Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.02.2005 – 1 ZA (pat) 12/04

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

zu 1 Ni 12/03 (EU)

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

betreffend die Akten des

Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 12/03 (EU)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 1. Februar 2005

unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der Richter Rauch und

Dipl.-Ing. Pontzen

beschlossen:

Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 12/03 (EU) gewährt.

G r ü n d e

1.

Die Antragsteller beantragen Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 12/03 (EU).

Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens haben der Einsichtnahme widersprochen.

Die Nichtigkeitsbeklagte und Antragsgegnerin II hat geltend gemacht, die Antragsteller hätten weder ihren Auftraggeber noch eine sonstige Begründung genannt. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Informationen, die aus der

Akteneinsicht gewonnen würden, auch Konkurrenten der Beklagten zur Verfügung

gestellt werden könnten, was sie ablehne. Die Nichtigkeitsklägerin und Antragsgegnerin II befürchtet nachteilige Konsequenzen für sich, wenn aktenkundig gemachte Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer von ihr geltend gemachten

offenkundigen Vorbenutzung stehen und interne Vorgänge bei ihr selbst und einer

dritten Partei betreffen, anderen bekannt würden.

Die Antragsteller haben auf die Einwände der Antragsgegnerinnen in der Weise

erwidert, dass sie ihre Auftraggeberin benannt und deren Interesse an der Akteneinsicht begründet haben. Daraufhin haben die Antragsgegnerinnen ihre Widersprüche aufrechterhalten, ohne zu deren Begründung etwas hinzuzufügen.

2.

Dem Antrag ist stattzugeben. Die von den Antragsgegnerinnen vorgetragenen Umstände stehen der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen.

Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die

Verfahrensakten grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahmsweise wird die Akteneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber – oder der Nichtigkeitskläger (BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX) - ein entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs. 3 Satz 3 PatG). Die von den Antragsgegnerinnen vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, solche schutzwürdigen

Gegeninteressen zu begründen.

Der Einwand, dass die Antragsteller ihren Auftraggeber nicht genannt hätten, hat

sich mittlerweile durch die Bekanntgabe der Auftraggeberin erledigt. Abgesehen

davon sind Anwälte, die für einen Mandanten einen Akteneinsichtsantrag stellen,

nicht gehalten, den Mandanten namhaft zu machen und dessen Interesse an der

Akteneinsicht darzulegen, solange keine der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens

ein schutzwürdiges Gegeninteresse darlegt und ggf. glaubhaft macht. Zur Darlegung eines schutzwürdigen Gegeninteresses genügt es nicht, wenn eine Partei

der Akteneinsicht lediglich widerspricht oder sich pauschal darauf bezieht, dass

sie ohne Kenntnis der von dem Antragsteller vertretenen Partei nicht beurteilen

könne, ob aus ihrer Sicht wesentliche Gründe der Gewährung von Akteneinsicht

entgegenstünden (BGH GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV; GRUR 2001, 143 –

Akteneinsicht XV).

Auch soweit sich die Antragsgegnerin II darauf beruft, dass die Nichtigkeitsklage

Angaben über eine (behauptete) offenkundige Vorbenutzung enthält, begründet

dies kein schutzwürdiges Gegeninteresse. Die betreffenden Sachverhalte sind

nämlich bereits durch ihre Einführung in das Nichtigkeitsverfahren dem alleinigen

Verfügungsbereich der Nichtigkeitsklägerin entzogen (vgl. BPatGE 28, 37, 38;

Busse, PatG, 6. Aufl., § 99 Rdn. 39).

Der weitere Hinweis auf eine mögliche Weitergabe der durch die Akteneinsicht

erlangten Informationen an Mitbewerber der Antragsgegnerinnen ist ebenfalls

nicht ausreichend. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Mitbewerber selber

einen Akteneinsichtsantrag stellen könnten.

Da somit seitens der Antragsgegnerinnen keine schutzwürdigen Interessen in dem

genannten Sinn geltend gemacht worden sind, ist dem Akteneinsichtsantrag ohne

weiteres stattzugeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Antragsteller ihrerseits ein berechtigtes Interesses an der Akteneinsicht dargelegt haben.

Dr. Landfermann

Rauch

Dipl.-Ing. Pontzen

Pr