Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.03.2005 – 30 W (pat) 60/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 60/03

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 397 30 907

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs. 1 und 2

BRAGO zulässig (maßgebend ist noch das alte Recht, vgl. § 60 RVG). Wertvorschriften für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit

bestehen nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist daher gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO nach billigem Ermessen festzusetzen. Er richtet sich nach

dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der Eintragung der angegriffenen Marke.

Im Regelfall ist dabei nach ständiger Praxis jetzt ein Wert von 10.000 € angemessen (vgl. BPatGE 40, 147 – Widerspruchsverfahren). Hiervon kann dann abzuweichen sein, wenn sich im Verfahren Umstände ergeben, die ein den Durchschnittsfall deutlich übersteigendes Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke am

Erhalt seiner Marke erkennen lassen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 71

Rdn. 48). Hierzu ist nichts dargelegt.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu