Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.03.2005 – 7 W (pat) 352/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 352/02 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 2. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 39 37 463
… 6.70
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 39 37 463, dessen Erteilung am 8. Mai 2002 veröffentlicht worden ist, sind am 1. August 2002 zwei Einsprüche erhoben worden. Beide Einsprüche sind mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik haben beide Einsprechende sowohl Druckschriften genannt, nämlich ua die US-Patentschrift 3 939 908 und einen Bericht "Wasser/Luft-
Kühler aus Aluminium für schwere Lastkraftwagen" aus ATZ Automobiltechnische
Zeitschrift 89 (1987) 12 (Teile und Zubehör für Nutzfahrzeuge auf der 52. IAA), als
auch offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht. Insbesondere hat die Einsprechende I vorgetragen, ein Wärmeaustauscher des Typs DAF 393 433 sei bereits vor dem Prioritätstag des angefochtenen Patents, dem 14. November 1988,
als Kühler in Lastkraftwagen des Typs DAF 95 eingesetzt und damit offenkundig
vorbenutzt worden. Sie hat mit dem Einspruchsschriftsatz Photos eines solchen
Kühlers vorgelegt und Beweis für dessen Vorbenutzung angeboten. Im weiteren
Verlauf des Einspruchsverfahrens hat sie weiter geltend gemacht, ein Kühler dieses Typs sei auf ihrem Stand auf der 52. Internationalen Automobilausstellung (IAA) in Frankfurt am Main vom 11. bis 20. September 1987 ausgestellt worden. Hierzu und zur Lieferung solcher Kühler mit der DAF-Nr 393 433 bereits vor
1987 und auch in den Folgejahren an den NKW-Hersteller DAF hat sie eine eidesstattliche Versicherung des Herrn J… vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat einen von der Einsprechenden I mitgebrachten Kühler mit der DAF-Nr 393 433 in Augenschein genommen, bei dem
es sich nach dem Vorbringen der Einsprechenden I um einen aus einem am
1. Juni 1988 zugelassenen DAF-LKW ausgebauten Originalkühler handelt, von
dem auch die mit dem Einspruchsschriftsatz vorgelegten Fotos stammen. Durch
die Vernehmung des Zeugen J… hat der Senat Beweis
erhoben über die von der Einsprechenden I behauptete Lieferung von Kühlern mit
der DAF-Nr 393 433 von 1987 an und über die Ausstellung eines Kühlers dieses
Typs auf der 52. IAA in Frankfurt a./M. vom 11. bis 20. September 1987.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1
bis 8 vorgelegt.
Die Einsprechenden haben beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den am 2. März 2005 überreichten Patentansprüchen 1 bis 8, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:
"Wärmeaustauscher, insb. Kraftfahrzeugkühler, bestehend aus einem Bündel von Rohren mit Rippen,
wenigstens einer Seitenwand, die an der Seitenfläche des Rohrbündels angeordnet ist und
wenigstens einer Rohrplatte, die durch die Seitenwand gehalten
wird,
wobei die Seitenwand mit Befestigungsmitteln versehen ist, die
durch die Rohrplatte hindurchtreten und in den Innenraum des
Sammelkastens münden;
und wobei die Seitenwand nahe dem Befestigungselement einen
bogenförmigen Teil aufweist."
Laut Beschreibung (Abs [0012]) soll die Aufgabe gelöst werden, Nachteile des
Standes der Technik zu beseitigen, indem eine sichere Verbindung zwischen der
Seitenwand und der Rohrplatte bei einfacher Ausführung vorgeschlagen wird,
während gleichzeitig die Herstellung der Verbindung Wasserkasten/Sammler auf
gewünschter Weise und der Verbindung Platte/Sammler/Rohre auf wirkungsvolle
Weise möglich ist.
Die Ansprüche 2 bis 8 vom 2. März 2005 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen
der Wärmeaustauscher nach Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Absatz 3 Ziffer 1 Patentgesetz durch den
Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung
Tätigkeit.
Die Vernehmung des Zeugen J… und die Inaugenscheinnahme
des von der Einsprechenden I mitgebrachten Kühlers mit der DAF-Nr 393 433 hat
ergeben, daß solche Kühler vor dem Prioritätstag des angefochtenen Patents
ausgestellt und benutzt worden sind. Für Einzelheiten der Aussage des Zeugen
wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Der Senat ist von der Glaubwürdigkeit des Zeugen überzeugt. Dadurch, daß der in
Rede stehende Kühler seinerzeit eine Neuentwicklung darstellte, sind dem Zeugen Einzelheiten gut erinnerlich. Die Ausstellung des Kühlers auf der 52. IAA wird
auch durch die ATZ (Automobiltechnische Zeitschrift), aaO, bestätigt. Auch die
Aussage des Zeugen, daß er mit fachkundigen Ausstellungsbesuchern Konstruktionsdetails des Kühlers ohne Geheimhaltungsvorbehalt besprochen habe, ist
glaubwürdig. Schließlich wurde der ausgestellte Kühler bereits in großen Stückzahlen vertrieben und konnte somit, wie es in der Branche üblich ist, ohnehin von
Mitbewerbern genau untersucht werden.
Der offenkundig vorbenutzte Kühler weist, wie die Inaugenscheinnahme des von
der Einsprechenden mitgebrachten Kühlers bestätigt hat, folgende Merkmale auf:
Er besteht aus einem Bündel von Rohren mit Rippen,
Seitenwänden, die an den Seitenflächen des Rohrbündels angeordnet sind,
und Rohrplatten und Sammelkästen;
die Seitenwände sind mit Laschen versehen, die durch entsprechende Öffnungen
in der Nähe der Seitenkante einer Rohrplatte hindurchtreten und in den Innenraum
des Sammelkastens ragen.
Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 allenfalls dadurch von dem vorbenutzten Kühler, daß die (jede) Seitenwand nahe dem Befestigungselement einen bogenförmigen Teil aufweist. Bei dem vorbenutzten Kühler
verlaufen die Seitenwände nahe den Befestigungselementen schräg nach innen,
dh zum Rohrbündel hin. Ein solcher schräger Verlauf erhöht offensichtlich die
Längselastizität der Seitenwände und ist daher geeignet, Spannungen durch unterschiedliche Erwärmungen der Kühlerrohre und der Seitenwände auszugleichen,
wozu auch der bogenförmige Teil des streitpatentgemäßen Wärmeaustauschers
dienen soll. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der streitpatentgemäße Wärmeaustauscher aufgrund dieses Merkmal gegenüber dem vorbenutzten Kühler
neu ist, denn er beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dem
Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in
der Konstruktion von Wärmeaustauschern anzusehen ist, sind gewellte Elemente
(Balge) zum Ausgleich von unterschiedlichen Wärmeausdehnungen bei Wärmeaustauschern nämlich bekannt, vgl zB US-PS 3 939 908 (Sp 3 Z 10 bis 23). Solche Elemente bei Wärmeaustauschern nach Bedarf entsprechend einzusetzen,
liegt daher für den Fachmann nahe.
Daß die Patentansprüche 2 bis 8 etwas Patentfähiges enthielten, konnte der Senat nicht erkennen und ist auch von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht
worden.
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Tödte
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
br/Pü