Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.02.2005 – 14 W (pat) 28/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Februar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 49 357.6-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin
Dr. Schuster 6.70
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Verfahren zur Verfestigung der Oberflächen
von rohen Bräten, die im Laufe des weiteren
Fertigungsprozesses einer Wärme- oder
Hochdruckbehandlung unterzogen werden
A n m e l d e t a g : 19. Oktober 1998
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2005
Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2005.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 23 L
des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Verfestigung der Oberflächen von rohen Bräten,
die im Laufe des weiteren Fertigungsprozesses einer Wärme-
oder Hochdruckbehandlung unterzogen werden"
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände
der seinerzeit geltenden Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem
aus der Druckschrift
(1) DD 200 970 A
bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sein Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 3 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Verfahren zum Verfestigen der Oberflächen von Rohbräten nach
dem Austritt aus einem Füller oder dessen Verteiler durch Ausbilden einer formstabilisierenden Koagulations-Eigenhaut auf der
Oberfläche des Rohprodukts, wobei das Rohprodukt an den ultraschallabstrahlenden Seiten von Stabsonotroden formgebend vorbei- oder durch Hohlsonotroden mittels des im Füller oder dessen
Verteiler aufgebauten Druckes hindurchgeführt und zur weiteren
Bearbeitung übergeben wird.
Die Ansprüche 2 und 3 sind Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder im wesentlichen vorgetragen, dass das nunmehr beanspruchte Verfahren neu sei, vom entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt werde und damit patentfähig sei.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2
und 3, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus dem ursprünglichen Anspruch sowie S 2 Z 7 bis 12, 19 bis 23, 25 bis 27, S 3 Z 9 bis 11, 13 bis 15
und 23 bis 24 der ursprünglichen Beschreibung ableitbar. Die rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 gehen aus S 2 Z 28 bis 32 und S 3 Z 11 bis 13 sowie S 2
Z 23 bis 24 der Erstunterlagen hervor. Die Ansprüche sind auch sonst nicht zu beanstanden.
2. Das Verfahren zum Verfestigen von Rohbräten gemäß Anspruch 1 ist neu.
Der Anspruch 1 betrifft ein Verfahren mit folgenden Merkmalen:
1) Verfahren zum Verfestigen der Oberflächen von Rohbräten
nach dem
2) Austritt des Rohproduktes aus einem Füller oder dessen Verteiler
3) durch Ausbilden einer formstabilisierenden Koagulationseigenhaut auf der Oberfläche des Rohproduktes, wobei
4) das Rohprodukt mittels des im Füller oder Verteiler aufgebauten Druckes
5) an den ultraschallabstrahlenden Seiten von Stabsonotroden
formgebend vorbei- oder durch Hohlsonotroden hindurchgeführt
und
6) zur weiteren Bearbeitung übergeben wird.
Aus (1) ist ein Verfahren zur Herstellung von darmloser Brühwurst bekannt, bei
dem das Brät über einen Kolbenfüller einem Füllkopf zugeführt wird, der das Brät
in eine Kartusche leitet, und wobei am Füller und/oder an der Kartusche Mittel zur
Erzeugung von insbesondere Ultraschallschwingungen angreifen (Anspruch 1 und
S 2 Z 41 bis 46 und 49 bis 52). Dies bedeutet zwar, dass das Brät (Rohprodukt)
durch den im Füller aufgebauten Druck aus dem Füller entsprechend den Merkmalen 2 und 4 des Verfahrens nach Anspruch 1 austritt und dann formgebend mit
Mitteln zur Ultraschallerzeugung in Kontakt gebracht wird. Im Gegensatz dazu
wird aber beim Verfahren gemäß Anspruch 1 entsprechend Merkmal 5 das Rohprodukt an den ultraschallabstrahlenden Seiten von Stabsonotroden formgebend
vorbei- oder durch Hohlsonotroden hindurchgeführt.
3. Das Verfahren zum Verfestigen von Rohbräten gemäß Anspruch 1 beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zu benennen, nach
dem in einfacher und sicherer Weise die Bearbeitungsschritte der Produktion von
zu erhitzenden Wurstwaren durchgeführt werden, und nach dem ein qualitativ stabiles Endprodukt ohne Einfüllen der Bräte in Wursthüllen entsteht (geltende Unterlagen Sp 1 Z 50 bis 54 iVm Sp 1 Z 40 bis 49). Diese Aufgabe wird durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 gelöst. Aus (1) ist es zwar bekannt, darmlose Wurst
durch Füllen von Formkästen, Kartuschen oder anderen Behältnissen mit Brät
über einen Kolbenfüller und einen Füllkopf herzustellen, wobei Mittel zur Schwingungserzeugung im Ultraschallbereich an der Kartusche und/oder dem Füllkopf
angreifen (Anspruch 1 iVm S 2 Z 49 bis 52). Mit diesem Verfahren wird aber lediglich die Aufgabe gelöst, Lufteinschlüsse im Brühwurstbrät beim Füllen der Kartuschen zu vermeiden (S 2 Z 39 bis 41). Dabei sollen die im Brät vorhandenen Lufteinschlüsse nach oben ausgetrieben werden, da das Brät durch die Schwingungen in fließfähigen Zustand versetzt wird (S 2 Z 60 bis 63). Eine Anregung, die anmeldungsgemäße Aufgabe durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 zu lösen, bei
dem eine formstabilisierende Koagulationseigenhaut auf der Oberfläche des Rohproduktes durch das formgebende Vorbei- bzw. Hindurchführen an den ultraschallabstrahlenden Seiten von Stabsonotroden oder Hohlsonotroden des Rohprodukts ausgebildet wird, wodurch sich das Füllen der Bräte in Wursthüllen erübrigt, kann (1) daher nicht entnommen werden.
Das Verfahren gemäß Anspruch 1 wird daher dem Fachmann, einem Lebensmittelingenieur oder Techniker mit speziellen Kenntnissen in der Fleischverarbeitung,
von der Druckschrift (1) nicht nahegelegt.
Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, im Prüfungsverfahren
vom Deutschen Patent- und Markenamt genannten Druckschriften, führt zu keiner
anderen Beurteilung des Sachverhalts.
4. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien der
Patentfähigkeit.
Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar. Die geltenden Ansprüche 2 und 3
betreffen besondere Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1 und sind
somit mit diesem gewährbar.
Schröder
Harrer
Gerster
Schuster
Pü