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BPatG Beschluss vom 03.02.2005 – 23 W (pat) 5/03

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 5/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 62 962.8-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 3. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Tauchert sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel, Dipl.-Phys.

Dr. Gottschalk und Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Haltevorrichtung zur

Befestigung eines elektrischen Bauelementes auf einem Trägersubstrat" am

16. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie hat ihre

Entscheidung damit begründet, dass der Gegenstand nach dem damaligen, mit

Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 eingereichten Patentanspruch 1 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er sich für den Fachmann in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik nach der deutschen Patentschrift 198 14 156 in

Verbindung mit der deutschen Patentschrift 198 29 920 bzw einem der japanischen englischsprachigen Abstracts JP 06021603, JP 04278596 oder JP

08139431 ergebe. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Anhörung wurde nicht

stattgegeben, da vorliegend die Sachdienlichkeit einer Anhörung verneint wurde.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2002 neue, mit „Anspruchsatz I“ bezeichnete Patentansprüche 1 bis 9, hilfsweise neue, mit „Anspruchsatz II“ bezeichnete Patentansprüche 1 bis 8 eingereicht und die Auffassung vertreten, dass

die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag

gegenüber dem im Prüfungsverfahren nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig seien.

Mit Zwischenverfügung des Senatsberichterstatters vom 20. Dezember 2004 ist

als relevanter Stand der Technik noch die japanische Offenlegungsschrift 9-

148172 mit englischsprachigem Abstract und englischsprachiger Computerübersetzung sowie die deutsche Offenlegungsschrift 40 12 182 genannt worden.

Daraufhin hat die Anmelderin mit Schriftsätzen vom 11. und 12. Januar 2005 mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurücknehme und an der

anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Der Verhandlungstermin wurde daraufhin aufgehoben.

Die Anmelderin stellt mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2002 sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9 nach Anspruchsatz I, eingegangen am

26. Oktober 2002,

ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 8,

ursprüngliche 2 Blatt Zeichnungen, Fig. 1a bis 2;

hilfsweise:

Patentansprüche 1 bis 8 nach Anspruchsatz II, eingegangen

am 26. Oktober 2002,

ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 8,

ursprüngliche 2 Blatt Zeichnungen, Fig. 1a bis 2.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

„Haltevorrichtung zur Befestigung eines elektrischen Bauelementes (2), insbesondere eines Kondensators, auf einem Trägersubstrat, wobei die Haltevorrichtung (1) mit einer Aufnahme (3) für

das Bauelement (2) und mit elektrischen Leitern (4) zur leitenden

Verbindung von Anschlüssen (12) des Bauelementes (2) mit

Kontaktelementen des Trägersubstrats versehen ist, wobei wenigstens zwei von einem die Aufnahme (3) aufweisenden Formteil

(5) abstehende Stützteile (6) vorgesehen sind, deren von dem

Formteil (5) abweisende Enden in einer gemeinsamen Ebene (10)

angeordnete Montageflächen (7) zur Auflage auf das Trägersubstrat aufweisen, wobei die Leiter (4) an wenigstens einem der

Stützteile (6) angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Formteil (5) mit den Stützteilen (6) einstückig als Spritzteil aus Kunststoff mit darin eingebetteten elektrischen Leitern (4)

gefertigt ist, wobei die elektrischen Leiter als Steckerstifte von der

wenigstens einen Montagefläche abstehen und in Kontaktierungsöffnungen des Trägersubstrats einführbar sind und dass die Höhe

der Stützteile (6) derart bemessen ist, dass zwischen der den

Montageflächen (7) zugewandten Seite des Formteils (5) und der

gemeinsamen Ebene (10) der Montageflächen (7) ein Freiraum

von wenigstens einem Millimeter Höhe (h) verbleibt“.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch

1 gemäß Hauptantrag durch das am Ende des Anspruchs eingefügte, zusätzliche

Merkmal

„und dass von den Montageflächen (7) jeweils wenigstens ein

senkrecht abstehender Zentrierzapfen (13) zur Einführung in eine

Zentrierungsöffnung vorgesehen ist.“

Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw 2 bis 8 nach

Hilfsantrag und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind nicht

patentfähig.

1.) Nach den Angaben der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung (S 1 Abs 1

bis S 2 Abs 1) und in der Beschwerdebegründung vom 24. Oktober 2002 (S 5

leAbs erster Satz iVm S 2 leAbs) geht die Patentanmeldung im (gleichlautenden)

Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Haupt- bzw Hilfsantrag von einer aus der deutschen Patentschrift 198 14 156 bekannten Haltevorrichtung zur Befestigung eines

elektrischen Bauelementes (11), insbesondere eines (Elektrolyt-)Kondensators,

auf einem Trägersubstrat (Leiterplatte) aus, die ein Formteil (Trägerelement 12)

zur Aufnahme des Bauelementes (11) mit zwei abstehenden Stützteilen (Stege

124) aufweist, deren von dem Formteil abweisende Enden in einer gemeinsamen

Ebene angeordnete Montageflächen zur Auflage auf das Trägersubstrat aufweisen, und wobei die elektrischen Anschlussleiter (111,122) des Bauelementes (11)

an wenigstens einem der Stützteile (124) angeordnet sind, vgl dort insbesondere

Fig. 1 bis 6 mit zugehöriger Beschreibung Sp 2 Z 9 bis 58 sowie Anspruch 1. Zur

Montage der Haltevorrichtung auf einer Leiterplatte werden an den Montageflächen der Stützteile (124) angeordnete Kontaktflächen (1221) in SMD-Technik auf

zugeordneten Leiterbahnen der Leiterplatte aufgelötet. Die Befestigung des Bauelementes (11) in der Haltevorrichtung erfolgt über elastisch biegsame Federarme,

durch Umspritzung mit Kunststoff oder mittels eines Klebers.

Als nachteilig bei dieser bekannten Haltevorrichtung wird von der Anmelderin nach

den weiteren Angaben in der Beschreibung (S 2 Abs 2) angesehen, dass die Haltevorrichtung mit den an den Montageflächen der Stützteile ausgebildeten Kontaktflächen zur mechanischen Befestigung der Haltevorrichtung auf die Leiterplatte

aufgelötet werden, so dass starke Schüttel- oder Vibrationsbelastungen von den

Lötverbindungen zwischen den Kontaktflächen und der Leiterplatte aufgenommen

werden müssen. Bei in die Haltevorrichtung eingesetzten schweren elektrischen

Bauelementen, wie beispielsweise Elektrolytkondensatoren, können diese Lötverbindungen bei starken Schüttelbewegungen schnell brechen. Da weiterhin bei der

bekannten Haltevorrichtung zwischen dem Formteil und der Leiterplatte kein Freiraum verbleibt, können am Ort der Haltevorrichtung keine weiteren Bauelemente

auf die Leiterplatte bestückt werden. Bei großen zylindrischen Bauelementen geht

daher viel Bestückungsfläche auf der Leiterplatte verloren.

Dem Patentbegehren liegt demgegenüber die Aufgabe zugrunde, eine Haltevorrichtung für größere Bauelemente zur Montage auf einer Leiterplatte zu schaffen,

die es insbesondere ermöglicht, am Ort der Haltevorrichtung auf der Leiterplatte

weitere Bauelemente zu bestücken und eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber starken Schüttel- oder Vibrationsbelastungen zeigt (Beschwerdebegründung

S 3 vorle Abs).

Diese Aufgabe wird durch die Gegenstände gemäß Patentanspruch 1 nach Haupt-

und Hilfsantrag gelöst.

2.) Die geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig.

So stützt sich der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 6 und 11. Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag

findet eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 6, 10 und

11.

3.) Die Haltevorrichtungen zur Befestigung eines elektrischen Bauelementes auf

einem Trägersubstrat gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 nach Haupt- und

Hilfsantrag sind zwar neu. Deren Lehren beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn sie ergeben sich für den zuständigen Durchschnittsfachmann – einen mit der Entwicklung und der Herstellung von Haltevorrichtungen zur

Befestigung elektrischer Bauelemente auf einer Leiterplatte vertrauten, berufserfahrenen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik – auf der

Grundlage seines allgemeinen Fachwissens und seines Könnens in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik nach der japanischen Offenlegungsschrift 9-

148172 und der deutschen Patentschrift 198 14 156 (Hauptantrag) bzw unter Einbeziehung der deutschen Offenlegungsschrift 40 12 182 (Hilfsantrag).

a) Hauptantrag

Aus der japanischen Offenlegungsschrift 9-148172 ist eine Haltevorrichtung zur

Befestigung eines elektrischen Bauelementes (capacitor 41,42) auf einem Trägersubstrat (printed wiring board PWB) bekannt, die ein einstückiges Spritzguss-

Formteil aus Kunststoff (single package PK of resin) zur Aufnahme des Bauelementes (41,42) mit vier abstehenden Stützteilen (spacers SP) aufweist, deren von

dem Spritzguss-Formteil abweisende Enden in einer gemeinsamen Ebene angeordnete Montageflächen zur Auflage auf das Trägersubstrat (PWB) aufweisen,

wobei die elektrischen Anschlussleiter des Bauelementes (41,42) als Steckerstifte

(leads R1a, R1b, R2a, R2b) in dem Spritzguss-Formteil (PK) eingebettet sind, von

diesem abstehen und in Kontaktierungsöffnungen des Trägersubstrats (PWB)

einführbar sind, und wobei ferner die Höhe der Stützteile (SP) derart bemessen

ist, dass zwischen der den Montageflächen zugewandten Seite des Formteils (PK)

und der gemeinsamen Ebene der Montageflächen ein Freiraum (mounting space)

von 1,5 Millimeter Höhe (1.5 mm height of spacer SP) und damit – entsprechend

der beanspruchten Bemessungsregel – „von wenigstens einem Millimeter Höhe

(h) verbleibt“, vgl dort Fig. 1 a), b) und c) iVm dem zugehörigen englischsprachigen Abstract und der englischsprachigen Computer-Übersetzung, insbesondere

S 6 Absatz [0047]. Damit wird – entsprechend der dem Anmeldungsgegenstand

zugrundeliegenden Aufgabe (s.o.) – eine Haltvorrichtung für größere Bauelemente

zur Montage auf einer Leiterplatte geschaffen, die es insbesondere ermöglicht, am

Ort der Haltevorrichtung auf der Leiterplatte weitere Bauelemente zu bestücken

und eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber starken Schüttel- oder Vibrationsbelastungen zeigt (vgl hierzu den diesbezüglichen Hinweis im Abstract: „Problem

to be solved: To obtain a capacitor device.......capable of meeting vibration-resistant requirements for an electronic part used in an in-car electronic control device...“).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von dieser

bekannten Haltevorrichtung somit nur noch dadurch, dass die von dem Spritzguss-Formteil aus Kunststoff abstehenden elektrischen Steckerstifte an dessen

Stützteilen (SP) selbst – und nicht, wie dort in den Figuren 1a bis 1c dargestellt,

daneben – angeordnet sind und von der wenigstens einen Montagefläche abstehen.

Dieser Unterschied kann die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1

nach Hauptantrag jedoch nicht begründen.

Denn dieses verbleibende Anspruchsmerkmal, nämlich die Steckerstifte an wenigstens einem der Stützteile abstehend von der wenigstens einen Montagefläche

anzuordnen, ist dem Fachmann durch die eingangs erläuterte deutsche Patentschrift 198 14 156 (vgl dort die im Bereich der Stützteile (Stege 124) des Formteils

eingebetteten Leiterelemente (111) gemäß Fig. 4 bis 6) nahegelegt, da der Vorteil,

damit den zur Verfügung stehenden Freiraum (mounting space) nicht von durchquerenden Steckerstiften einzuschränken, für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist.

Die Haltevorrichtung zur Befestigung eines elektrischen Bauelementes, insbesondere eines Kondensators, auf einem Trägersubstrat gemäß Anspruch 1 nach

Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.

b) Hilfsantrag

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von

demjenigen nach Hauptantrag – wie dargelegt - lediglich durch das letzte Merkmal

im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1, wonach „von den Montageflächen (7)

jeweils wenigstens ein senkrecht abstehender Zentrierzapfen (13 – Fig. 1a und 2

der Anmeldung – in Fig. 1b fälschlicherweise mit „14“ bezeichnet) zur Einführung

in eine Zentrierungsöffnung (des Trägersubstrats) vorgesehen ist“.

Diese Maßnahme – mit der ein besonders fester mechanischer Halt der Haltevorrichtung auf dem Trägersubstrat erreicht werden soll (Beschreibung S 4 leAbs) -

kann die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes jedoch auch in Verbindung mit den übrigen Anspruchsmerkmalen nicht begründen.

Denn aus der deutschen Offenlegungsschrift 40 12 182 ist eine Haltevorrichtung

(Kunststoffrahmen 34) zur Befestigung eines elektrischen Bauelementes (Leistungsbauelement 25) auf einem Trägersubstrat (Leiterplatte 17), insbesondere für

Kraftfahrzeuge, bekannt, bei der von der Montagefläche – benachbart zu den

elektrischen Steckerstiften (Anschlusspins 37) des elektrischen Bauelementes

(25) - jeweils wenigstens ein senkrecht abstehender Zentrierzapfen (Führungsansätze 35) zur Einführung in eine Zentrierungsöffnung des Trägersubstrats (17)

vorgesehen ist, vgl dort insbesondere Fig. 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung

in Sp 3 Z 34 bis 41 sowie Anspruch 6. Um sich die offensichtlichen Vorteile eines

solchen Zentrierzapfens als Einführhilfe und als zusätzlicher mechanischer Halt

der Haltevorrichtung auf dem Trägersubstrat (Leiterplatte) zunutze zu machen,

liegt es für den Fachmann auf der Hand, auch bei der aus der japanischen Offenlegungsschrift 9-148172 bekannten Haltevorrichtung, die – wie dargelegt – starken

Vibrationsbelastungen bei Anwendungen für Kraftfahrzeuge standhalten soll, einen derartigen Zentrierzapfen an dessen Montageflächen auf der Leiterplatte vorzusehen.

Ausgehend von der japanischen Offenlegungsschrift 9-148172 gelangt der Fachmann somit ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag.

Die Haltevorrichtung zur Befestigung eines elektrischen Bauelementes, insbesondere eines Kondensators, auf einem Trägersubstrat gemäß Anspruch 1 nach

Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht patentfähig.

4.) Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen – aufgrund der

Antragsbindung (BGH GRUR 1997, 120 Ls, 122 – „Elektrisches Speicherheizgerät“ mwNachw) – notwendigerweise auch die auf den jeweiligen Hauptanspruch

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 (Hauptantrag) bzw 2 bis 8 (Hilfsantrag).

Dr. Tauchert

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Schramm

Pr