Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.02.2005 – 1 ZA (pat) 12/04
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
zu 1 Ni 12/03 (EU)
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
…
betreffend die Akten des
Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 12/03 (EU)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 1. Februar 2005
unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der Richter Rauch und
Dipl.-Ing. Pontzen
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 12/03 (EU) gewährt.
G r ü n d e
1.
Die Antragsteller beantragen Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 12/03 (EU).
Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens haben der Einsichtnahme widersprochen.
Die Nichtigkeitsbeklagte und Antragsgegnerin II hat geltend gemacht, die Antragsteller hätten weder ihren Auftraggeber noch eine sonstige Begründung genannt. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Informationen, die aus der
Akteneinsicht gewonnen würden, auch Konkurrenten der Beklagten zur Verfügung
gestellt werden könnten, was sie ablehne. Die Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin II befürchtet nachteilige Konsequenzen für sich, wenn aktenkundig gemachte Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer von ihr geltend gemachten
offenkundigen Vorbenutzung stehen und interne Vorgänge bei ihr selbst und einer
dritten Partei betreffen, anderen bekannt würden.
Die Antragsteller haben auf die Einwände der Antragsgegnerinnen in der Weise
erwidert, dass sie ihre Auftraggeberin benannt und deren Interesse an der Akteneinsicht begründet haben. Daraufhin haben die Antragsgegnerinnen ihre Widersprüche aufrechterhalten, ohne zu deren Begründung etwas hinzuzufügen.
2.
Dem Antrag ist stattzugeben. Die von den Antragsgegnerinnen vorgetragenen Umstände stehen der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen.
Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die
Verfahrensakten grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahmsweise wird die Akteneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber – oder der Nichtigkeitskläger (BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX) - ein entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs. 3 Satz 3 PatG). Die von den Antragsgegnerinnen vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, solche schutzwürdigen
Gegeninteressen zu begründen.
Der Einwand, dass die Antragsteller ihren Auftraggeber nicht genannt hätten, hat
sich mittlerweile durch die Bekanntgabe der Auftraggeberin erledigt. Abgesehen
davon sind Anwälte, die für einen Mandanten einen Akteneinsichtsantrag stellen,
nicht gehalten, den Mandanten namhaft zu machen und dessen Interesse an der
Akteneinsicht darzulegen, solange keine der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens
ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und ggf. glaubhaft macht. Zur Darlegung eines schutzwürdigen Gegeninteresses genügt es nicht, wenn eine Partei
der Akteneinsicht lediglich widerspricht oder sich pauschal darauf bezieht, dass
sie ohne Kenntnis der von dem Antragsteller vertretenen Partei nicht beurteilen
könne, ob aus ihrer Sicht wesentliche Gründe der Gewährung von Akteneinsicht
entgegenstünden (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV; GRUR 2001, 143 –
Akteneinsicht XV).
Auch soweit sich die Antragsgegnerin II darauf beruft, dass die Nichtigkeitsklage
Angaben über eine (behauptete) offenkundige Vorbenutzung enthält, begründet
dies kein schutzwürdiges Gegeninteresse. Die betreffenden Sachverhalte sind
nämlich bereits durch ihre Einführung in das Nichtigkeitsverfahren dem alleinigen
Verfügungsbereich der Nichtigkeitsklägerin entzogen (vgl. BPatGE 28, 37, 38;
Busse, PatG, 6. Aufl., § 99 Rdn. 39).
Der weitere Hinweis auf eine mögliche Weitergabe der durch die Akteneinsicht
erlangten Informationen an Mitbewerber der Antragsgegnerinnen ist ebenfalls
nicht ausreichend. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Mitbewerber selber
einen Akteneinsichtsantrag stellen könnten.
Da somit seitens der Antragsgegnerinnen keine schutzwürdigen Interessen in dem
genannten Sinn geltend gemacht worden sind, ist dem Akteneinsichtsantrag ohne
weiteres stattzugeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Antragsteller ihrerseits ein berechtigtes Interesses an der Akteneinsicht dargelegt haben.
Dr. Landfermann
Rauch
Dipl.-Ing. Pontzen
Pr