Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.02.2005 – 14 W (pat) 340/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 340/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 18 713
… 10.99
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der
Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Schuster
beschlossen:
Das Patent 199 18 713 mit der Bezeichnung
„Abwasseraufbereitung bei der Phosphatierung“
wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 18. November 2004,
Beschreibung Seiten 2 bis 7, eingegangen am 18. November 2004.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 199 18 713 mit der Bezeichnung
„Abwasseraufbereitung bei der Phosphatierung“
ist am 3. April 2003 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 3. Juli 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Patentgegenstand sei gegenüber dem
durch die Entgegenhaltungen
(D1) „Eisenmann Leitfaden Umwelttechnik“, 8. überarb. Auflage
5/1995, Seite 70,
(D2) „Metalloberfläche“, Zeitschrift
für Oberflächenbearbeitung
metallischer und nichtmetallischer Werkstoffe, 33. Jahrgang,
August 1979, Heft 8, Seiten 301 bis 307,
(D3) „Handbuch der Abwasser- und Recyclingtechnik“, Ludwig
Hartinger, 2. Auflage, 1991, Seite 345,
(D4) „Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in
Gewässer“, § 7a WasserhaushaltsG, Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 40 der Rahmen-Abwasser VwV, 1993,
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Seiten 33/34,
(D5) Patent abstracts of Japan, Publication no. 62287100 A, Date
of publication: 12.12.1987,
(D6) DE 27 16 709 A1,
(D7) DE 42 00 849 C2
belegten Stand der Technik nicht patentfähig.
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren in eingeschränktem Umfang auf
der Grundlage von 9 am 30. März 2004 und erneut am 18. November 2004 eingegangenen Patentansprüchen, von den Anspruch 1 wie folgt lautet:
„Verfahren zur Aufbereitung von Phosphatierbadüberlauf und/oder
von Spülwasser nach der Phosphatierung, wobei die Phosphatierung mit einer sauren wässrigen Phosphatierlösung erfolgt, die 3 3-, 0,2 bis 3 g/l Zink-
bis 50 g/l Phosphationen, berechnet als PO 4
ionen, gegebenenfalls weitere Metallionen sowie gegebenenfalls
Beschleuniger enthält, wobei der Phosphatierbadüberlauf
und/oder das Spülwasser nach der Phosphatierung über einen
schwach sauren Ionenaustauscher geleitet wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Phosphatierbadüberlauf und/oder das
Spülwasser zwischen der Phosphatierung und dem Ionenaustauscher einer Membranfiltration in Form einer Nanofiltration oder einer Umkehrosmose unterworfen wird und dass der schwach saure
Ionenaustauscher selektiv ist für Zink- und gegebenenfalls Nickelionen.“
Zum Wortlaut der geltenden Ansprüche 2 bis 9, die besondere Ausführungsformen
des Verfahrens nach Patentanspruch 1 betreffen, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass es auch dem Gegenstand dieses
Anspruchs mindestens an der erfinderischen Tätigkeit fehle.
Sie beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt sinngemäß,
das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist somit zulässig und führt zu dem aus dem Tenor ersichtlichem Ergebnis.
2.
Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen sowie die erteilten
Ansprüche 1, 2 und 4 zurück. Die Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglichen bzw erteilten Ansprüchen 3 und 5 bis 11.
3.
Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.
Es unterscheidet sich von den aus (D1), (D2), und (D5) bekannten Verfahren zur
Aufbereitung von Phosphatierbadüberlauf und/oder von Spülwasser nach der
Phosphatierung jeweils schon durch die Verfahrensmaßnahme der Membranfiltration zwischen der Phosphatierung und dem Ionenaustauscher. In (D1) und (D2) ist
zwar jeweils die Ultrafiltration erwähnt ((D1) S 70 Abb 80 für ölhaltige Konzentrate
aus Kleinteile VBH und für das KTL-Tauchbad iVm li Sp le Abs u re Sp Abs 2 u 4;
(D2) unter 1.2. u 2.1., dort insbes Bilder 6 bis 8; unter 1.3. ist hier weiterhin die
Umkehrosmose genannt), aber nicht für Konzentrate oder Spülwässer nach der
Phosphatierung ((D1) Abb 80 für saure Konzentrate und Spülwasser aus
Zinkphosphatierung; (D2) unter 2.4.). In Spülwasser (D5) findet sich überhaupt
kein Hinweis auf eine Membranfiltration.
Das in (D7) beschriebene Verfahren zur Aufbereitung des bei der chemischen
Oberflächenbehandlung von Metallen anfallenden Spülwassers umfasst ebenfalls
keine Membranfiltration, sondern vor der Behandlung mit Ionenaustauscher eine
Elektrodialyse (Anspruch 1).
In (D6) ist zwar eine Umkehrosmose für Spülwasser aus der Phosphatierung
angegeben, aber kein selektiver Ionenaustausch (Anspruch 1).
(D3) und (D4) können die Neuheit des beanspruchten Verfahrens nicht in Frage
stellen, da sie lediglich allgemein Ionenaustauschverfahren allein ((D3)) oder als
eine von mehreren Alternativen zu den Membranfiltrationsverfahren Ultrafiltration
und Umkehrosmose ((D4) Bild 7 mit zugehöriger Beschreibung sowie Tabelle 2)
betreffen.
4.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits ausgeführt, ist in (D1) wie in (D2) einerseits ein – im Falle von (D1)
selektiver - Ionenaustausch für Spülwasser aus der Zinkphosphatierung und andererseits auch die Membranfiltration angesprochen. Da es sich aber um unterschiedliche Flüssigkeitsströme mit unterschiedlichen Inhaltsstoffen handelt, besteht für den Fachmann keine Veranlassung, die für die Aufbereitung zB eines ölhaltigen Konzentrates bewährte Ultrafiltration als zusätzlichen Reinigungsschritt
für die Aufbereitung der Spülwässer aus der Zinkphosphatierung in Betracht zu
ziehen.
Gemäß (D6) wird zwar für einen Teilstrom des Spülwassers aus der Phosphatierung eine Umkehrosmose und anschließende Ionenaustauschbehandlung vorgesehen (vgl insbes Anspruch 1 sowie Fig 1 und 2 iVm zugehöriger Beschreibung
handschr S 8/9, Pos 10, 40, 11, 41). Der Ionenaustausch erfolgt aber nicht selektiv, sondern möglichst vollständig (vgl insbes Tabelle S 11). Ein Ersatz der stark
sauren und stark basischen Ionenaustauscher durch einen schwach sauren Ionenaustauscher ist bei der in (D6) dargestellten Verfahrensführung für den Fachmann nicht naheliegend, da die hier beabsichtigte Rückführung von Ergänzungswasser – wie im übrigen auch im Falle der (D2) unter 2.4.1. und der (D4), rechter
Teil der Abbildung 7 – eine möglichst vollständige Entsalzung voraussetzt.
Auch die (D7) kann nicht zum beanspruchten Verfahren hinführen. Selbst wenn
ein Austausch der nach (D7) obligatorischen Elektrodialyse durch eine Membranfiltration als naheliegend angesehen würde, könnte der Fachmann durch diese
Maßnahme nicht zu einem Verfahren mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 gelangen. Gemäß (D7) wird nämlich das Diluat in einen Spülbehälter
zurückgeführt und das Konzentrat der Elektrodialyse über einen Selektivionenaustauscher geleitet; nach dem beschränkten Patentbegehren wird hingegen das
Filtrat (= Permeat) der Membranfiltration über den Selektivionenaustauscher
geleitet und nach einer bevorzugten Ausführungsform ([0025], vgl auch Anspruch 8) das Retentat in die Phosphatierlösung zurückgeführt (Der im ursprünglichen Anspruch 2 genannte Begriff Permeat ist zwar in den erteilten und
den geltenden Ansprüchen nicht mehr wörtlich aufgeführt; es ist aber für den
Fachmann eine Selbstverständlichkeit, dass bei Filtration und anschließender
Weiterbehandlung einer Flüssigkeit die Weiterbehandlung des Filtrats gemeint ist,
vgl auch [0024]).
Wie sich bereits aus den Ausführungen unter II.3. ergibt, enthalten (D3) und (D4)
keine Gesichtspunkte, die über den durch (D1), (D2) und (D5) bis (D7) belegten,
vorstehend abgehandelten Stand der Technik hinausweisen.
5.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weist somit sämtliche
Kriterien der Patentfähigkeit auf; mit ihm haben die Ansprüche 2 bis 9 Bestand.
Schröder
Wagner
Harrer
Schuster
Na