Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 15.02.2005 – 8 W (pat) 36/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 36/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 12 601.4-12
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 15. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter
Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Hildebrandt 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts
vom 26. April 2002 wird aufgehoben. Das nachgesuchte Patent
wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Bezeichnung: Wellgetriebe und Innenrad für ein solches Getriebe
Anmeldetag: 4. März 2000
- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 19. Juni 2002,
- Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingegangen am
19. Juni 2002, und
- 2 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 100 12 601.4-12 ist am 04. März 2000 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse F16 H mit Beschluss vom 26.
April 2002 zurückgewiesen worden, weil der Anmeldungsgegenstand gegenüber
dem ermittelten Stand der Technik nicht patentfähig sei.
Die Prüfungsstelle bezog sich hierzu auf die DE 198 33 290 C1 und die DE
197 33 497 A1. Die Anmelderin hatte zum Stand der Technik die DE 296 14 738
U1 sowie den Fachbeitrag von H. HIRN, "Genial einfach" in KEM Antriebstechnik,
Heft 11/1996, benannt.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Eingang vom
11. Juni 2002 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss
der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H vom 26. April 2002 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 19. Juni 2002,
- Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingegangen am 19. Juni 2002, und
- 2 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift.
Mit Eingang vom 19. Juni 2002 erklärt die Anmelderin außerdem die Teilung der
Anmeldung.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Wellgetriebe (12) mit einem darin koaxial verdrehbar angeordneten, unrunden Triebkern als Wellgenerator (14) und einem umlaufend radial verformbaren Innenrad (15) mit gleitfördernder Ausbildung der radialen Abstützung seiner Stößel (21) gegen den Wellgenerator (14), dadurch gekennzeichnet, dass die peripher über -
an ihre Schäfte (22) angeschlossene - biegeweiche Arme (28 - 28)
beweglich miteinander verbundenen Stößel (21) am jeweiligen
Fußende ihrer Schäfte (22) wärmeformbeständig und in Bezug auf
die Wellgenerator-Mantelfläche (40) durch Bestückung mit Gleit-
Füßen (23) und/oder mittels gleitfördernder Beschichtung gut
gleitfest ausgestattet sind."
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:
"Von einem darin koaxial verdrehbar angeordneten, unrunden
Triebkern als Wellgenerator (14) umlaufend radial verformbares
Wellgetriebe-Innenrad (15) mit gleitfördernder Ausbildung der radialen Abstützung seiner Stößel (21) gegen den Wellgenerator (14),
dadurch gekennzeichnet, dass die peripher über - an ihre Schäfte
(22) angeschlossene - biegeweiche Arme (28 - 28) beweglich miteinander verbundenen Stößel (21) am jeweiligen Fußende ihrer
Schäfte (22) wärmeformbeständig und in Bezug auf die Wellgenerator-Mantelfläche (40) durch Bestückung mit Gleit-Füßen (23)
und/oder mittels gleitfördernder Beschichtung gut gleitfest ausgestattet sind."
Damit soll nach der in Seite 3, Abs. 3 der Beschreibung angegebenen Aufgabe ein
stark untersetzendes Kunststoffgetriebe unter Verringerung der Anzahl von zu
montierenden, verschleißanfälligen Einzelteilen hinsichtlich seiner Funktionszuverlässigkeit und Kompaktheit verbessert werden, wobei die reibungsbedingte
Verlustwärme weitgehend reduziert werden soll.
Zum Wortlaut der übrigen geltenden Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet,
da die Gegenstände der geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 patentfähig sind und insgesamt mängelfreie Unterlagen vorliegen, die eine Patenterteilung rechtfertigen.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 bzw. 2 unter jeweiliger Hinzunahme von Merkmalen der bisherigen
Ansprüche 3 bis 5 zurück und sind damit zulässig.
Von den geltenden Unteransprüchen 3 bis 8 entsprechen die Patentansprüche 3
bis 7 vollinhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 10, während der geltende
Unteranspruch 8 auf den bisherigen Patentanspruch 11 unter Hinzunahme eines
in der ursprünglichen Beschreibung (Spalte 5, Zeilen 67 ff der OS) offenbarten
Merkmals zurückgeht. Auch die geltenden Patentansprüche 3 bis 8 sind damit
zulässig.
Die geltende Beschreibung ist gegenüber der Ursprungsfassung unter Anpassung
an die geltenden Patentansprüche und Aufnahme einer zusätzlichen Druckschrift
zum Stand der Technik überarbeitet worden und enthält - wie die unverändert gebliebenen Figuren 1 bis 3 - ebenfalls keine unzulässigen Änderungen.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, der unstrittig gewerblich anwendbar
ist, ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.
In der - eine Anmeldung mit älterem Zeitrang betreffenden - DE 198 33 290 C1 ist
über die Ausführung der Fußenden der Stößel nichts ausgesagt. Weder sind diese
dort erkennbar mit Gleit-Füßen bestückt noch als mit einer gleitfördernden Beschichtung ausgestattet beschrieben. Ein derartiges Merkmal liest der Durchschnittsfachmann, für den hier ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bereich der Getriebekonstruktion anzusetzen ist,
bei der Auslegung dieser Druckschrift auch nicht mit. Zwar wird dieser ohne weiteres erkennen, dass die Fußenden der Stößel auf der Mantelfläche des Wellgenerators gleiten und deshalb grundsätzlich "gleitfreundlich" ausgeführt sein dürften;
mit welchen Mitteln dies aber erreicht wird, ist dort offen gelassen, so dass eine
diesbezügliche Interpretation im Sinne des Anmeldungsgegenstandes einer unzulässigen ex-post-Betrachtung aus Sicht der fertigen Erfindung gleichkäme.
In den übrigen Druckschriften ist keine Ausführungsform eines Wellgetriebes offenbart, bei welchem die als Übertragungselemente dienenden Stößel über biegeweiche Arme beweglich miteinander verbundenen sind.
Dasselbe gilt für den unabhängigen Patentanspruch 2, der lediglich unter Bezugnahme auf das Innenrad des im Hauptanspruch beanspruchten Wellgetriebes dieselbe Merkmalskombination zum Gegenstand hat wie dieser.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit muss die DE 198 33 290 C1 als
nachveröffentlichte Druckschrift einer älteren Anmeldung außer Betracht bleiben.
Die DE 197 33 497 A1 zeigt ein Untersetzungsgetriebe, dessen Aufbau insoweit
mit dem des Anmeldungsgegenstandes übereinstimmt, als es als Wellgetriebe mit
einem darin koaxial verdrehbar angeordneten, unrunden Triebkern als Wellgenerator und einem umlaufend radial verformbaren Innenrad ausgebildet ist. Dabei
sind zur Übertragung der umlaufenden Formänderung des Wellgenerators auf das
Innenrad (dort als "Kreissegmente" bezeichnete) Scheibensegmente vorgesehen,
welche mit ihren radialen Außenflächen berührend nebeneinander liegen und im
Umlauf aneinander gleiten.
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im wesentlichen durch die Gestaltung der entsprechenden Übertragungselemente als über
ihre wesentliche Länge voneinander beabstandete Stößel, die über an ihre
Schäfte angeschlossene biegeweiche Arme beweglich miteinander verbunden
sind.
Zu einer solch gänzlichen Abkehr von der in der DE 197 33 497 A1 als vorteilhaft
beschriebenen Keilform der Übertragungselemente und zu deren Ausgestaltung
als einzeln wirkende, aber miteinander in Verbund stehende Stößel mit der Wirkung, dass die Reibungsverluste zwischen den Übertragungselementen untereinander völlig entfallen und die Reibung der Fußenden am Wellgenerator minimiert wird, gibt diese Druckschrift dem Fachmann, wie er oben zur Neuheitsbetrachtung definiert ist, keine Veranlassung.
Er musste vielmehr erfinderisch tätig werden, um die dort als unverzichtbar angesehene gegenseitige flächige Abstützung der keilförmigen Elemente durch eine
eine Relativbewegung zwischen den dann beabstandeten Elementen zulassende
Verbindung über biegeweiche Arme zu ersetzen.
Das in der DE 296 14 738 U1 offenbarte Wellgetriebe weist zwar wie der Anmeldungsgegenstand voneinander beabstandete Stößel als Übertragungselemente
auf. Für die exakte Führung und Stabilisierung dieser Übertragungselemente bietet diese Druckschrift verschiedene Ausführungsvarianten an, nämlich die Ausbildung des gesamten Wellgenerators mit Innenrad ("Abrollbuchse"), Lagernabe und
Stößel ("Speichen") als einstückiges Bauteil (vgl. dort Anspruch 5) oder die Lagerung der Stößel in einem die Lagernabe umschließenden zylindrischen Führungskäfig (vgl. dort Anspruch 17). Damit führt auch dieser Stand der Technik den
Fachmann mit einer jeweils in sich abgeschlossenen Lösung in eine völlig andere
Richtung als die mit dem Patentanspruch 1 angegebene Lehre mit den biegeweichen Verbindungsarmen zwischen den Schäften der einzelnen Stößel.
Im Übrigen bedient sich die Lehre nach der DE 296 14 738 U1 hinsichtlich der
gleitenden Abstützung der Fußenden der Stößel, soweit dieser Aspekt dort überhaupt erwähnt ist, ebenfalls eines gänzlich anderen Mittels als der Anmeldungsgegenstand. Nach dessen Anspruch 7 weisen die Speichen nämlich Metalleinlagen auf, deren innere Fußenden unmittelbar auf der Mantelfläche des Antriebskerns gleitend aufliegen.
Auch diese Druckschrift konnte somit den Gegenstand des Patentanspruchs 1
nicht nahelegen.
Der Fachbeitrag von H. HIRN, "Genial einfach" (aaO) beinhaltet eine kurze Zusammenfassung von Aufbau, Funktion und Vorteilen des in der DE 296 14 738 U1
beschriebenen Wellgetriebes und geht über deren Offenbarungsgehalt nicht
hinaus.
Auch hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit ist der unabhängige Patentanspruch 2, wie zur Neuheit ausgeführt, nicht anders zu beurteilen als der Patentanspruch 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 beruht deshalb ebenfalls auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentansprüche 1 und 2 sind daher gewährbar.
4. Damit sind auch die hiervon getragenen Unteransprüche 3 bis 8 gewährbar,
die weitere, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes
nach Patentanspruch 1 bzw. 2 beinhalten.
Kowalski
Dr. Albrecht
Kuhn
Hildebrandt
Cl