Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 23.02.2005 – 7 W (pat) 313/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 313/03 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 23. Februar 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 45 282

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2005 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzenden sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 100 45 282 mit der Bezeichnung "Ventilausbildung" ist

am 12. September 2002 veröffentlicht worden. Gegen die Erteilung ist Einspruch

erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung

gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Am 3. August 2004 hat die Patentinhaberin ua neue Patentansprüche 1 bis 5 und

neue Beschreibungsseiten 1 bis 4, jeweils vom 30. Juli 2004, gemäß einem

Hauptantrag eingereicht. In der mündlichen Verhandlung hat sie weitere neue

Patentansprüche 1 bis 5 nach einem Hilfsantrag vorgelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Steuerventil für Einspritzinjektoren von Brennkraftmaschinen mit

einem Ventilsitz mit ringförmiger, eine Durchtrittsöffnung umschließender Sitzfläche, mit einem kugelförmigen Schließglied mit

ringförmiger, der Sitzfläche zugeordneter Kontaktzone und mit einem zur Sitzfläche konzentrischen, hubbeweglichen Betätigungsstößel, der zum Schließglied in Richtung auf die Sitzfläche, und

querbeweglich hierzu, über zur Hubachse senkrechte, einander

gegenüberliegende, stößel- und schließgliedseitige Beaufschlagungsflächen abgestützt ist, wobei das Schließglied durch ein Kugelsegment gebildet ist, dessen ebene Begrenzungsfläche Beaufschlagungsfläche für den Betätigungsstößel ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das als

Kugelsegment ausgebildete Schließglied eine Höhe aufweist, die

kleiner als der Kugelradius ist."

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag umfaßt den Wortlaut des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mit folgender Anfügung am Anspruchsende:

" , und dass das Kugelsegment als vom Betätigungsstößel entkuppeltes Schließglied ausgebildet ist."

Dem Patentgegenstand liegt gemäß geltender Beschreibung (Austauschseite 3

Absatz 3) die Aufgabe zugrunde, ein (gattungsgemäßes) Steuerventil derart auszugestalten, dass sich ein konstruktiv unter Fertigungs- und Verschleißgesichtspunkten verbesserter Aufbau bei verringertem Bauraumbedarf ergibt.

Der Einspruch ist u.a. gestützt auf den druckschriftlichen Stand der Technik nach

der deutschen Patentschrift DE 28 43 514 C2.

Die Einsprechende vertritt die Ansicht, daß der Gegenstand des Patents in den

verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten

Stand der Technik zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie

macht ferner geltend, dass der Anspruch 3 unzulässig erweitert sei, da er ein nicht

ursprünglich offenbartes Merkmal enthalte.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 5 und Beschreibung Seiten 1 bis 4, jeweils vom

30. Juli 2004, Beschreibung ab Absätze 0009 und Zeichnungen

gemäß Patentschrift DE 100 45 282 C2 (Hauptantrag), hilfsweise

mit den Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag vom

23. Februar 2005, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Sie ist der Auffassung, daß die Gegenstände der nach Haupt- und Hilfsantrag

verteidigten Patentansprüche dem Fachmann nicht durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt seien.

II

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt

durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des

Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch sachlich gerechtfertigt.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt weder in der Fassung der

Patentansprüche nach Hauptantrag noch in der Fassung der Patentansprüche

nach Hilfsantrag eine patentfähige Erfindung iSd PatG §§ 1 bis 5 dar.

3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag neu sein,

er beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als hier maßgeblicher Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus angesehen, der mit der konstruktiven Gestaltung von Einspritzventilen, ua für Brennkraftmaschinen, befasst ist und über mehrjährige Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt.

Die DE 28 43 514 C2 zeigt und beschreibt ein steuerbares Kraftstoffeinspritzventil

für eine Brennkraftmaschine, das unbestritten sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 aufweist (Fig. 1 und 2 und zugehörige Beschreibungsteile). Das dort als Ventilkörper 12 bzw 12’ bezeichnete Schließglied hat die

Form einer abgeflachten Kugel – im angefochtenen Patent als Kugelsegment bezeichnet - , die eine ringförmige Sitzfläche zur Anlage an den konischen Ventilsitz

42 bereitstellt. Die Abflachung bildet eine ebene Beaufschlagungsfläche (Anlagefläche 12a) für die Betätigung des Ventils durch einen hubbeweglichen, zur Sitzfläche konzentrischen Stößel (Anker 73), der mit seiner ebenen, zur Hubachse

senkrechten unteren Stirnfläche an der Anlagefläche 12a des Ventilkörpers 12

anliegt (Sp 3 Z 45 bis 54, Sp 5 Z 1 bis 10 iVm Fig 2).

Von dem bekannten Einspritzventil unterscheidet sich das Steuerventil nach Anspruch 1 durch das einzige kennzeichnende Merkmal, wonach das als Kugelsegment ausgebildete Schließglied eine Höhe aufweist, die kleiner als der Kugelradius ist.

Nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung

könne durch diese Maßnahme einem vorzeitigen Verschleiß des Schließkörpers

begegnet werden, da die für Absplitterungen am Kugelsegmentrand ursächliche

Kavitation und die für die mechanische Beanspruchung ursächliche Neigung zu

Schrägstellungen des Schließgliedes zwischen Ventilsitzfläche und Stößelbegrenzungsfläche reduziert seien. Der Stand der Technik lege eine derartige Bemessung des Schließgliedes im übrigen auch deshalb nicht nahe, weil die Herstellung

eines derartigen Kugelsegments - ausgehend von hier üblichen Schließkugeldurchmessern zwischen 1 und 2 mm - sehr aufwendig sei.

Ob diese Wirkungen tatsächlich eintreten oder nicht – in der Patentschrift ist hierüber nichts enthalten – mag dahinstehen, denn der Fachmann war zum Zeitpunkt

der Patentanmeldung bereits in der Lage, die Lehre des Anspruchs 1 aufzufinden

ohne solche Überlegungen anzustellen und ohne erfinderisch tätig werden zu

müssen.

Die oben zitierte Patentschrift führt schon aus, dass nur die untere Halbkugeloberfläche des Ventilkörpers als Kontaktfläche mit dem Ventilsitz zur Verfügung steht

(Sp 3 Z 51 bis 53), wobei bei einem konischen Ventilsitz (Sp 2 Z 64) die Höhe der

Halbkugel offensichtlich nicht voll nutzbar für die Sitzflächengestaltung ist. Damit

liegt für den Fachmann der Spielraum für die Bemessung der Kugelsegmenthöhe

auf der Hand; sie ist frei wählbar in einem Bereich zwischen "kleiner als der Kugelradius, aber größer als die Höhe der Ventilsitzkontaktzone" und "kleiner als der

Kugeldurchmesser", mit der Maßgabe, dass auch die Anlageflächen von Ventilstößel und Schließglied eine zweckmäßige Größe aufweisen, um deren Funktion

erfüllen zu können. Eine Anregung in Richtung auf die kleinstmögliche Schließgliedhöhe ergibt sich bereits aus dem allgegenwärtigen Bestreben des Fachmannes, die Bauhöhen von Vorrichtungen zu vermindern, um zB Material und Bauraum einzusparen. Soweit das mit höheren Herstellungskosten verbunden ist, wird

der Fachmann abwägen, ob er diese Alternative wählt. Eine Abkehr von dieser

wäre Folge einer rein wirtschaftlichen Überlegung, die – wie hier - nicht notwendig

bedeutet, dass diese Ausführung nicht nahegelegen hat.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht rechtsbeständig.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das gegenüber dem Hauptantrag zusätzliche Merkmal im Anspruch 1, wonach

das Kugelsegment als vom Betätigungsstößel entkuppeltes Schließglied ausgebildet ist, entnimmt der Fachmann ebenfalls der DE 28 43 514 C2. Dadurch dass

das Schließglied mit seiner ebenen Fläche nur an der stirnseitigen Fläche des

Stößels (Anker 73) anliegt, ist eine Entkupplung zwischen Schließglied und Betätigungsstößel geschaffen. Zwar wirkt bei dem bekannten Ventil eine Feder ventilsitzseitig auf das Schließglied ein und hält es – zumindest während stationärer

Betriebsbedingungen - an die Beaufschlagungsfläche des Betätigungsstößels angedrückt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass beim plötzlichen Heben des Betätigungsstößels bzw. des Ankers das Schließglied aufgrund seiner

Trägheit dem Stößel zeitverzögert folgt, wodurch sich zeitweise eine Entkupplung

zwischen Stößel und Ventilschließglied einstellt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist ebenfalls nicht rechtsbeständig.

3.3. Die den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nachgeordneten,

im Wortlaut übereinstimmenden Sätze von zulässigen Patentansprüchen 2 bis 5

enthalten Merkmale, die nach Meinung des Senats den Gegenständen der Bezugsansprüche nichts Erfinderisches hinzufügen. Entgegenstehendes hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht.

Die Patentansprüche 2 bis 5 nach Haupt- und Hilfsantrag haben somit ebenfalls

keinen Rechtsbestand.

Köhn

Eberhard

Dr. Pösentrup

Frühauf

Hu