Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 31.01.2005 – 20 W (pat) 349/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Januar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 50 923
…
… 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens
und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentansprüchen 1 bis 5 aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1.
1.1
Personenwaage zur Körperfettanalyse;
mit einer Analyseeinrichtung zum Erfassen des Fettgehaltes
eines menschlichen Körpers;
1.2
mit einer Oberschale, die eine Trittfläche aufweist;
1.3
es sind in jenem Bereich der Trittfläche, der sich am oder
nahe dem Fußgewölbe befindet, Messelektroden vorgesehen;
1.4
die Trittfläche ist gegen die Fußsohle des Benutzers hin
sphärisch gewölbt.“
Folgende Druckschriften werden erörtert:
E1 DE 199 43 651 A1
E3 JP 2000060935 A
Nach Auffassung der Einsprechenden stützt das Merkmal 1.4 zumindest nicht die
erfinderische Tätigkeit, da dem Fachmann auf dem Gebiet der Entwicklung von
Personenwaagen bekannt sei, dass die Trittfläche unterschiedliche Geometrien
besitzen kann.
Die Patentinhaberin führt dagegen aus, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nicht nur neu, sondern beruhe
auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die sphärische Gestaltung der Trittfläche führe
dazu, dass der Benutzer seine Füße auf der Waage für die Messung optimal platziere; dies und andere Vorteile zeigten die dem Schriftsatz vom 24. Januar 2005
beigefügten Tabellen über Messungen von Widerständen bei unterschiedlichen
Standflächen.
II.
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Neuheit mag zwar gegeben sein, der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich jedoch in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik. Dies gilt selbst dann, wenn man im Merkmal 1.4 die Beschränkung auf eine einzige sphärische Trittfläche unterstellt, was der geltende
Patentanspruch 1 nicht hergibt.
Der für die Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein
Fachhochschul-Ingenieur der Studienrichtung Maschinenbau und verfügt über
mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Personenwaagen mit Fettanalyseeinrichtung.
Aus E1 (vgl Patentanspruch 1) ist eine Körperfettmesswaage mit einer Analyseeinrichtung (Fig. 2) zum Erfassen des Fettgehalts eines menschlichen Körpers mit
einer Wiegeplatte (Oberschale) und mit auf einer Trittfläche 2 angebrachten Elektroden 3, 4 zu entnehmen. Die Elektroden erstrecken sich über die gesamte Auftrittsfläche der Füße, befinden sich also auch am oder nahe dem Fußgewölbe.
Eine Wölbung der Trittfläche ist nicht vorgesehen, jedoch können die flächigen
Elektroden zur Verbesserung des elektrischen Kontakts mit – noppenartigen -
Vorsprüngen versehen sein oder profiliert sein (vgl Sp 2 Z 67 bis Sp 3 Z 3 sowie
Patentanspruch 2).
Der Fachmann, der stets bemüht ist, möglichst genaue Messergebnisse zu erzielen, weiß also, dass er dazu den elektrischen Kontakt der Füße auf der Trittfläche
beachten muss. Dass es auf die Gestaltung der Trittfläche ankommt, lehrt ihm
ebenfalls die E3, die ein Fußmassage-Gerät mit einer daran anschließbaren Körperfettanalyseeinrichtung beschreibt, und die in Figur 1 eine einzige zylindrisch
gewölbte Trittfläche 11 zeigt. Alternativ hierzu zeigt Figur 2 mit Beschreibung in
Abs. 0009 dieser Druckschrift eine dem Fußgewölbe angepasste Trittflächengestaltung. Dem angeführten Stand der Technik entnimmt der Fachmann daher unmittelbar eine Auswahl möglicher Gestaltungsformen, die von der Ebene mit Vorsprüngen über die Zylinderform bis hin zu einer der Fußform des Benutzers angepassten Trittfläche reichen und aus denen er sich unter Berücksichtigung der
technischen Vorgaben nach Belieben bedienen kann. Neben ästhetischen Gesichtspunkten, die bei der Gestaltung von Gebrauchsgegenständen der gehobenen Preisklasse stets eine Rolle spielen, wird der Fachmann um einem Kompromiss bemüht sein, nachdem sich die der individuellen Fußform des Benutzers angepasste Oberfläche als wenig praxistauglich, weil nur von einer Person optimal
zu benutzen, herausstellt. Als geometrische Form, die möglichst genau der
menschlichen Fußform, insbesondere dem Fußgewölbe entspricht, ohne ihr individuell angepasst zu sein, erkennt der Fachmann die Kugelform, wobei er nach
dem Vorbild der Figur 1 in E3 schon wegen der Symmetrie der Fußgewölbe nur
eine einzige sphärische Trittfläche in Betracht zieht. Somit gelangt er - ohne erfinderisch tätig zu werden - zu einer Gestaltung der Trittfläche der Personenwaage
gemäß dem Merkmal 1.4 des geltenden Patentanspruchs 1. Die von der Patentinhaberin vorgelegte Tabelle zu den unterschiedlichen Trittflächenformen zeigt nicht
mehr, als der Fachmann nach dem Stand der Technik ohnehin erwartet, und kann
daher die erfinderische Tätigkeit nicht stützen.
Dr. Anders
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Pr