Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 21.02.2005 – 11 W (pat) 702/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Februar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 39 18 606
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2005 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Henkel
als
Vorsitzendem
sowie
der
Richter
v. Zglinitzki,
Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph. D. / M.I.T. Cambridge, und Dipl.-Ing. Harrer
beschlossen:
Auf die Einsprüche wird das Patent 39 18 606 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 7. Juni 1989 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung, für welche die Priorität der Voranmeldung in der Schweiz vom 27. Juli 1988
(Aktenzeichen CH 2854/88) beansprucht ist, wurde das Patent 39 18 606 mit der
Bezeichnung "Schleifwerkzeug und Verfahren zu dessen Herstellung" erteilt und
die Erteilung am 18. Oktober 2001 veröffentlicht. Gegen das Patent haben die S…
… GmbH & Co. KG und die L… AG
Einsprüche erhoben. Sie machen mangelnde Neuheit, zumindest aber das Fehlen
einer erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 geltend.
Die Einsprechenden stützen ihr Vorbringen unter anderem auf folgende Druckschriften:
(E7) US 3 293 012
(E22).CA 10 86 509
(E23) Journal of Materials Science 10 (1975) S 1833-1840, in der
mündlichen Verhandlung übergeben.
Die Einsprechenden stellen übereinstimmend den Antrag,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 8
vom
21. Februar 2005 sowie im übrigen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Schleifwerkzeug zur materialabtragenden Bearbeitung harter
Werkstoffe
- mit einem Trägerkörper (1), der wenigstens auf einem Teil seiner Oberfläche eine Kornschicht (2) aufweist, die mindestens
teilweise Schleifmittelkörner (3) aus einem Hartwerkstoff enthält,
- wobei die Körner (3) durch ein Bindemittel (4) unter sich
und/oder mit dem Trägerkörper (1) verbunden sind,
- wobei der Trägerkörper (1) aus Metall oder einem einem anderen mit Aktivlot lötbaren Werkstoff besteht,
dadurch gekennzeichnet, dass
- das Bindemittel (4) ein mit den Körnern und/oder dem Trägerkörper (1) in Lötverbindung stehendes Aktivlot ist, wobei das
Aktivlot eine Lotlegierung aus zwei oder mehr Metallen ist, von
denen mindestens eines davon eine so grosse, chemische Affinität zu Sauerstoff, Kohlenstoff oder Stickstoff aufweist, so dass
es Valenzelektronen dieser Elemente, die sich in den Kristallstrukturen der Hartwerkstoffe fest gebunden vorfinden, bei der
Löttemperatur aus diesen herauslösen und an sich binden, und
durch diese chemische Reaktion an der Oberfläche des Hartwerkstoffes Atome des Hartwerkstoffes in einer so entstehenden Diffusionsschicht mit dem Aktivlot zu einem mechanisch
hoch belastbaren Verbund gebracht sind, und die erwähnte,
beim Lötvorgang eingetretene chemische Reaktion an durchsichtigen Hartwerkstoffen leicht an den grau bis schwarz gefärbten und rau gewordenen Kontaktflächen mit dem Aktivlot erkennbar ist, und/oder
- die Kornschicht (2) ein mit diesem Aktivlot durchsetzter und verlöteter Pulverpressling ist, welcher seinerseits mittels Aktivlot
oder herkömmlichen Lot am Trägerkörper (1) angelötet ist."
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 7 rückbezogen, die Ausgestaltungen des Schleifwerkzeugs betreffen.
Der nebengeordnete geltende Anspruch 8 lautet:
"Verfahren zur Herstellung eines Schleifwerkzeuges zur materialabtragenden Bearbeitung harter Werkstoffe, wobei wenigstens auf
einem Teil einer Oberfläche eines metallischen Trägerkörpers (1)
eine Kornschicht aufgebracht wird, die mindestens teilweise
Schleifmittelkörner (3) aus einem Hartwerkstoff enthält,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Schleifmittelkörner unter sich und/oder mit dem Trägerkörper (1) durch ein Aktivlot als Bindemittel (4) verlötet werden,
wobei das Aktivlot eine Lotlegierung aus zwei oder mehr Metallen
ist, von denen mindestens eines davon eine so grosse, chemische
Affinität zu Sauerstoff, Kohlenstoff oder Stickstoff aufweist, so
dass es Valenzelektronen dieser Elemente, die sich in den Kristallstrukturen von Hartwerkstoffen fest gebunden vorfinden, bei der
Löttemperatur aus diesen herauslöst und an sich bindet, und
durch diese chemische Reaktion an der Oberfläche des Hartwerkstoffes Atome des Hartwerkstoffes in einer so entstehenden Diffusionsschicht mit dem Aktivlot zu einem mechanisch hoch belastbaren Verbund gebracht werden, und die erwähnte, beim Lötvorgang eingetretene chemische Reaktion an durchsichtigen Hartwerkstoffen leicht an den grau bis schwarz gefärbten und rauh gewordenen Kontaktflächen mit dem Aktivlot erkennbar ist, und die
derart gebildete Kornschicht (2) aus Schleifmittelkörnern (3) auf
dem metallischen Trägerkörper (1) befestigt wird und/oder die
Kornschicht (2) aus einem mit Aktivlot durchsetzten und verlöteten
Pulverpressling gebildet wird, welcher seinerseits mittels Aktivlots
oder herkömmlichen Lots am Trägerkörper (1) angelötet wird."
Es liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, ein Schleifwerkzeug zur materialabtragenden Bearbeitung harter Werkstoffe mit einem Trägerkörper, der wenigstens auf
einem Teil seiner Oberfläche eine Kornschicht aufweist, die mindestens teilweise
Schleifmittelkörner aus einem Hartwerkstoff enthält und ein Verfahren zur Herstellung eines entsprechenden Schleifwerkzeuges derart zu verbessern, dass es eine
wesentlich erhöhte Standzeit aufweist.
II.
Der zulässige Einspruch ist begründet.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Schleifwerkzeugen besitzt.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 8 sind formal zulässig. Die neu vorgelegten Ansprüche 1 und 8 finden ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 bzw
den erteilten Ansprüchen 1 bzw 8, jeweils in Verbindung mit der Beschreibung gemäß der Patentschrift Sp 2 Z 18 bis 30 und Z 37 bis 40. Die Ansprüche 2 bis 7
sind gegenüber den erteilten unverändert und entsprechen den ursprünglichen
Ansprüche 2 und 4 bis 8 in dieser Reihenfolge.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.
Aus der in der mündlichen Verhandlung von den Einsprechenden auch hervorgehobenen kanadischen Patentschrift (E22), ist dort aus Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung, ein Schleifwerkzeug zur materialabtragenden Bearbeitung von harten
Werkstoffen (S 1 Abs 1: "..industrial grinding and cutting tool in which diamond or
CBN is bonded to a metal supporting structure.") bekannt, das einen aus Metall
bestehenden Trägerkörper (S 10 Z 12 ff: "The entire wheel or only the rim 15
thereof is made of molybdenum...") besitzt, der wenigstens auf einem Teil seiner
Oberfläche eine Kornschicht aufweist, die mindestens teilweise Schleifmittelkörner
aus einem Hartwerkstoff, hier Diamant oder kubisches Bornitrid (CBN), enthält
(S 10 Z 14 ff: "A plurality of relatively small diamond or CBN particles 16 are distributed over the surface of the rim portion..."). Die Körner sind unter sich und mit
dem Trägerkörper durch ein Bindemittel verbunden, das aus einer Legierung aus
mehreren Metallen besteht (ebenda: ...and bonded thereto with a silver-manganese-zirconium bonding layer 17..."), von denen wenigstens eines mit den Atomen
des Hartwerkstoffes chemisch reagiert (S 2 Z 11 ff: "In the silver-base alloy, the
active metal additives manganese and zirconium form carbides with diamond and
form bordies (richtig: borides) and nitrides with CBN to obtain a chemical attachment at the diamond or CBN alloy interface."). Damit handelt es sich bei diesen
Legierungen um Aktivlote, die durch das Vorhandensein von chemisch aktiven Bestandteilen charakterisiert sind. Besonders erwähnt ist in (E22) die Bildung von
Karbiden und Nitriden der Legierungsbestandteile Mangan und Zirkon, was bedeutet, dass diese Metalle eine große chemische Affinität zu Kohlenstoff und
Stickstoff aufweisen. Bei der Löttemperatur bildet sich somit aus den Atomen der
Hartwerkstoffe und der aktiven Legierungsbestandteile in einer chemischen Reaktion eine durch Diffusion bestimmte Schicht aus, die somit als Diffusionsschicht
anzusehen ist. Diese Schicht führt zu einem mechanisch hoch belastbaren Verbund, der insbesondere eine hohe Zugfestigkeit aufweist (S 3 le Abs und S 6
Z 1 ff)). In (E22) ist auch beschrieben, dass die Kornschicht aus einem Pulverpressling (S 4 le Zeile ff: "... a diamond compact, and a CBN compact can be
used. A compact is defined as an aggregate of abrasive crystals bonded together... by means of a bonding medium disposed between the crystals…") bestehen kann, der mittels Aktivlot an dem Trägerkörper angelötet sein kann. Damit
sind sämtliche konkreten Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 in
seinen verschiedenen Varianten aus (E22) bekannt.
Die Färbung der Diffusionsschicht ist zwingend durch ihre chemische Beschaffenheit vorgegeben und demgemäß vom Fachmann nicht zu beeinflussen. Dabei ist
diesem geläufig, dass die in Frage stehenden und üblicherweise als Schleifmittel
verwendeten Karbide und Nitride durchgehend von dunkler Färbung sind, wie
bspw durch die (E23), S 1835 li Sp Abs 1: (...alloy formed a dark...interface.") belegt ist. Dieses Merkmal ist somit bei entsprechenden Hartstoffen auch bei den
Schleifwerkzeugen nach (E22) gegeben. Die Auffassung des Patentinhabers,
dass in der Färbung der Diffusionsschicht ein Auswahlkriterium für geeignete Aktivlote zu sehen sei, kann deshalb nicht überzeugen. Hierzu finden sich in der Beschreibung des Streitpatents auch keinerlei Hinweise.
Der weitere, speziell im Hinblick auf die (E7) geäusserte Einwand des Patentinhabers, dass die Verfahren nach dem Stand der Technik wegen Oxidation der aktiven Lotbestandteile, insbesondere von Titan, nicht zum gewünschten Ergebnis
führten, trifft nicht zu, da dort von Hydriden und nicht von reinen Metallen ausgegangen wird und die Lötung stets im Vakuum erfolgt (E 7, Sp 6 Z 11 –42). Im übrigen werden gemäß (E22) bereits fertige Legierungen, die alle aktiven Bestandteile
enthalten, verwendet, so dass bei dieser Vorgehensweise, die völlig derjenigen
des Streitpatents entspricht, ohnehin keine Oxidationsprobleme zu erwarten sind.
Der Anspruch 1 hat folglich mangels Neuheit seines Gegenstands keinen Bestand. Die Unteransprüche 2 bis 7 fallen wegen der Rückbeziehung mit dem Anspruch 1.
Der nebengeordnete Anspruch 8 teilt das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, weil
er als Teil des selben Antrags das Herstellverfahren des Schleifwerkzeuges betreffend im wesentlichen mit gleichartigen Merkmalen wie Anspruch 1 abgefasst
ist, so dass die Darlegungen zu fehlender Patentfähigkeit auch auf den Anspruch 8 zutreffen.
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Harrer
Pü