Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.02.2005 – 9 W (pat) 335/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 41 39 290

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Das Patent 41 39 290 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 29. November 1991 angemeldete und am 10. Januar 2002 veröffentlichte Patent 41 39 290 ist Einspruch erhoben worden. Zur Begründung ihres

Einspruchs weist die Einsprechende insbesondere auf folgende Druckschrift hin:

DE-OS 16 23 849.

Die Einsprechende trägt vor, gegenüber diesem Stand der Technik sei der Streitgegenstand nicht neu.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat keinen Antrag gestellt und sich zum Einspruchsvorbringen

nicht geäußert.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Beleuchtbares Anzeigeinstrument zur Verwendung in der

Armaturentafel eines Kraftfahrzeuges, mit einem Zifferblatt,

das einen Untergrund und dazu kontrastierende Markierungen und/oder alphanumerische Anzeigen aufweist, wobei zur

Erzielung einer deutlichen Anzeige bei ausreichenden

Fremdlichtverhältnissen die Markierungen und/oder Anzeigen dunkel, vorzugsweise schwarz, und der Untergrund des

Zifferblattes in chamois oder hellgrau bis rein weiß ausgelegt

sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass

im eigenbeleuchteten Zustand die Markierungen

und/oder Anzeigen dunkel, vorzugsweise schwarz, gehalten

sind, während der Untergrund des Zifferblattes rot bis violett

beleuchtbar oder rot bis violett selbstleuchtend ist.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1

begründet. Der Einspruch ist zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg, denn das

streitpatentgemäße Anzeigeinstrument war am Anmeldetag bereits bekannt.

Aus der DE-OS 16 23 849 ist ein beleuchtbares Anzeigeinstrument zur Verwendung in der Armaturentafel eines Kraftfahrzeuges bekannt, vgl insb Patentanspruch 1 iVm den Figuren 1 und 2. Dessen Zifferblatt weist auf der sichtbaren Seite eine Abdeckung 50 eines durchscheinenden Materials auf, vgl insb S 4 Abs 3

iVm Fig 2. Während die Abdeckung vorzugsweise in weiß gehalten ist, um einen

hellen Hintergrund zu ergeben, sind die darauf befindlichen Zahlen und/oder Markierungen in lichtundurchlässiger, dunkler Farbe, zBsp in schwarz, ausgebildet, vgl

insb S 5 Abs 1. Als Eigenbeleuchtung ist eine Lichtquelle 26 vorgesehen, die innerhalb eines Lichtzerstreuers 28 angebracht ist, der in seiner Farbe verändert

werden kann, vgl insb S 3 Abs 6 iVm Fig 2. Damit ist folglich ein beleuchtbares

Anzeigeinstrument bekannt, bei dem im eigenbeleuchteten Zustand die Markierungen dunkel, vorzugsweise schwarz, gehalten sind, während der Untergrund

des Zifferblattes in einer frei wählbaren Farbe, also auch rot bis violett, beleuchtbar ist.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.

Gleiches gilt für die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

Bb