Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.02.2005 – 9 W (pat) 307/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 12 314
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 19. März 1999 angemeldete Patent mit der
Bezeichnung
"Förderpumpe"
Einspruch eingelegt. Sie nennt folgenden druckschriftlichen Stand der Technik
- DE 195 04 079 A1,
- DE 196 43 728 A1,
- DE 690 00 968 T2 und
- DE-OS 20 35 063
und führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass der beanspruchte Gegenstand
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Patentanspruch 1 lautet:
"Förderpumpe mit einem angetriebenen, sich in einem Pumpengehäuse drehenden Laufrad, mit
mindestens einem an einer Stirnseite des Laufrades angeordneten
Kranz von Schaufelkammern,
einem dem Kranz von Schaufelkammern gegenüberliegenden und in
der Wandung des Pumpengehäuses angeordneten Förderkanal und
mit
die Schaufelkammern seitlich begrenzenden Laufschaufeln, die in
Bezug auf die Drehachse des Laufrades in einem nach radial außen
zunehmenden, in Umlaufrichtung weisenden Winkel α angeordnet
sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Laufschaufeln (3) über die Höhe der Schaufelkammern (2)
in einem Winkel α(r) entsprechend der Formel
α(r) = arctan ((r*tan(α(ra)))/ra)
angeordnet sind, wobei r ein beliebiger Abstand zwischen dem Mittelpunkt des Laufrades (1) und einem Punkt auf der Laufschaufel (3),
ra der Abstand zwischen dem Mittelpunkt des Laufrades (1) und einem vorgegebenen Punkt auf der Laufschaufel und α(ra) ein vorgegebener Winkel ist."
Dem Patentanspruch 1 schließen sich 5 auf den Patentanspruch 1 rückbezogene
Patentansprüche an.
Nach Meinung der Patentinhaberin ist der beanspruchte Gegenstand patentfähig.
Im Erteilungsverfahren hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes noch die Druckschrift
- DE 39 25 396 A1
berücksichtigt.
II.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er keinen Erfolg.
Die Patentansprüche sind zulässig. Dies wird von der Einsprechenden nicht bestritten.
Der Patentanspruch 1 hat Bestand. Nach Überprüfung durch den Senat sind die
Neuheit und die gewerbliche Anwendbarkeit der im Patentanspruch 1 definierten
Förderpumpe gegeben. Gegenteiliges hat die Einsprechende nicht vorgetragen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird dem zuständigen Fachmann durch den
im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt. Als zuständig sieht
der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der über berufliche Erfahrung in Entwicklung und Konstruktion von den hier als Förderpumpen
angesprochenen Peripheral- oder Seitenkanalpumpen verfügt.
Aus der DE 195 04 079 A1 ist unstreitig eine Förderpumpe mit den Merkmalen des
Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Streitpatentes bekannt. Dort ist in Fig 1 eine
Förderpumpe mit einem von einem Antriebsmotor 15 angetriebenen, sich in einem
Pumpengehäuse 14 drehenden Laufrad 22 dargestellt, das an jeder Stirnseite einen
Kranz von Schaufelkammern 31 aufweist. In der den Schaufelkammern gegenüberliegenden Wandung ist jeweils ein Förderkanal 34 angeordnet. Aus Fig 9 dieser
Druckschrift ist zu entnehmen, dass die die Schaufelkammern bildenden Laufschaufeln 230 in Bezug auf die Drehachse des Laufrades in einem nach radial außen zunehmenden, in Umlaufrichtung 21 weisenden Winkel α angeordnet sind. Der Winkel
α nimmt linear von innen nach außen zu, und zwar mit einem inneren Winkel αE von
25° - 50°, insbesondere von 30° - 40° und vor allem von 37° und mit einem äußeren
Winkel αA von 45° - 70°, insbesondere von 50° - 65° und vor allem von 60° (aaO Sp
5, Z 2 bis 17).
Hiervon ausgehend soll beim Streitpatent eine Förderpumpe mit einem verbesserten
Strömungsverhalten geschaffen werden, wobei insbesondere das Laufrad der Förderpumpe eine hohe Lebensdauer besitzt und kostengünstig herstellbar ist.
Die erfindungsgemäße Verbesserung der eingangs beschriebenen Förderpumpe
besteht darin, dass der Winkel α der Laufschaufeln über die Höhe der Schaufelkammern nach der im Patentanspruch 1 angegebenen Formel abhängig vom jeweiligen
Radius zunimmt, wobei der Winkel in einem vorgegebenen Punkt auf der Laufschaufel mit dem Abstand ra vom Mittelpunkt des Laufrades als Bezugswinkel α(ra) vorgegeben ist.
Zu dieser Weiterbildung liefert der im Verfahren befindliche Stand der Technik keinerlei Anregungen.
Die Entgegenhaltungen DE 690 00 968 T2 und DE-OS 20 35 063 betreffen Turbomolekularpumpen und somit einen Stand der Technik, den der Fachmann bei der
Verbesserung des Strömungsverhaltens der aus der DE 195 04 079 A1 bekannten
Förderpumpe nicht berücksichtigt. Denn die aus der DE 195 04 079 A1 bekannte
Förderpumpe wird zur Förderung von Kraftstoffen in Kraftfahrzeugen eingesetzt. Die
Druckerhöhung erfolgt hier - ausgehend etwa vom Atmosphärendruck - in einem
kontinuierlichen Strömungsvorgang, wobei ständig mechanische Arbeit durch die
Schaufeln auf das kontinuierlich strömende Fluid übertragen wird. Demgegenüber
arbeiten Turbomolekularpumpen als Vakuumpumpen bei extrem niedrigen Druck. Ihr
Arbeitsprinzip beruht darauf, dass kein kontinuierlich strömendes Medium, sondern
einzelne Gasteilchen durch Zusammenstöße mit schnell bewegten Flächen eines
Rotors einen Impuls in Förderrichtung erhalten.
Diese Unterschiede bei der Förderung der Medien führen zu sehr unterschiedlichen
Drehzahlen und damit verbunden zu einer Auslegung und Konstruktion der beiden
Pumpenarten, die aus strömungstechnischer Sicht entsprechend den vollkommen
unterschiedlichen Druckniveaus, auf denen die Pumpen arbeiten, nach anderen Gesetzen erfolgen, so dass der Fachmann sich von Turbomolekularpumpen keine Anregungen zur Verbesserung des Strömungsverhaltens von Förderpumpen erwartet.
Die aus der DE 196 43 728 A1 und der DE 39 25 396 A1 bekannten Förderpumpen
können ebenfalls keine Anregung zur beanspruchten Geometrie der Laufschaufeln
nach Patentanspruch 1 des Streitpatentes geben. Denn die DE 196 43 728 A1 enthält keinerlei Angaben zur Gestaltung der Winkel der Laufschaufeln und bei der Förderpumpe nach der DE 39 25 396 A1 sind die Laufschaufeln insgesamt rein radial
gerichtet (vgl Fig 2, 3).
Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die Patentansprüche 2 bis 6 Bestand, da sie
zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Bülskämper
Bb