Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 10.02.2005 – 8 W (pat) 317/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Februar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 60 087
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing.
Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Das Patent 100 60 087 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten.
Bezeichnung: Einspritzaggregat für eine Spritzgießmaschine
Anmeldetag: 2. Dezember 2000
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
2 Spalten Beschreibung und
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2,
jeweils aus der Patentschrift.
G r ü n d e
I
Das Patent 100 60 087 mit der Bezeichnung „Einspritzaggregat für eine Spritzgießmaschine“ wurde am 02. Dezember 2000 beim Patentamt angemeldet. Mit
Beschluss vom 23. Januar 2001 wurde hierauf das Patent erteilt und am
29. Mai 2002 dessen Erteilung veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Firma
A… GmbH + Co,
Arthur-Hehl-Strasse in
L…
am 28. August 2002 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgende Druckschriften:
1. DE 198 47 298 A1,
2. DE 197 31 833 C1,
3. EP 0 662 382 A1 sowie die
4. AT 000 219 U1.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2005 vertritt die Einsprechende
die Ansicht, dass der Patentgegenstand gegenüber der DE 198 47 298 A1 und der
DE 197 31 833 C1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da auch bei
diesem Stand der Technik ein Raum vorhanden sei, der durch zwei zueinander
bewegliche Hülsen gebildet sei und der als Aufnahmeraum für ein Schmiermittel
diene. Das Verhalten des Schmiermittels und die damit einhergehende Schmierung der Lagerstellen sei eine Frage der Viskosität des Schmiermittels.
Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie vertritt die Auffassung, dass eine Förderung des Schmiermittels infolge der
axialen Relativbewegung der Hülsen im Stand der Technik nicht beschrieben sei.
Auch sei der Begriff der Dauerschmierung dahingehend definiert, dass darunter
eine einmalige Fettung bzw Schmierung der Lager und zwar für die gesamte Lebensdauer der Lager zu verstehen sei.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Ansprüchen 1 bis 4 beschränkt aufrecht zu erhalten,
II
1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert und auf den
Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt. Er ist daher zulässig.
Er ist jedoch nur insoweit begründet, als er zur Aufrechterhaltung des Patents
in beschränktem Umfang führt.
2. Nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1
betrifft der Gegenstand des Patents ein Einspritzaggregat für eine Spritzgießmaschine zur Verarbeitung von vorzugsweise thermoplastischem Material
mit einem Schneckenzylinder, einer Schnecke (13) und einem aus zwei
Elektromotoren (6, 7) bestehenden Schneckenantrieb,
wobei beide Motore (6, 7) zum Durchführen des Einspritz- und Dosiervorganges in elektrischer Regelverbindung stehen,
wobei die beiden Motore (6, 7) gleichzeitig in derselben oder einer gegenläufigen Drehrichtung betrieben werden können,
dadurch gekennzeichnet,
dass ein Raum (A) durch mindestens zwei zueinander beweglich angeordnete
Hülsen (14, 15) und einer jeweils angrenzenden Traverse (17) gebildet wird,
um Schmieröl aufzunehmen,
wobei die Hülsen (14, 15) axial ineinander gleitbar sind und die Verbindungen
der den Raum (A) bildenden Teile (14, 15, 17) zur Umgebung mindestens
schmiermitteldicht ausgeführt sind,
wobei durch die axiale Relativbewegung der Hülsen (14, 15) Schmiermittel zu
den Lagerstellen (16) gefördert wird.
Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.
Dem Patentgegenstand liegt gemäß Spalte 1, Zeilen 35 bis 40 der geltenden
Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Betreiben eines
Einspritzaggregates bereitzustellen, das über die beiden Elektromotore alle
erforderlichen Spritzgießvorgänge ermöglicht und keine zusätzlichen hydraulischen Vorrichtungen erfordert, wobei eine wartungsfreundliche Konstruktion
gewählt wird.
3. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 4
sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 entspricht dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzunahme der im erteilten Patentanspruch 2 aufgeführten
Merkmale. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen inhaltlich den
erteilten Patentansprüchen 3 bis 5.
4. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig gewerblich anwendbare Einspritzaggregat nach Patentanspruch 1 hat gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn nach
keiner dieser Druckschriften wird durch die axiale Relativbewegung der Hülsen Schmiermittel zu den Lagerstellen gefördert. Aus der DE 198 47 298 A1
und der DE 197 31 833 C1 sind axial ineinander gleitbare Hülsen bekannt.
Für die Schmierung der Lagerstellen ist weder in der DE 198 47 298 A1 noch
in der DE 197 31 833 C1 Schmieröl vorgesehen. Die Einspritzaggregate nach
der EP 0 662 382 A1 sowie der AT 000 219 U1 weisen keine ineinander gleitbaren Hülsen auf.
5. Das Einspritzaggregat nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Beim Patentgegenstand werden zum Betreiben des Einspritzaggregats (Drehen der Plastifizierschnecke, axiales Verfahren der Schnecke beim Plastifizieren des Kunststoffes sowie beim Einspritzvorgang) ausschließlich Elektromotoren eingesetzt. Um eine wartungsfreundliche Konstruktion zu erreichen,
wird ein Raum (A) durch mindestens zwei zueinander beweglich angeordnete
Hülsen und eine jeweils angrenzende Traverse gebildet. Bei einer axialen
Bewegung der Schnecke schieben sich die Hülsen in- bzw. auseinander und
verkleinern bzw vergrößern den Raum (A). Da dieser Raum mit Schmieröl
gefüllt ist, wird durch axiale Relativbewegung der Hülsen durch eine Art
Pumpbewegung das Schmieröl zu den entsprechenden Lagerstellen gefördert.
Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem
Durchschnittsfachmann, einem Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Kunststoff-Technologie mit mehrjährigen Kenntnissen auf dem Gebiet der
Spritzgießtechnik, keine Anregungen.
Die DE 198 47 298 A1 bezieht sich in der Beschreibung (Sp 6, Z 8 bis 60)
hinsichtlich der Ausführungsform nach Fig 9 auf die DE 197 31 833 C1. An
dieser Stelle wird ausgeführt, dass bei einem Einspritzaggregat ein elektromechanischer Antrieb vorgesehen ist und zwar in der Form wie in der DE
197 31 833 C1 beschrieben ist.
In der DE 197 31 833 C1 wird die Schnecke (12) über das zweite Antriebselement (20) und die Zahnräder (23, 24) vom Motor (R) in Rotation versetzt
und fördert die Kunststoffschmelze in einen Raum vor der Einspritzdüse. Dabei weicht die Schnecke (12) allmählich zurück. Die beiden Antriebselemente
(19, 20) sind dabei entkoppelt. Sobald sich eine ausreichende Menge an
Kunststoffschmelze in dem Raum vor der Einspritzdüse und der Schnecke
angesammelt hat, wird über den Einspritzmotor (E) das erste Antriebselement
(19) betätigt und zwar über die Zahnräder (23, 25). Bei der Rotation des
ersten Antriebselements (19) wird das Linearbewegungsmittel (16a) bewegt.
Dabei rotiert der am Ende der Stange (16e) befindliche Spindelkopf (16c) zwischen den Planeten (16d). Dies führt zu einer Relativbewegung von Spindelkopf (16c) und Planeten (16d) gegenüber der drehfest am Abstützelement
(18) gelagerten Gewindehülse, dem mit dem Linearbewegungsmittel (16a)
zusammenwirkenden Element (16b). Bei dieser Linearbewegung schiebt sich
das Rohr (26) über das Gewinderohr (16b). Dies soll zum Schutz der Antriebseinheit vor Schmutz beitragen und ermöglicht die Einbringung einer
Dauerschmierung (Sp 6, Z 19 bis 30, der DE 198 47 298 A1). Dadurch ist bei
dem Einspritzaggregat nach der DE 198 47 298 A1, wie auch bei der DE
197 31 833 C1, ein Raum vorgesehen, der durch zwei ineinander gleitbar
angeordnete Hülsen gebildet wird und der in der Lage ist, ein Schmiermittel
für eine Dauerschmierung aufzunehmen.
Bei der Fig. 2 der DE 197 31 833 C1 ist der durch die beiden Hülsen gebildete
Raum durch die Traverse (14) zur Antriebsseite hin abgedichtet, so dass bei
einer Pumpbewegung ein eventuell eingebrachtes Schmiermittel keine Lagerstellen erreichen würde. Wenn auch in Fig 5 der DE 197 31 833 C1 (entsprechend Fig. 9 der DE 198 47 298 A1) die Traverse eine Öffnung zu den Lagerstellen vorsieht, sind diese beiden Figuren hinsichtlich der lediglich in der DE
198 47 298 A1 (Sp 8, Z 29) erwähnten Dauerschmierung im Zusammenhang
zu sehen. Der Fachmann wird unter dem in der DE 198 47 298 A1 angeführten Begriff „Dauerschmierung“ keinesfalls eine Schmieröl- sondern eine Fettschmierung verstehen, denn bei der Ausführungsform nach Fig 2 der DE
197 31 833 C1 würde das Einbringen eines Schmieröls in den durch die
Hülsen gebildeten Raum keinen Sinn machen, da hier die Lagerstellen - die
Traverse (14) endet hier am Antriebsaggregat (19) - nicht erreicht würden.
Vielmehr hat er, um eine ausreichende Schmierung zu erzielen, die beiden,
d.h. die durch die Hülsen bzw. durch die Lagerstellen gebildeten Räume, als
getrennt zu schmierende Räume angesehen und hat die durch die Bewegung
der Hülsen entstehende Pumpbewegung,
sofern gegenüber Fett
niedrigviskoseres Schmieröl eingesetzt wird, nicht erkannt und somit auch
nicht auf die Ausführungsform nach Fig 5 der DE 197 31 833 C1 bzw. Fig 9
der DE 198 47 298 A1 angewandt. Der Fachmann konnte also aus diesen
beiden Druckschriften keinen Hinweis auf die patentgemäße Lösung erhalten.
Die Einspritzaggregate nach der EP 0 662 382 A1 und der AT 000 219 U1
weisen keine ineinander gleitbaren Hülsen auf, so dass auch sie keinen Hinweis auf die patentgemäße Lösung geben können.
Der Patentanspruch 1 hat somit, da sein Gegenstand auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht, in seiner beschränkten Fassung Bestand.
Die sich daran anschließenden Patentansprüche 2 bis 4 sind als Unteransprüche ebenfalls bestandsfähig, da sie auf Ausgestaltungen des Einspritzaggregats nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.
Kowalski
Dr. Albrecht
Richter Gießen ist an der Unterschrift verhindert
Kowalski
Kuhn
Cl