Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.03.2005 – 9 W (pat) 345/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 2. März 2005 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 41 642

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 2. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner

und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 11. September 1998 angemeldete Patent mit

der Bezeichnung

"Radialkolbenpumpe"

Einspruch eingelegt. Sie nennt zum Stand der Technik ua folgende Druckschriften

DE 197 29 789 A1 (D5) und

DE 42 16 877 A1 (D7)

und führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass der Patentgegenstand demgegenüber nicht neu sei oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

ein Patentanspruch,

Beschreibung Sp 1 bis 3, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

Figuren 1 und 2 wie erteilt.

Der demnach gemäß Hauptantrag geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Radialkolbenpumpe zur Kraftstoffhochdruckerzeugung bei Kraftstoffeinspritzsystemen von Brennkraftmaschinen, insbesondere bei

einem Common-Rail-Einspritzsystem,

mit einer in einem Pumpengehäuse (1) gelagerten Antriebswelle (2),

die exzentrisch ausgebildet ist oder in Umfangsrichtung nockenartige

Erhebungen aufweist, und

mit vorzugsweise mehreren bezüglich der Antriebswelle (2) radial in

einer jeweiligen Elementbohrung (6) angeordneten Kolben (5), die

durch Drehen der Antriebswelle (2) in der jeweiligen Elementbohrung (6) in radialer Richtung hin- und herbewegbar sind, um Kraftstoff über einen Ansaugkanal (8), in dem ein Ansaugventil (9) angeordnet ist, in einen Zylinderraum (10) zu saugen, der von dem Kolben (5) in der Elementbohrung (6) begrenzt wird und der mit einem

Hochdruckkanal (11) verbunden ist, in dem ein Hochdruckventil (12)

angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Elementbohrung (6) in einem Elementkopf (14) als Sackloch

ausgebildet ist, von dem der Ansaugkanal (8) und der Hochdruckkanal (11) ausgehen, und

dass der Elementkopf (14) im wesentlichen die Form eines Quaders

aufweist, von dem ein

im wesentlichen zylinderförmiger Vorsprung (15) ausgeht, an dem ein Zentrierbund (16) ausgebildet ist."

Dem Patentanspruch 1 schließen sich 3 auf den Patentanspruch 1 rückbezogene

Patentansprüche an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

"Radialkolbenpumpe zur Kraftstoffhochdruckerzeugung bei Kraftstoffeinspritzsystemen von Brennkraftmaschinen, insbesondere bei

einem Common-Rail-Einspritzsystem,

mit einer in einem Pumpengehäuse (1) gelagerten Antriebswelle (2),

die exzentrisch ausgebildet ist oder in Umfangsrichtung nockenartige

Erhebungen aufweist, und

mit vorzugsweise mehreren bezüglich der Antriebswelle (2) radial in

einer jeweiligen Elementbohrung (6) angeordneten Kolben (5), die

durch Drehen der Antriebswelle (2) in der jeweiligen Elementbohrung (6) in radialer Richtung hin- und herbewegbar sind, um Kraftstoff über einen Ansaugkanal (8), in dem ein Ansaugventil (9) angeordnet ist, in einen Zylinderraum (10) zu saugen, der von dem Kolben (5) in der Elementbohrung (6) begrenzt wird und der mit einem

Hochdruckkanal (11) verbunden ist, in dem ein Hochdruckventil (12)

angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Elementbohrung (6) in einem Elementkopf (14) als Sackloch

ausgebildet ist, von dem der Ansaugkanal (8) und der Hochdruckkanal (11) ausgehen, und

dass der Elementkopf (14) die Form eines Quaders aufweist, von

dem ein zylinderförmiger Vorsprung (15) ausgeht, an dem ein Zentrierbund (16) ausgebildet ist,

dass der Ansaugkanal (8) und der Hochdruckkanal (11) im Wesentlichen senkrecht zu der Elementbohrung (6) angeordnet sind,

dass der Ansaugkanal (8) und der Hochdruckkanal (11) miteinander

fluchten und

dass für das Hochdruckventil (12) und das Ansaugventil (9) zwei

Bohrungen (19, 20) in dem Elementkopf (14) vorgesehen sind, die

sowohl miteinander als auch mit dem Ansaugkanal (8) und dem

Hochdruckkanal (11) fluchten."

Nach Meinung der Patentinhaberin sind die jeweils mit dem Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten Gegenstände patentfähig.

II.

Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er Erfolg, da er zu einem Widerruf des

angegriffenen Patents führt.

Zum Hauptantrag:

Es kann dahin stehen, ob der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zulässig ist.

Denn eine Radialkolbenpumpe mit den darin angegebenen Merkmalen ist aus der

DE 197 29 789 A1 bekannt, so dass der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

mangels Neuheit seines Gegenstandes keinen Bestand hat.

Als zuständig sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der über berufliche Erfahrung in Entwicklung und Konstruktion von Radialkolbenpumpen für Kraftstoffeinspritzsysteme wie Common-Rail-Einspritzsysteme verfügt.

Aus

der

nach

dem Anmeldetag

des Streitpatentes

veröffentlichten

DE 197 29 789 A1, die einen älteren Zeitrang als das Streitpatent aufweist und daher

bei der Prüfung des Patentgegenstandes auf Neuheit zu berücksichtigen ist, ist aus

den Fig 1 bis 4 eine radiale Kolbenpumpe mit einer in einem Pumpengehäuse 2 gelagerten Antriebswelle 4 bekannt, wobei die Antriebswelle 4 exzentrisch ausgebildet

ist oder in Umfangsrichtung mehrere nockenartige Erhebungen aufweist (aaO Anspruch 1). Weiterhin sind mehrere bezüglich der Antriebswelle 4 radial in einer jeweiligen Elementbohrung 20 angeordnete Kolben 14 vorgesehen, die durch Drehen der

Antriebswelle in der jeweiligen Elementbohrung 20 in radialer Richtung hin und her

bewegbar sind (aaO Anspruch 1). Dabei saugen sie Kraftstoff über einen Ansaugkanal 40, 42, 44, 46 und ein Ansaugventil 48 in einen Zylinderraum 12, der von dem

Kolben 14 in der Elementbohrung 20 begrenzt wird. Der Zylinderraum 12 ist mit einem Hochdruckkanal 60, 61, 65 verbunden, in dem ein Hochdruckventil 62 angeordnet ist (aaO Sp 3, Z 36 bis 47 und Sp 4, Z 30 bis 41).

Die Elementbohrung 20 ist in einem Elementkopf (Gehäuseteil 22) angeordnet. Neben der in Fig 2 und 4 gezeigten Ausführungsform der Elementbohrung als Durchgangsbohrung durch den Elementkopf ist dort auch die Ausführungsform offenbart,

die Elementbohrung als Sacklochbohrung im Gehäuseteil auszubilden (aaO Sp 2,

Z 24 bis 26), von dem weiterhin der Ansaugkanal und der Hochdruckkanal ausgehen. Ein Vergleich der Fig 1 und 3 zeigt, dass der Elementkopf die Form eines Quaders aufweist. Vom quaderförmigen Teil geht ein zylinderförmiger Vorsprung aus, an

dem ein Zentrierbund 68 zur Festlegung des Elementkopfes im Pumpengehäuse 2

angeordnet ist (aaO Sp 3, Z 58 bis 64).

Der Argumentation der Patentinhaberin, dass die in Fig 4 der DE 197 29 789 gezeigte Anordnung des Ansaugventils am äußeren Ende der Elementbohrung den

Fachmann davon abhalte, als Elementbohrung eine Sacklochbohrung vorzusehen,

folgt der Senat nicht.

Denn dort wird dem Fachmann in der Beschreibung die Lehre vermittelt, dass das

Ansaug- und das Hochdruckventil in den die Elementbohrung 39 aufnehmenden

Elementkopf 22 integriert sind (aaO Sp 2, Z 18 bis 23). Daraus folgt unmittelbar, dass

das Ansaugventil nicht in der Elementbohrung angeordnet sein muss, sondern auch

vergleichbar dem Hochdruckventil neben der Elementbohrung im Elementkopf angeordnet sein kann. Diese vom Fachmann mitgelesene Anordnung ermöglicht jedoch

ohne weiteres die dort angegebene Ausbildung der Elementbohrung als Sacklochbohrung, so dass diese Druckschrift auch eine Sachlochbohrung für die Elementbohrung offenbart.

Zum Hilfsantrag:

Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag ist - von der Einsprechenden unbestritten -

zulässig. Die mit dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag beanspruchte Radialkolbenpumpe wird dem zuständigen Fachmann jedoch durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach der DE 42 16 877 A1 nahegelegt.

Aus der DE 42 16 877 A1 ist eine Radialkolbenpumpe bekannt, die – wie auch die

Patentinhaberin einräumt - alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1

aufweist. Dort ist eine Radialkolbenpumpe mit einer in einem Pumpengehäuse 10

gelagerten Antriebswelle 18 gezeigt, wobei die Antriebswelle exzentrisch ausgebildet

ist (aaO Sp 4, Z 24 bis 28). In zur Pumpenwelle radial gerichteten Elementbohrungen 38 sind Kolben 40 angeordnet, die durch Drehen der Antriebswelle 18 in radialer

Richtung hin und her bewegbar sind. Dabei saugen sie Kraftstoff über einen Ansaugkanal 44, in dem ein Ansaugventil 46 angeordnet ist, in einen Zylinderraum 42, der

von dem Kolben 40 in der Elementbohrung 38 begrenzt wird, und fördern den Kraftstoff über einen Hochdruckkanal 48, in dem ein Hochdruckventil 50 angeordnet ist

(aaO Fig 1).

Diese Radialkolbenpumpe weist einen Elementkopf auf, der aus einem Zylindereinsatz 36 und einem den Zylindereinsatz 36 verschiebefest aufnehmenden Zylinderkopf besteht (aaO Sp 4, Z 48, 49 und Fig 1). Die im Elementkopf bzw. Zylindereinsatz 36 vorgesehene Elementbohrung 38 ist als Sackloch ausgebildet, von dem der

Ansaugkanal 44 und der Hochdruckkanal 48 ausgehen (aaO Fig 1). Wie ein Vergleich der Figuren 1 und 2 zeigt, ist der Zylinderkopf in Axialrichtung der Pumpe länger ausgebildet als in Querrichtung, so dass sich hieraus die dem Fachmann vertraute Form eines insbesondere die Verschraubung mit dem Pumpengehäuse 10 erleichternden Quaders für diesen Teil des Elementkopfs ergibt. Der Zylindereinsatz 36

des Elementkopfes bildet einen zylinderförmiger Vorsprung, mit dem der Elementkopf im Pumpengehäuse 10 festgelegt ist (aaO Fig 1). Wie der Fig 1 dieser

Druckschrift weiter unmittelbar zu entnehmen ist, sind der Ansaugkanal 44 und der

Hochdruckkanal 48 senkrecht zur Elementbohrung 38 angeordnet, wobei der Ansaugkanal und der Hochdruckkanal miteinander fluchten. Koaxial zum Ansaugkanal

und zum Hochdruckkanal sind Bohrungen vorgesehen, in denen das Ansaugventil 46

und das Hochdruckventil 50 angeordnet sind, so dass nicht nur der Ansaug- und der

Hochdruckkanal, sondern auch die Bohrungen für die Ventile miteinander und mit

den Kanälen fluchten (aaO Fig 1).

Bei Auslegung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag im Lichte des in der Streitpatentschrift beschriebenen und dargestellten Ausführungsbeispiels unterscheidet

sich dessen Gegenstand demgegenüber lediglich durch

die einteilige Ausbildung des Elementkopfs.

Abgesehen davon, dass dieses Merkmal im Patentanspruch 1 expressis verbis nicht

enthalten ist, ist es für den zuständigen Fachmann eine übliche Maßnahme, zweiteilige Gehäuseteile einteilig auszubilden. Diese Maßnahme wird ihm durch sein ständiges Bestreben nach Vereinfachung von Bauteilen und nach Verringerung der Anzahl der Bauteile nahegelegt. Hinzu kommt, dass sich auf diese Weise offensichtlich

die Anzahl der Dichtstellen verringern lässt. Einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte es

hierzu demnach nicht.

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die Patentansprüche 2 bis 4 keinen Bestand.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bülskämper

Bb