Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 03.02.2005 – 8 W (pat) 40/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Februar 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 37 939

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dr. Huber und

Dipl.-Ing. Hildebrandt

beschlossen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Erfindung mit der Bezeichnung "Eckenputzvorrichtung mit drehbarem Werkzeugträger" ist am 11. November 1992 unter dem Aktenzeichen P 42 37 939.3-14

beim Patentamt angemeldet worden. Nach Erteilung des Patents wurde dieses am

29. Juli 1999 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 1999 Einspruch

erhoben und beantragt, das Patent zu widerrufen.

Mit Beschluss vom 11. April 2003 hat die Patentabteilung 1.14 des Patentamts

das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Hiergegen richtet sich die am 28. Mai 2003 eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 1.14 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Sie führt dazu unter Bezugnahme auf die DE 92 08 557 U1 aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angegriffenen Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie legt in der mündlichen Verhandlung dar, weshalb aus ihrer Sicht der Patentgegenstand patentfähig sei.

Im Zuge des Erteilungsverfahrens waren zum Stand der Technik die Druckschriften DE 38 01 641 A1, DE 33 05 631 A1 und EP 02 92 712 A2 in Betracht

gezogen worden.

II

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht erfolgreich, da der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 patentfähig ist.

1. Das Patent betrifft nach dem erteilten Patentanspruch 1 eine

Eckenputzvorrichtung zum Bearbeiten der Eckenverbindungen von aus Profilstücken geschweißten Fenster- oder Türrahmen (1), mit wenigstens einer in eine Bearbeitungsposition bzgl. des Rahmens (1) zumindest in der Ebene (X, Y) parallel

zur Rahmenebene verfahrbaren Bearbeitungseinheit (2) mit einem in Art eines

Revolverkopfes ausgebildeten Werkzeugträger (5) und mehreren auf einem Kreisumfang am Werkzeugträger (5) angeordneten unterschiedlichen Bearbeitungswerkzeugen (6), welche durch Drehen des Werkzeugträgers (5) positionierbar

sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Bearbeitungswerkzeuge (6), insbesondere Profilfräser, Abstechmesser oder

Bohrer, an dem Werkzeugträger (5) bezüglich seiner Drehachse von einer radial

zurückgezogenen Ausgangsposition in eine radial äußere Bearbeitungsposition

verschiebbar sind.

Damit soll nach der in Spalte 1, Zeilen 59 ff der Patentschrift angegebenen Aufgabe eine Eckenputzvorrichtung dahingehend weitergebildet werden, dass bei

einfachem konstruktivem Aufbau eine schnelle Bearbeitung des jeweiligen Werkstückes mit kurzen Verfahrwegen für die Bearbeitungswerkzeuge und möglichst

eng beieinander liegenden Bearbeitungsstellen am Werkstück ermöglicht ist.

Zu den Unteransprüchen 2 bis 13 sei auf die Patentschrift verwiesen.

2. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des angegriffenen

Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, wie

auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. So fehlt bei der Vorrichtung

nach der DE 92 08 557 U1 insbesondere das Merkmal, dass die Bearbeitungswerkzeuge an dem Werkzeugträger bezüglich seiner Drehachse von einer radial

zurückgezogenen Ausgangsposition in eine radial äußere Bearbeitungsposition

verschiebbar sind.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Wie oben bereits zur Neuheit ausgeführt, unterscheidet sich die Eckenputzvorrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 1 von der Vorrichtung nach der DE

92 08 557 U1 insbesondere in dem die Verschiebbarkeit der Bearbeitungswerkzeuge betreffenden Merkmal. Beim Patentgegenstand werden die angestrebte Minimierung der Verfahrwege der Bearbeitungswerkzeuge und die

Bearbeitungsmöglichkeit auch eng beieinander liegender Bearbeitungsstellen am

Werkstück dadurch erreicht, dass sich die Bearbeitungswerkzeuge in ihrer

Ausgangsposition, d.h. in einer "geparkten" Ruheposition, enger an der Drehachse

des in Art eines Revolverkopfes ausgebildeten Werkzeugträgers befinden als in

der Bearbeitungsposition, d.h. in einer "ausgefahrenen" Betriebsposition. Dies

kommt im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 durch das Merkmal zum Ausdruck,

"dass die Bearbeitungswerkzeuge an dem Werkzeugträger bezüglich seiner

Drehachse von einer radial zurückgezogenen Ausgangsposition in eine radial

äußere Bearbeitungsposition verschiebbar sind", d.h. dass der Verschiebungsweg

der Bearbeitungswerkzeuge von der Ausgangsposition in die Bearbeitungsposition

zumindest eine radiale Komponente bezüglich der Drehachse des Werkzeugträgers aufweist.

Auf eine derartige radiale Komponente bezüglich der Drehachse des Werkzeugträgers gibt aber die DE 92 08 557 U1 keinerlei Hinweis; vielmehr ist die Verschiebbarkeit der Bearbeitungswerkzeuge dort ausschließlich auf die Axialrichtung

des als Werkzeugteller bezeichneten Werkzeugträgers beschränkt (vgl. dort Anspruch 1; Beschreibung Seite 3, Abs. 1).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen unter Verweis auf die Ausführungsbeispiele nach Fig.1 bzw. 3 darauf abhebt, dass auch beim Gegenstand

des angegriffenen Patents eine axiale Komponente an der Verschiebebewegung

beteiligt sei, die überdies die radiale Komponente bei weitem übertreffe, so geht

dies schon deswegen ins Leere, weil der Wortlaut des Patentanspruchs 1 über

den Anteil einer ggf. beteiligten axialen Komponente nichts aussagt. Sie kann

deshalb nach der patentierten Lehre im Rahmen des technisch Sinnvollen beliebige Größen annehmen oder aber auch ganz entfallen; ausdrücklich beansprucht

ist jedenfalls eine radiale Komponente der Verschiebungsrichtung, auf die sich in

der DE 92 08 557 U1 keinerlei Hinweis findet.

Auch die Einlassungen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass aus der linearen Verfahrbarkeit des letztlich den Werkzeugteller mit den Bearbeitungswerkzeugen tragenden Arbeitsschlittens beim Stand der Technik eine mit der patentierten

Lehre vergleichbare radiale Verschiebbarkeit der Bearbeitungswerkzeuge resultiere, kann nicht greifen. Denn bei dieser Bewegung werden die Bearbeitungswerkzeuge mit dem Arbeitsschlitten und dem Werkzeugträger gemeinsam verschoben und nicht wie beim Patentgegenstand relativ zur Drehachse des Werkzeugträgers. Auch löst die beim Gegenstand der Entgegenhaltung vorgegebene

Verschiebebewegung des Arbeitsschlittens nicht die dem Patentgegenstand

zugrundeliegende Aufgabe, nämlich eine Minimierung der Verfahrwege der Bearbeitungswerkzeuge und die Bearbeitungsmöglichkeit auch eng beieinander liegender Bearbeitungsstellen am Werkstück, da die Werkzeuge dort gerade nicht in

Richtung auf die Drehachse des Werkzeugträgers und somit in eine platzsparende

Position zurückgezogen werden können.

Da der Durchschnittsfachmann, etwa ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung

Maschinenbau mit längerer Erfahrung auf dem Gebiet der Werkzeugmaschinen, in

der DE 92 08 557 U1 somit keinerlei Anregung findet, das dort offenbarte Prinzip

der axialen Verschiebung der Bearbeitungswerkzeuge durch eine radiale Bewegungskomponente zu ersetzen oder zu ergänzen, ergibt sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus diesem Stand der Technik.

Die im Zuge des Erteilungsverfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften DE

38 01 641 A1, DE 33 05 631 A1 und EP 02 92 712 A2 sind weder im Einspruchs-

noch im Beschwerdeverfahren aufgegriffen worden. Ihre Gegenstände liegen, wie

der Senat überprüft hat, weiter ab vom Patentgegenstand als der Inhalt der oben

abgehandelten DE 92 08 557 U1, so dass auch dieser Stand der Technik die Patentfähigkeit des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 nicht in Frage

stellt.

4. Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig. Mit ihm sind auch die

darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 bestandsfähig, welche auf weitere, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des sie tragenden Hauptanspruchs gerichtet sind.

Kowalski

Dr. Albrecht

Dr. Huber

Hildebrandt

Cl