Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.03.2005 – 20 W (pat) 18/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. März 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 32 089.9-52

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin

Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen,

der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Anordnung zur Bestimmung der Drehzahl einer Brennkraftmaschine, welche aus einem von der Brennkraftmaschine (10) erzeugten Signal, bei bekannter Zylinderzahl der Brennkraftmaschine,

die Drehzahl der Brennkraftmaschine (10) durch Auswertung in einer signalverarbeitenden Anlage (15) ermittelt,

dadurch gekennzeichnet, daß

als das von der Brennkraftmaschine (10) erzeugte Signal der

Motorinnendruck der Brennkraftmaschine ausgewertet und dazu ein

relevantes Drucksignal mittels eines Drucksensors (11) an geeigneter Stelle abgenommen und der signalverarbeitenden Anlage

(15) zugeführt wird, daß als geeignete Stelle zur Abnahme des Signals des Motorinnendrucks die Ölmeßstaböffnung oder der Öleinfüllstutzen der Brennkraftmaschine (10) verwendet wird, daß ein

Generator (17) vorgesehen ist, der von der Brennkraftmaschine

(10) angetrieben wird, und daß der signalverarbeitenden Anordnung (15) eine vom Generator (17) und/oder an einer am Generator

angeschlossenen Last erzeugte Eingangsgröße zugeführt wird,

welche die Generatorfrequenz enthält, um die Drehzahl aus einer

Generatorfrequenz zu ermitteln, und daß die über das Drucksignal

des Motorinnendrucks ermittelte Drehzahl zur Bestimmung des

Verhältnisses von Motordrehzahl zu Generatorfrequenz verwendet

wird."

Die folgenden Druckschriften wurden in Betracht gezogen:

(1) DE 44 31 720 C1,

(2) US 4 328 706,

(3) DE – OS 26 17 069 und

(7) US 3 978 719.

Die Anmelderin führt im wesentlichen aus, der Stand der Technik gebe keinen

Hinweis darauf, eine aus einer Messung des Motorinnendrucks ermittelte Drehzahl

zur Bestimmung des Verhältnisses von Motordrehzahl zu einer Generatorfrequenz

zu verwenden. Die erfindungsgemäße Messung des Motorinnendrucks ermögliche

insbesondere bei gleichmäßig laufenden Motoren und bei allen Arten von Brennkraftmaschinen über einen weiten Drehzahlbereich eine verläßliche Bestimmung

der Motordrehzahl und helfe so, Fehler bei einer Bestimmung der Drehzahl mittels

der Generatorfrequenz zu vermeiden. Der Gegenstand des Patentanspruches 1

sei daher neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist ein Physiker oder Diplomingenieur mit Hochschulabschluß anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Meßtechnik betreffs Brennkraftmaschinen, insbesondere der Drehzahlbestimmung, verfügt.

Aus der Druckschrift (1), vgl die Zusammenfassung und den Wortlaut des dortigen

Anspruchs 1 (Sp 5 Z 3 – 16), ist eine Anordnung zur Bestimmung der Drehzahl einer Brennkraftmaschine mit den Merkmalen im Oberbegriff des Patentanspruchs 1

als bekannt entnehmbar. Die Zylinderzahl der Brennkraftmaschine wird als bekannt vorausgesetzt, Spalte 4 Zeilen 46 bis 49. In Übereinstimmung mit Merkmalen aus dem Kennzeichenteil des Patentanspruchs 1 ist bei der bekannten Anordnung außerdem ein Generator (Lichtmaschine) vorgesehen, der von der Brennkraftmaschine angetrieben wird, und eine vom Generator und/oder an einer am

Generator angeschlossenen Last (Bordnetz) erzeugte Eingangsgröße, welche die

Generatorfrequenz enthält, wird einer signalverarbeitenden Anordnung zugeführt,

um die Drehzahl aus der Generatorfrequenz zu ermitteln (Kanal 1, Sp 3 Z 16 – 19,

Sp 3 Z 24 – 36, Sp 4 Z 52 – 56, Sp 5 Z 3 – 11).

Zur Bestimmung des Verhältnisses von Motordrehzahl zur Generatordrehzahl wird

nach (1) gleichzeitig mit der Generatordrehzahl die Motordrehzahl über ein akustisches Signal gemessen, das in der Nähe des Auspuffs oder im Motorraum, zB

mittels eines Mikrofons, aufgenommen und der signalverarbeitenden Anlage zugeführt wird (Kanal 2; Sp 3 Z 46 – 59, Sp 4 Z 52 – 58, Sp 5 Z 12 - 16).

Die Drehzahlbestimmung mittels eines akustisches Signals nach (1) weist in der

Praxis ersichtlich den Nachteil auf, daß damit die wahre (absolute) Drehzahl der

Brennkraftmaschine vorzugsweise im Leerlauf, jedoch im allgemeinen nicht betriebssicher über den gesamten Drehzahlbereich bestimmt werden kann ((1), Sp 3

Z 60 – 65, Sp 4 Z 14 – 19 und 60 – 68). Dem Fachmann sind aus seiner Meßpraxis iVm seinem Fachwissen – und belegt durch den Stand der Technik - weitere

Methoden zur Bestimmung der Drehzahl von Brennkraftmaschinen geläufig, die

den vorgenannten Nachteil nicht aufweisen, sondern eine betriebssichere Drehzahlbestimmung über den gesamten Drehzahlbereich – und für alle Arten von

Brennkraftmaschinen – gestatten, insbesondere kennt der Fachmann die Bestimmung der Drehzahl einer Brennkraftmaschine mittels Messung des Motorinnendrucks (vgl (2), Abstract, Sp 1 Z 19 – 32, Sp 5 Z 16 - 34; (3) S 4 dritter Abs; (7),

Abstract, Sp 2 Z 5 – 16). Dem Fachmann bietet sich an, zur Bestimmung des Verhältnisses von Motordrehzahl zur Generatordrehzahl anstelle der aus dem "Klangbild" nach (1) ermittelten Drehzahl die über ein Drucksignal des Motorinnendrucks

ermittelte Drehzahl zu nutzen. Als eine geeignete Stelle zur Abnahme des Signals

wählt der Fachmann den Öleinfüllstutzen, wie auch in (2) vorgeschlagen, vgl die

Figuren 1A, 1B und 2 iVm Spalte 1 Zeile 57 bis Spalte 2 Zeile 10.

Dr. Anders

Dr. Hartung

Martens

Dr. Zehendner

Pr