 3365, 3367 Tz 43 - Dorsch Consult; BGH NJW 1998, 2208 - Testpreis-
Angebot; BlPMZ 1993, 482 - Dos; Schwarze, EU-Kommentar, Art 10 EGV
Rdn. 27, 28 mwN). Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Gebührenzahlung für das vorliegende Geschmacksmuster
gegeben. Die Richtlinie ist aber auf vor dem 1. Juli 1988 in der Bundesrepublik
Deutschland angemeldete Geschmacksmuster nicht anwendbar.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit a gilt die Richtlinie für die bei den Zentralbehörden für den
gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedsstaaten eingetragenen Rechte an
Mustern. Die Rechtslage bei den vor dem 1. Juli 1988 in der Bundesrepublik
Deutschland hinterlegten Geschmacksmustern
ist aber gerade durch die
dezentrale Hinterlegung gekennzeichnet; erst die am 1. Juli 1988 in Kraft
getretene Geschmacksmusterreform hat erstmals die zentrale Hinterlegung
eingeführt (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Geschmacksmustergesetzes BlPMZ 1987, 50, 51 li Sp: "Hauptgegenstand des
Entwurfs ist die Einführung einer zentralen Hinterlegung"). Gemäß § 9 Abs. 1
GeschmMG aF (= die bis zum 30. Juni 1988 geltende Fassung) wurde das
Musterregister von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten
Gerichtsbehörden geführt. Hinsichtlich der Urheber, welche im Inland weder eine
Niederlassung noch einen Wohnsitz hatten, war im Gesetz ursprünglich das
Handelsgericht in Leipzig als zuständiges Gericht bestimmt. Das wurde durch
Art. 4 § 4 des 5. ÜG vom 18. Juli 1953 dahingehend abgeändert, dass "bis auf
weiteres das Patentamt die mit der Führung des Musterregisters beauftragte
Behörde" ist. Das DPMA ist danach zwar kein Gericht, es hat aber bei der
Entgegennahme der vor dem 1. Juli 1988 eingereichten Musteranmeldungen von
Anmeldern ohne Niederlassung oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
lediglich als Auffangstelle bzw. Ersatz für ein sonst zuständiges Amtsgericht
gehandelt. An der grundsätzlich dezentralen Hinterlegung von Mustern in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Juli 1988 hat Art. 4 § 4 5. ÜG vom
18. Juli 1953 daher nichts geändert. Damit war das DPMA für Muster vor dem
1. Juli 1988 nicht "Zentralbehörde" für den gewerblichen Rechtsschutz, denn dies
impliziert eine zentrale Hinterlegung von Mustern (vgl. auch die Begründung zu
§ 66 Abs. 1 GeschmMG nF, BlPMZ 2004, 250 li Sp 3. Absatz).
Da es somit vor dem 1. Juli 1988 in der Bundesrepublik Deutschland keine zentrale Hinterlegung von Mustern, sondern nur die Hinterlegung eines kleinen Teils
von Mustern beim DPMA gegeben hat, ist davon auszugehen, dass nicht nur vor
dem 1. Juli 1988 bei den Gerichten angemeldete Geschmacksmuster nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (vgl. Braitmayer, Leitfaden nationales Geschmacksmuster, 2004, Seite 4), sondern ebensowenig die beim DPMA vor dem
1. Juli 1988 angemeldeten Geschmacksmuster. Auch der Richtlinie insgesamt
kann nicht entnommen werden, dass sie den Zweck verfolgt, dass alle in der
Vergangenheit, d.h. vor Inkrafttreten der Richtlinie bzw. vor Inkrafttreten des
harmonisierten nationalen Rechts in einem Mitgliedsstaat hinterlegten Muster den
neuen harmonisierten Regeln unterworfen werden müssen, wie z.B. die Regelung
in Art. 11 Abs. 8 der Richtlinie zeigt. Lediglich bei den vor dem 1. Juli 1988 beim
Patentamt der ehemaligen DDR angemeldeten Mustern, bei denen der Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie schon durch die in Art. 10 Nr. 6 des Gesetzes
zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
vom 13. Dezember 2001 geregelte Änderung des § 16 ErstrG die Möglichkeit der
Aufrechterhaltung des Schutzes bis auf 25 Jahre geschaffen hat, hat es
demgegenüber die zentrale Registrierung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz gegeben. Ein solches in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallendes Muster liegt hier aber unzweifelhaft nicht vor.
Mangels Anwendbarkeit der Richtlinie auf die vor dem 1. Juli 1988 beim DPMA
angemeldeten Geschmacksmuster ist daher keine andere Auslegung von Art. 5
GeschmMÄndG geboten. Da § 9 GeschmMG 1988 nicht auf das vorliegende
Altmuster anwendbar ist, hat die vom Geschmacksmusterinhaber vorgenommene
Gebührenzahlung keine Verlängerung für das 16. bis 20. Schutzjahr bewirken
können.
4. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 23 Abs. 3 GeschmMG nF, 100 Abs. 2
Nr. 1 PatG zuzulassen.
Schülke
Richter Rauch Urlaubs gehindert, zu unterschreiben.
ist wegen seines
Püschel
Schülke
Pr