Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 17.02.2005 – 9 W (pat) 99/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 103 61 892.2-13
- hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Der Antrag der Anmelder auf Gewährung von Verfahrenskostenshilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F03G des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
am 20. Dezember 2003 unter Inanspruchnahme einer DE-Priorität vom 23. Dezember 2002 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Universalgetriebe"
mit Beschluss vom 30. August 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter
Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 14. Mai 2004 aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei. Das mit der Anmeldung angestrebte
Ziel, einen verminderten Energieverbrauch sowie einen weitgehenden Ersatz von
Treibstoffen zu ermöglichen, könne nicht erreicht werden. Denn es müsse beachtet
werden, dass in einer Maschine die Schwerkraft nur so lange mechanische Arbeit
verrichten könne, wie potentielle Energie zur Umwandlung zur Verfügung stehe. Danach müsse der Maschine wieder Energie zugeführt werden, um die Verminderung
an potentieller Energie auszugleichen. Von einem verminderten Energieverbrauch
könne somit nicht die Rede sein.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelder Beschwerde eingelegt
und den Antrag gestellt,
für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Außerdem beantragen sie sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen
zu erteilen.
In einer Zwischenverfügung vom 3. Januar 2005 hat der Berichterstatter des Senats
die Anmelder darauf hingewiesen, dass dem Antrag der Anmelder auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne, da keine
hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Mit dem angemeldeten
Gegenstand werde nämlich nicht die angestrebte Wirkung erreicht, ohne weitere
Energiezufuhr von außen dauerhaft zusätzliche Antriebsenergie für ein Fahrzeug bereitzustellen.
Dem widersprechen die Anmelder. Sie weisen darauf hin, dass mit dem angemeldeten Universalgetriebe ein zusätzliches Drehmoment erzeugt werde, dass eine
Möglichkeit schaffe, die Schwerkraftkomponente einer Nutzlast zu nutzen und auf
diese Weise einem Maschinensystem zusätzlich zu einem üblichen Antrieb weitere
Antriebsenergie zuzuführen.
II
Der Antrag der Anmelder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Nach § 130 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe,
dass der Antragsteller bedürftig ist und dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung
eines Patents besteht. Es kann dahinstehen, ob die Bedürftigkeit der Anmelder durch
die dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen ausreichend
nachgewiesen wurde. Der Antrag der Anmelder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nämlich bereits zurückzuweisen, da keine hinreichende Aussicht
auf Erteilung eines Patents besteht. Mit dem angemeldeten Gegenstand wird nämlich die angestrebte Wirkung nicht erreicht, ohne entsprechende Energiezufuhr dauernd zusätzliche nutzbare Energie für den Antrieb von Fahrzeugen bereitzustellen. Er
ist deshalb technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugänglich
(vgl BGH BlPMZ 1985, S 117, 118).
1. Den Anmeldungsunterlagen ist zu entnehmen, dass mit dem Anmeldungsgegenstand eine Vorrichtung bereitgestellt werden soll, bei der ein Teil der aufzuwendenden Antriebskräfte durch Nutzung der Schwerkraft einer Nutzlast aufgebracht wird.
Die Vorrichtung weist ein Getriebe auf, das eine Schwerkraftkomponente einer Nutzlast in eine Antriebskraft umwandeln soll (Merkmal b. des Anspruchs 1). Die Vorrichtung soll nach Auffassung der Antragsteller so funktionieren, dass durch dieses Getriebe aus der Nutzlast dauerhaft ein Teil der aufzuwendenden Antriebsenergie gewonnen werde, wobei die Nutzlast nicht abgesenkt werde.
2. Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte dauerhafte Bereitstellung von
Antriebsenergie unter Nutzung der potentiellen Energie einer Nutzlast widerspricht
dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass
Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht
gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie
zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens dieselbe Energie dem
System, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen
der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es
auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der
Fachwelt allgemein anerkannt.
Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass eine Nutzlast
nicht dauerhaft zur Erzeugung von Antriebsenergie genutzt werden kann. Denn die
Erzeugung von Antriebsenergie ist mit einer entsprechenden Abnahme der potentiellen Energie der Nutzlast verbunden, dh die Nutzlast sinkt in Richtung der Schwerkraft nach unten. Um erneut Energie abgeben zu können, müsste die Nutzlast wieder
angehoben werden. Die Anmelder übersehen, dass die hierfür aufzuwendende
Energie mindestens der genutzten Antriebsenergie entspricht, so dass eine Verringerung der insgesamt aufzuwendenden Antriebsenergie nicht möglich ist.
Dieser Sachverhalt gilt nicht nur für die im Anspruch 1 beanspruchte Vorrichtung,
sondern auch für alle Ausführungsbeispiele. Die Anmeldung lässt somit nichts erkennen, das eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patentes begründen
könnte.
3. Da der Antrag der Anmelder auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist
für eine zulässige Beschwerde eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € innerhalb
1 Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu entrichten. Vom Senat wird darauf
hingewiesen, dass aus den vorstehend angeführten Gründen auch mit einer Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden muss, mit der die Anmelder die Zurückweisung der Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse F03G angefochten haben. Den Anmeldern wird anheim gestellt, dies bei ihren Überlegungen, ob
sie die jetzt fällige Beschwerdegebühr entrichten oder nicht, zu berücksichtigen.
4. Die Entscheidung in der Sache erfolgt nicht vor dem 1. Juli 2005.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Bb