Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.03.2005 – 9 W (pat) 17/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 07. März 2005 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 42 442
…
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 07.März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und
Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Patent
mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am
07. März 2005,
Patentansprüche 2 bis 7 wie erteilt,
Beschreibung Spalten 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 07. März 2005,
Beschreibung Spalten 3 bis 5,
Zeichnungen Figuren 1-5,
jeweils wie erteilt.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
des Einspruchs das am 15. Oktober 1996 angemeldete und am 15. April 1999 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Heizsystem für Kraftfahrzeuge"
mit Beschluss vom 06. November 2002 widerrufen. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber
dem Stand der Technik nach der DE 28 02 625 A1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Patentinhaberinnen mit ihrer Beschwerde.
Sie sind der Auffassung, das Heizsystem nach dem Patent 196 42 442 (Streitpatent)
sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.
Die Patentinhaberinnen stellen den Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am
07. März 2005,
Patentansprüche 2 bis 7 wie erteilt,
Beschreibung Spalten 1 und 2, eingereicht am 07. März 2005,
Beschreibung Spalten 3 bis 5,
Zeichnungen Figuren 1-5,
jeweils wie erteilt.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Meinung nach ist der Gegenstand des Streitpatentes gegenüber dem Stand der
Technik nach der DE 28 02 625 A1 sowie gegenüber einer angeblich offenkundig
vorbenutzten Glühkerze nicht patentfähig. In der mündlichen Verhandlung am
07. März 2005 hat sie außerdem erklärt, dass sie den im Einspruchsverfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemachten Widerrufsgrund der
widerrechtlichen Entnahme als nicht mehr relevant ansieht.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
" Heizsystem für Kraftfahrzeuge, wobei
- das Heizsystem einen Regelkreis (RK) aus einer Heizung (2) als Regelstrecke und einer Regeleinrichtung (1) bildet,
- die Heizung (2) aus mindestens einer, jeweils mindestens einen
Heizwiderstand als Heizelement aufweisenden Heizstufe (21, 22, 23)
besteht, deren Heizleistung über den Heizstrom durch die mindestens eine Heizstufe (21, 22, 23) oder über die Heizspannung an der
mindestens einen Heizstufe (21, 22, 23) geregelt ist,
- die Regeleinrichtung (1) mindestens einen Linearregler (11, 12, 13)
aufweist,
- die Heizung (2) mit der Leistungs-Halbleiterbauelemente enthaltenden Regeleinrichtung (1) derart in einem Gehäuse (4) integriert ist,
dass die Verlustleistung der Regeleinrichtung (1) zum Heizen mitverwendet wird."
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Streitpatentschrift an.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg durch Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem
Umfang.
1. Das Patentbegehren ist unbestritten zulässig.
Das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen
Unterlagen offenbart.
Die Merkmale des Heizsystems nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergeben sich
aus dem erteilten Patentanspruch 1 iVm Angaben aus der Beschreibung des Streitpatents (Spalte 4, Zeilen 49-53; Spalte 5, Zeilen 1-6). Die entsprechenden Merkmale
finden sich in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 3 und 7 und in der ursprünglichen
Beschreibung (Seite 2, Zeilen 4-10; Seite 3, Zeilen 19-21).
Die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 stimmen bis auf angepasste Rückbeziehungen
mit den ursprünglichen Patentansprüchen 4 bis 6 und 8 bis 10 überein.
2. Das Patent betrifft ein Heizsystem für Kraftfahrzeuge. In der Beschreibung der
Patentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass bei einem bekannten derartigen Heizsystem Heizung und Kontrolleinheit als getrennte Module ausgebildet und an verschiedenen Stellen innerhalb des Kraftfahrzeugs angeordnet seien. Nachteilig sei
dabei, dass zum einen eine Vielzahl von Verbindungsleitungen zwischen Heizung
und Steuergerät erforderlich sei und dass zum andern die im Steuergerät entstehende Verlustleistung extra abgeführt werden müsse.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin,
ein Heizsystem für Kraftfahrzeuge anzugeben, das einen einfachen kompakten Aufbau besitzt und vorteilhafte Eigenschaften insbesondere hinsichtlich Störungsfreiheit und Funktionsweise aufweist.
Dieses Problem wird durch das Heizsystem mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
3. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Heizsystem nach dem Patentanspruch 1
ist neu.
Aus der DE 28 02 625 A1 ist eine Glühkerze für luftverdichtende Brennkraftmaschinen bekannt, die beim Anlassen der Brennkraftmaschine zum Vorheizen des Brennraumes verwendet wird. Mit einem als Glühstift dienenden rohrförmigen Bauelement 22 ragt die Glühkerze in den Brennraum des Motors, wobei das freie Ende des
Glühstiftes verschlossen ist. Innerhalb des Glühstiftes befinden sich zwei in dessen
Längsrichtung hintereinander angeordnete, in Reihe geschaltete elektrische Widerstandswendeln 28, 30. Die hintere Widerstandswendel 28 weist einen höheren positiven Temperatur-Koeffizienten für den Widerstandswert auf als die an der Spitze des
Glühstiftes liegende vordere Widerstandswendel 30. Bei kalter Glühkerze fließt nach
Einschalten derselben zunächst ein hoher elektrischer Strom, so dass die vordere
Wendel schnell aufglüht und den Glühstift erhitzt. Außer durch Eigenerwärmung infolge des Stromflusses wird die hintere Wendel durch die hohe Wärme der vorderen
Wendel erhitzt. Dies führt zu einer Erhöhung ihres elektrischen Widerstandes und
somit zur Begrenzung des beide Wendel durchfließenden Stromes. Auf diese Weise
lässt sich ein schneller Temperaturanstieg unter Vermeidung einer Beschädigung
bzw. Zerstörung der Wendel infolge Überhitzung erreichen.
Die Einsprechende meint, die vordere Wendel dieser Glühkerze sei eine Regelstrecke und die hintere Wendel deren zugehörige Regeleinrichtung. Dabei verkennt
sie, dass bei dieser Betrachtsweise keine an der Regelstrecke gemessene und von
dieser zur Regeleinrichtung unverändert rückgeführte Regelgröße existiert. Denn der
nach Ansicht der Einsprechenden als Regeleinrichtung fungierenden hinteren Wendel wird nicht die momentane Ist-Temperatur der vorderen Wendel zugeführt. Die
Temperatur der hinteren Wendel ist allenfalls mit beeinflusst von der Temperatur der
vorderen Wendel, sie ist aber nicht mit deren Temperatur - schon gar nicht vor Erreichen eines stationären Zustandes - identisch. Ein Großteil der Wärme der vorderen
Wendel fließt nämlich unmittelbar über die Glühstiftwandung in den Brennraum und
gelangt nicht zur hinteren Wendel. Der Widerstand der hinteren Wendel ändert sich
allein in Abhängigkeit von der - allerdings von der vorderen Wendel mit beeinflussten - momentanen Ist-Temperatur der hinteren Wendel selbst. Insofern gibt es bei
der vorbekannten Glühkerze keinen geschlossenen Verarbeitungskreis zwischen
Ergebnis- und Eingangsgröße und damit nicht den streitpatentgemäßen Regelkreis
aus einer Regeleinrichtung und der Heizung als Regelstrecke.
Das Heizsystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem
nach der DE 28 02 625 A1 aber nicht nur durch die Bildung eines Regelkreises als
solchem, sondern auch durch die Regeleinrichtung selbst. Diese enthält nämlich
Leistungs-Halbleiterbauelemente, die eine Regelung der Heizleistung innerhalb eines
Regelkreises im Sinne des Streitpatentes erst ermöglichen. Dagegen werden bei der
DE 28 02 625 A1 Drahtwendeln mit temperaturabhängigem elektrischen Widerstand
verwendet, die lediglich eine Anpassung der zugeführten "Antriebsenergie" für die
Heizung nach Maßgabe von unveränderbaren bauteil-spezifischen Eigenschaften
(Temperaturkoeffizient) bewirken.
Die vorbekannte Glühkerze vermag dem Heizsystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 somit die Neuheit nicht zu nehmen.
Die im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung durch Verwendung einer handelsüblichen
BERU-Stabglühkerze in einer Kühlwasser-Vorwärmeinrichtung eines Kfz-Motors
steht der Neuheit des Heizsystems nach dem Patentanspruch 1 ebenfalls nicht entgegen. Denn Stabglühkerzen dieser Art weisen prinzipiell gleichen Aufbau auf wie
die vorstehend erläuterte Glühkerze nach der DE 28 02 625 A1. Die diesbezüglichen
obenstehenden Ausführungen gelten demnach auch für den angeblich offenkundig
vorbenutzten Gegenstand.
4. Das Heizsystem nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Folgenden legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Diplom-Ingenieur der
Fachrichtung Kfz-Elektrik zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller/-zulieferer mit
der Auslegung von Steuerungen/Regelungen für Kfz-Heizsysteme befasst ist und
über einige Jahre Berufserfahrung verfügt.
Die Glühkerze nach der DE 28 02 625 A1 sowie die für Kühlwassererwärmung angeblich vorbenutzte BERU-Stabglühkerze mögen Heizsysteme für Kraftfahrzeuge
darstellen, die prinzipiell beispielsweise auch zur Vorheizung von (Diesel-)Kraftstoff
verwendet werden
könnten
(Streitpatentschrift
Spalte 5,
Zeilen 38-44;
DE 28 02 625 A1, Seite 5, letzter Absatz). Insofern mögen diese Heizsysteme das
hier betroffene Fachgebiet des Fachmannes berühren. Durch die Anordnung der den
elektrischen Strom begrenzenden Baueinheit (Vorwiderstand) in demselben Gehäuse wie das Heizelement bieten diese Glühkerzen auch die Möglichkeit, wie bei
dem Heizsystem nach dem Streitpatent die Verlustwärme dieser Baueinheit zur Aufheizung mitzuverwenden. Durch die Anordnung in demselben Gehäuse wird zudem
eine kompakte Bauweise erreicht, und das Funktionsprinzip ermöglicht einen störungsfreien Betrieb. Heizsysteme dieser bekannten Art weisen damit die dem Fachmann in der ihm gestellten Aufgabe geforderten Eigenschaften (Kompaktheit, Störungsfreiheit; s.o.) auf. Der Fachmann hat daher aus dieser Aufgabe heraus keine
Veranlassung zu einer Modifizierung überhaupt. Schon gar nicht erhält er eine Anregung zur Abkehr von der Strombegrenzung durch einen temperaturabhängigen Vorwiderstand und statt dessen zur Verwendung einer Regeleinrichtung mit
Leistungs-Halbleiterbauelementen, die in das Gehäuse der Heizeinrichtung integriert
sind.
Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand.
Die Patentansprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Heizsystems nach dem Patentanspruch 1, die keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Sie
haben deshalb ebenfalls Bestand.
5. Da wie oben ausgeführt das Heizsystem nach der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung dem Heizsystem nach dem Patentanspruch 1 weder die Neuheit zu nehmen
noch dieses nahezulegen vermag, brauchte der behaupteten Vorbenutzungshandlung nicht nachgegangen zu werden.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Reinhardt
Bb