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BPatG Beschluss vom 03.02.2005 – 15 W (pat) 332/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Februar 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 29 688

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Niklas, der Richterin Klante sowie des

Richters Dr. Egerer

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 22. Juni 2001 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-

und Markenamt das Patent 101 29 688 mit der Bezeichnung

„Pillarme Polyesterfaser“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 30. Januar 2003.

Patentanspruch 1 und 13 gemäß Streitpatent haben folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Herstellung von pillarmen Polyesterfasern

durch Umesterung mindestens eines Dicarbonsäuredialkylesters oder Veresterung mindestens einer Dicarbonsäure

mit mindestens einem Diol und nachfolgender Vorkondensation und Polykondensation in Gegenwart üblicher Katalysatoren und unter Mitverwendung von siliziumorganischen Verbindungen, dadurch gekennzeichnet, dass man dem Reaktionsgemisch eine silizium-organische Verbindung zugibt, die

am Silizium mindestens einen Substituenten der Formel

aufweist, und das erhaltene Polykondensat zu Fasern verarbeitet.

13. Pillarme Polyesterfasern erhältlich nach einem Verfahren

gemäß mindestens einem der Ansprüche 1-12.“

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2

bis 12 in der erteilten Fassung wird auf die DE 101 29 688 C1 verwiesen.

Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 25. April 2003, eingegangen am 28. April 2003, Einspruch erhoben und beantragt, das

Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Sie gründet ihren Einspruch auf mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber dem

Stand der Technik, der sich aus den Druckschriften US 3 335 211 (1), DE

41 11 066 A1 (2) und Soviet Plastics No. 3, March 1962, S 8 bis 11 (3) ergibt.

Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen mit den Schriftsätzen vom

27. November 2003 und 25. Mai 2004 widersprochen und beantragt, den Einspruch zurückzuweisen, hilfsweise mündliche Verhandlung anzubraumen.

In der mündlichen Verhandlung überreichte die Patentinhaberin eine geänderte

Anspruchsfassung mit Patentansprüchen 1 bis 12 folgenden Wortlauts:

„1. Verfahren zur Herstellung von pillarmen Polyesterfasern

durch Veresterung mindestens einer Dicarbonsäure mit mindestens einem Diol und nachfolgender Vorkondensation und

Polykondensation in Gegenwart üblicher Katalysatoren und

unter Mitverwendung von siliziumorganischen Verbindungen,

dadurch gekennzeichnet, dass man dem Reaktionsgemisch

eine silizium-organische Verbindung zugibt, die am Silizium

mindestens einen Substituenten der Formel

aufweist, und das erhaltene Polykondensat zu Fasern verarbeitet.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass man als Silicium-Organische-Verbindung Tetrakistetrahydrofurfuryloxysilan verwendet.

3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass man als Silicium-Organische-Verbindung Tristetrahydrofurfuryloxymethylsilan verwendet.

4. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 – 3,

dadurch gekennzeichnet, dass man das Verfahren kontinuierlich durchführt.

5. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 – 3,

dadurch gekennzeichnet, dass man das Verfahren diskontinuierlich durchführt.

6. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 – 5,

dadurch gekennzeichnet, dass man 100 – 2000 ppm der Silicium-Organischen-Verbindung, berechnet als Silicium, bezogen auf Gewichtsreaktionsgemisch verwendet.

7. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 – 6,

dadurch gekennzeichnet, dass man die Silicium-Organische-

Verbindung im Falle der Umesterung von Dicarbonsäuredialkylester mit mindestens einem Diol nach der Umesterung

zusetzt.

8. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 – 7,

dadurch gekennzeichnet, dass man als Dicarbonsäurealkylester Dimethylterephthalat verwendet.

9. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 – 8,

dadurch gekennzeichnet, dass man die Silicium-Organische-

Verbindung zu einem Zeitpunkt zusetzt, bei dem das Polykondensat ein Molekulargewicht Mw von 3000 – 2000 g/mol

aufweist.

10. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 – 9,

dadurch gekennzeichnet, dass man die Silicium-Organische-

Verbindung zu einem Zeitpunkt einbringt, bei dem der Druck

im Reaktor 0,5 mbar – 1,5 bar beträgt.

11. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 – 10,

dadurch gekennzeichnet, dass die Silicium-Organische-Verbindung zu einem Zeitpunkt der Polykondensationsschmelze

zugesetzt wird, bei dem der Carboxylgruppengehalt des Polykondensats geringer als 35 mMol/kg ist.

12. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 – 10,

dadurch gekennzeichnet, dass man anschließend eine Behandlung mit einem wasserenthaltenden Medium bei Temperaturen von 80 – 150 oC vornimmt.“

Für das nunmehr auf die Veresterung eingeschränkte Verfahren könne die Druckschrift (1) insofern nicht mehr als Anregung dienen, als dort lediglich die Umesterung ausgeführt und beansprucht werde, und die Lehre der Druckschrift (2) führe

durch die Anwendung lediglich zweier spezieller Silane aus (1) und dem Hinweis

auf die mangelnde Verwertbarkeit der übrigen Silane der (1) von den erfindungsgemäß eingesetzten Silanen weg.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß

Ansprüchen 1 – 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung S. 2 – 6 gemäß DE 101 29 688 C1.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung

in entsprechender Anwendung von § 78 und § 147 (3) PatG, nachdem die Patentinhaberin

in Erwiderung auf den Einspruch mit Schriftsatz

vom

27. November 2003 Terminsantrag gestellt hat (vgl auch BPatG 34. Senat, Mitt

2002, 417).

Der zulässige Einspruch führt zum Erfolg. Das Patent war mangels erfinderischer

Tätigkeit zu widerrufen.

Die nunmehr beantragte Fassung der Patentansprüche unterscheidet sich von der

erteilten Fassung durch Streichung der Alternative der Umesterung in Patentanspruch 1, durch eine einschränkende Ergänzung in Patentanspruch 12 sowie

durch die ersatzlose Streichung des Stoffanspruchs 13.

Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der Patentansprüche 1

bis 12 in der nunmehr beantragten Fassung bestehen keine Bedenken, da deren

Merkmale sowohl aus den ursprünglichen Unterlagen als auch dem Streitpatent

herleitbar sind (vgl urspr Unterl Anspr 1 bis 12 iVm S 12 Abs 1 bis 3; StreitPS

Anspr 1 bis 12 iVm S 5 Z 30 bis 41).

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft gemäß Patentanspruch 1 ein

(1) Verfahren zur Herstellung von pillarmen Polyesterfasern

(2) durch Veresterung mindestens einer Dicarbonsäure mit mindestens einem Diol

und nachfolgend

(3) Vorkondensation und Polykondensation in Gegenwart üblicher Katalysatoren

(4) unter Zugabe einer Si-organischen Verbindung zum Reaktionsgemisch

(4.1) die Si-organische Verbindung weist am Silizium mindestens einen

Tetrahydrofurfuryloxy-Rest als Substituenten auf

(5) Verarbeitung des erhaltenen Polykondensats zu Fasern.

Diesem Gegenstand am nächsten kommt die Lehre der Druckschrift US 3 335 211

(1).

Aus (1) ist ein Verfahren zum Verspinnen von mit Silicium-organischen Verbindungen modifizierten Glykolterephthalat-Polyestern zu pillarmen Textilfasern bekannt, wobei die Glykole entweder mit der freien Terephthalsäure, aber auch mit

anderen Dicarbonsäuren, in einer sogenannten Direktveresterung oder mit geeigneten Säurederivaten, zB dem Dimethylester, in einer sogenannten Umesterung

jeweils in Gegenwart geeigneter, üblicher Katalysatoren umgesetzt werden (vgl

Sp 1 Z 40 bis 46 iVm Sp 5 Z 18 bis 27, Sp 8 Z 13 bis 26 sowie Z 33 bis 50).

Damit sind die Merkmale 1, 2, 3, 4 und 5 bereits unmittelbar aus (1) zu entnehmen.

Was das verbleibende Merkmal 4.1 des Patentanspruchs 1 anbelangt, so fällt eine

Silizium-organische Verbindung, die am Silizium mindestens einen Tetrahydrofurfuryloxy-Substituenten aufweist, unter die allgemeine Definition bzw. Formel für

die gemäß Druckschrift (1) zugesetzten Silizium-organischen Verbindungen (vgl

(1) Sp 3 Z 51 bis 63 iVm Sp 6 Z 29 bis 47, insbes Sp 6 Z 35 bis 37 und Z 41 bis

44).

Ob das nunmehr auf die Direktveresterung eingeschränkt beanspruchte Verfahren

durch die Art der Silizium-organischen Verbindungen gegenüber der Druckschrift

(1) abgegrenzt und damit die Neuheit anzuerkennen ist, kann jedoch dahingestellt

bleiben.

Denn das beanspruchte Verfahren beruht demgegenüber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,

die unter Berücksichtigung der geänderten Anspruchsfassung darin besteht, ein

sowohl für die kontinuierliche als auch diskontinuierliche Fahrweise geeignetes

Verfahren zur Herstellung von pillarmen Polyesterfasern über die Direktveresterung zur Verfügung zu stellen, das reproduzierbar zu guten Eigenschaften führt

und das keine engen Reaktionsbedingungen bzw. keine bestimmten Verfahrensbedingungen wie das Unterbrechen des Vakuums bei der Polykondensation oder

das Einhalten eng begrenzter Polykondensationszeiten vorschreibt, und wobei das

Zusatzmittel nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Herstellung des

Polyesters zugesetzt werden braucht (vgl DE 101 29 688 C1 S 3 Z 15 bis 23).

Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1.

Diese Lösung war indessen für den Durchschnittsfachmann – einem mit der Herstellung von Polymerfasern, insbesondere von pillarmen Polyesterfasern befassten und vertrauten Polymerchemiker mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss – ausgehend von der Druckschrift (1), die, wie vorstehend dargelegt, bereits sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents bis auf die konkrete Benennung des Restes der Si-organischen Verbindung umfasst, naheliegend.

Gemäß (1) werden bei der Polykondensation unter anderem solche Silizium-organischen Verbindungen zugesetzt, die wenigstens einen über Sauerstoff an Silicium gebundenen, nicht mehr als 6 C-Atome aufweisenden Kohlenwasserstoffrest

tragen, wobei dieser unter anderem ein Cycloalkylrest sein kann, in dem ein Kohlenstoffatom durch ein Sauerstoffatom ersetzt ist (vgl (1) Sp 3 Z 51 bis 63 iVm

Sp 6 Z 29 bis 47, insbes Sp 6 Z 35 bis 37 und Z 41 bis 44).

Demnach fällt eine Silizium-organische Verbindung, die am Silizium mindestens

einen Tetrahydrofurfuryloxy-Substituenten und damit das Merkmal 4.1 aufweist,

unter die allgemeine, auch cyclische Ether umfassende Definition bzw. Formel für

Silizium-organische Verbindungen gemäß Druckschrift (1).

Der Fachmann wird bei der Suche nach Silizium-organischen Verbindungen, die in

einem Verfahren zur Polyesterherstellung gemäß (1) geeignet sind, zwangsläufig

auch jene mit Tetrahydrofurfuryloxy als einen über Sauerstoff am Silizium gebundenen cyclischen Etherrest in Betracht ziehen, zumal ihm verschiedene solcher

Tetrahydrofurfuryloxy-Silane bereits als Zusatzstoffe für die Herstellung von Polymeren aus Soviet Plastics No.3, March 1962, S 8 bis 11 (3) bekannt sind. Gemäß

(3) werden diese Tetrahydrofurfurylester der Kieselsäure zur Modifizierung von

Monomeren und Polymeren eingesetzt (vgl (3) S 8 re Sp le Abs bis S 9 li Sp

Abs 1), und es sind dieser Druckschrift auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen,

die einem Einsatz solcher Tetrahydrofurfuryloxy-Silane bei der Polyesterherstellung entgegenstehen.

Die Patentinhaberin hat auch nicht darlegen können, dass mit dem Zusatz von

Tetrahydrofurfuryloxy-Silanen bei der Polyesterherstellung gemäß (1) ein überraschender Effekt als Anzeichen für erfinderische Tätigkeit verbunden ist.

Wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung zutreffend vorgetragen

hat, liegen die Ergebnisse der Pillversuche gemäß Streitpatent (vgl StreitPS S 5

Z 51 bis 55) im Bereich dessen, was auch mit anderen, unter die allgemeine Formel gemäß (1) fallenden Silizium-organischen Verbindungen zu erhalten ist. So

ergeben sich gemäß Druckschrift DE 41 11 066 A1 (2) mit dem ebenfalls unter die

allgemeine Formel in (1) fallenden Methoxyethyl-Silikat, einem nicht cylischem

Ethersilan, oder Propyl-Silikat auch bereits weitgehend pilleffektfreie Polyethylenterephthalat- und damit Polyester-Stapelfasern (vgl (2) S 3 Z 12 bis 27 iVm S 5

Z 6 bis 17 sowie S 6 Z 60 bis S 7 Z 5 und S 8 Z 40 bis 45).

Das Vorbringen der Patentinhaberin, mit der Auswahl von Silizium-organischen

Verbindungen mit mindestens einem Tetrahydrofurfuryloxyrest sei insbesondere

bei der Direktveresterung eine vorteilhafte Verfahrensführung möglich, vermag

nach Ansicht des Senats den Fachmann nicht zu überraschen. Denn, anders als

in den Ausführungsbeispielen der Druckschrift (1), wird bereits gemäß Druckschrift

(2) ausschließlich die Direktveresterung durchgeführt, ohne dass damit besondere

Nachteile im Hinblick auf die eingesetzten Silizium-organischen Verbindungen

verbunden sind.

Sofern die Patentinhaberin gemäß Streitpatent auf den Vorteil einer Verfahrensführung bei geringerem Druck als in (2) – gemäß (2) wird die Silizium-organische

Verbindung bei einem Druck zwischen 1,5 und 2,5 bar und zum Zeitpunkt eines

Präpolymeren eines Mw von 9000 bis 16000 zugegeben – verweist, ist ein solcher

Vorteil allenfalls unter den ganz speziellen Bedingungen des Ausführungsbeispiels

des Streitpatents vorhanden. Das gemäß geltendem Antrag beanspruchte Verfahren ist jedoch weder auf den Zeitpunkt eines bestimmten Drucks noch auf andere

spezielle Verfahrensbedingungen eingeschränkt.

Im Übrigen konnte der Fachmann anhand der in Druckschrift (3) angegebenen Eigenschaften einzelner Tetrahydrofurfuryl-Silane (vgl (3) S 10 Tabelle) ohne weiteres zur Erkenntnis gelangen, dass die Tetrahydrofurfuryl-Silane, wie von der Patentinhaberin vorgetragen (vgl hierzu auch StreitPS S 5 Z 7 bis 11), aufgrund ihres

hohen Siedepunkts besonders geeignet sind für die Zugabe bei erhöhter Temperatur und bei geringen Drucken und damit ohne Unterbrechung der Vakuumphase

bei der kontinuierlichen Polykondensation.

Der Senat kann auch nicht feststellen, dass – wie in der Streitpatentschrift ausgeführt und von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen –

die Druckschrift (2) von der Druckschrift (1) und damit vom Einsatz weiterer, unter

die allgemeine Formel von (1) fallender Silizium-organischer Verbindungen und

somit auch von Tetrahydrofurfuryloxy-Silanen wegführe, weil zum einen die gemäß (1) erzielbaren Polyester-Eigenschaften ungünstig seien und zum anderen

die Direktveresterung im allgemeinen gemäß (1) nicht möglich sei (vgl StreitPS

S 2 Z 59 bis S 3 Z 11; (2) S 2 Z 49 bis 65). Denn gerade in (2) wird auf den Vorteil

von modifiziertem Polyethylenterephthalat bei der Direktveresterung und damit bei

der Variante in der nunmehr eingeschränkten Fassung des Streitpatents hingewiesen (vgl (2) S 2 Z 66 bis S 3 Z 3).

Auch der Vorteil einer relativen Unempfindlichkeit von Tetrahydrofurfuryloxy-Silanen gegenüber Wasser bei der Polyesterherstellung vermag die Patentfähigkeit

nicht zu begründen. Denn in (2) wird herausgestellt, dass bei der direkten Veresterung und Polykondensation trotz der Eliminierung von Wasser während der gesamten Reaktionsdauer durch Einbringen von 300 bis 700 ppm Silizium ein modifizierter Polyester erhalten wird, welcher, ohne Hydrolyse zu erleiden, Silizium in

einem Anteil enthält, der von dem betreffenden Bereich des Streitpatents umfasst

wird (vgl (2) S 3 Z 37 bis 49, insbes Z 39 bis 40; StreitPS Anspr 6).

Das Verfahren unter Mitverwendung von Silizium-organischen Verbindungen mit

mindestens einem Tetrahydrofurfuryloxy-Substituenten gemäß Patentanspruch 1

beruht in Kenntnis des erörterten Standes der Technik somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch nicht gewährbar ist.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche, ohne dass es

einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese etwas Schutzfähiges enthalten (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

Kahr

Niklas

Klante

Egerer

Na