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BPatG Beschluss vom 07.03.2005 – 9 W (pat) 17/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 07. März 2005 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 42 442

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 07.März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und

Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Patent

mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am

07. März 2005,

Patentansprüche 2 bis 7 wie erteilt,

Beschreibung Spalten 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 07. März 2005,

Beschreibung Spalten 3 bis 5,

Zeichnungen Figuren 1-5,

jeweils wie erteilt.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

des Einspruchs das am 15. Oktober 1996 angemeldete und am 15. April 1999 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

"Heizsystem für Kraftfahrzeuge"

mit Beschluss vom 06. November 2002 widerrufen. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber

dem Stand der Technik nach der DE 28 02 625 A1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Patentinhaberinnen mit ihrer Beschwerde.

Sie sind der Auffassung, das Heizsystem nach dem Patent 196 42 442 (Streitpatent)

sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.

Die Patentinhaberinnen stellen den Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am

07. März 2005,

Patentansprüche 2 bis 7 wie erteilt,

Beschreibung Spalten 1 und 2, eingereicht am 07. März 2005,

Beschreibung Spalten 3 bis 5,

Zeichnungen Figuren 1-5,

jeweils wie erteilt.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Meinung nach ist der Gegenstand des Streitpatentes gegenüber dem Stand der

Technik nach der DE 28 02 625 A1 sowie gegenüber einer angeblich offenkundig

vorbenutzten Glühkerze nicht patentfähig. In der mündlichen Verhandlung am

07. März 2005 hat sie außerdem erklärt, dass sie den im Einspruchsverfahren vor

dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemachten Widerrufsgrund der

widerrechtlichen Entnahme als nicht mehr relevant ansieht.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

" Heizsystem für Kraftfahrzeuge, wobei

- das Heizsystem einen Regelkreis (RK) aus einer Heizung (2) als Regelstrecke und einer Regeleinrichtung (1) bildet,

- die Heizung (2) aus mindestens einer, jeweils mindestens einen

Heizwiderstand als Heizelement aufweisenden Heizstufe (21, 22, 23)

besteht, deren Heizleistung über den Heizstrom durch die mindestens eine Heizstufe (21, 22, 23) oder über die Heizspannung an der

mindestens einen Heizstufe (21, 22, 23) geregelt ist,

- die Regeleinrichtung (1) mindestens einen Linearregler (11, 12, 13)

aufweist,

- die Heizung (2) mit der Leistungs-Halbleiterbauelemente enthaltenden Regeleinrichtung (1) derart in einem Gehäuse (4) integriert ist,

dass die Verlustleistung der Regeleinrichtung (1) zum Heizen mitverwendet wird."

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Streitpatentschrift an.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg durch Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem

Umfang.

1. Das Patentbegehren ist unbestritten zulässig.

Das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen

Unterlagen offenbart.

Die Merkmale des Heizsystems nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergeben sich

aus dem erteilten Patentanspruch 1 iVm Angaben aus der Beschreibung des Streitpatents (Spalte 4, Zeilen 49-53; Spalte 5, Zeilen 1-6). Die entsprechenden Merkmale

finden sich in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 3 und 7 und in der ursprünglichen

Beschreibung (Seite 2, Zeilen 4-10; Seite 3, Zeilen 19-21).

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 stimmen bis auf angepasste Rückbeziehungen

mit den ursprünglichen Patentansprüchen 4 bis 6 und 8 bis 10 überein.

2. Das Patent betrifft ein Heizsystem für Kraftfahrzeuge. In der Beschreibung der

Patentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass bei einem bekannten derartigen Heizsystem Heizung und Kontrolleinheit als getrennte Module ausgebildet und an verschiedenen Stellen innerhalb des Kraftfahrzeugs angeordnet seien. Nachteilig sei

dabei, dass zum einen eine Vielzahl von Verbindungsleitungen zwischen Heizung

und Steuergerät erforderlich sei und dass zum andern die im Steuergerät entstehende Verlustleistung extra abgeführt werden müsse.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin,

ein Heizsystem für Kraftfahrzeuge anzugeben, das einen einfachen kompakten Aufbau besitzt und vorteilhafte Eigenschaften insbesondere hinsichtlich Störungsfreiheit und Funktionsweise aufweist.

Dieses Problem wird durch das Heizsystem mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.

3. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Heizsystem nach dem Patentanspruch 1

ist neu.

Aus der DE 28 02 625 A1 ist eine Glühkerze für luftverdichtende Brennkraftmaschinen bekannt, die beim Anlassen der Brennkraftmaschine zum Vorheizen des Brennraumes verwendet wird. Mit einem als Glühstift dienenden rohrförmigen Bauelement 22 ragt die Glühkerze in den Brennraum des Motors, wobei das freie Ende des

Glühstiftes verschlossen ist. Innerhalb des Glühstiftes befinden sich zwei in dessen

Längsrichtung hintereinander angeordnete, in Reihe geschaltete elektrische Widerstandswendeln 28, 30. Die hintere Widerstandswendel 28 weist einen höheren positiven Temperatur-Koeffizienten für den Widerstandswert auf als die an der Spitze des

Glühstiftes liegende vordere Widerstandswendel 30. Bei kalter Glühkerze fließt nach

Einschalten derselben zunächst ein hoher elektrischer Strom, so dass die vordere

Wendel schnell aufglüht und den Glühstift erhitzt. Außer durch Eigenerwärmung infolge des Stromflusses wird die hintere Wendel durch die hohe Wärme der vorderen

Wendel erhitzt. Dies führt zu einer Erhöhung ihres elektrischen Widerstandes und

somit zur Begrenzung des beide Wendel durchfließenden Stromes. Auf diese Weise

lässt sich ein schneller Temperaturanstieg unter Vermeidung einer Beschädigung

bzw. Zerstörung der Wendel infolge Überhitzung erreichen.

Die Einsprechende meint, die vordere Wendel dieser Glühkerze sei eine Regelstrecke und die hintere Wendel deren zugehörige Regeleinrichtung. Dabei verkennt

sie, dass bei dieser Betrachtsweise keine an der Regelstrecke gemessene und von

dieser zur Regeleinrichtung unverändert rückgeführte Regelgröße existiert. Denn der

nach Ansicht der Einsprechenden als Regeleinrichtung fungierenden hinteren Wendel wird nicht die momentane Ist-Temperatur der vorderen Wendel zugeführt. Die

Temperatur der hinteren Wendel ist allenfalls mit beeinflusst von der Temperatur der

vorderen Wendel, sie ist aber nicht mit deren Temperatur - schon gar nicht vor Erreichen eines stationären Zustandes - identisch. Ein Großteil der Wärme der vorderen

Wendel fließt nämlich unmittelbar über die Glühstiftwandung in den Brennraum und

gelangt nicht zur hinteren Wendel. Der Widerstand der hinteren Wendel ändert sich

allein in Abhängigkeit von der - allerdings von der vorderen Wendel mit beeinflussten - momentanen Ist-Temperatur der hinteren Wendel selbst. Insofern gibt es bei

der vorbekannten Glühkerze keinen geschlossenen Verarbeitungskreis zwischen

Ergebnis- und Eingangsgröße und damit nicht den streitpatentgemäßen Regelkreis

aus einer Regeleinrichtung und der Heizung als Regelstrecke.

Das Heizsystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem

nach der DE 28 02 625 A1 aber nicht nur durch die Bildung eines Regelkreises als

solchem, sondern auch durch die Regeleinrichtung selbst. Diese enthält nämlich

Leistungs-Halbleiterbauelemente, die eine Regelung der Heizleistung innerhalb eines

Regelkreises im Sinne des Streitpatentes erst ermöglichen. Dagegen werden bei der

DE 28 02 625 A1 Drahtwendeln mit temperaturabhängigem elektrischen Widerstand

verwendet, die lediglich eine Anpassung der zugeführten "Antriebsenergie" für die

Heizung nach Maßgabe von unveränderbaren bauteil-spezifischen Eigenschaften

(Temperaturkoeffizient) bewirken.

Die vorbekannte Glühkerze vermag dem Heizsystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 somit die Neuheit nicht zu nehmen.

Die im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung durch Verwendung einer handelsüblichen

BERU-Stabglühkerze in einer Kühlwasser-Vorwärmeinrichtung eines Kfz-Motors

steht der Neuheit des Heizsystems nach dem Patentanspruch 1 ebenfalls nicht entgegen. Denn Stabglühkerzen dieser Art weisen prinzipiell gleichen Aufbau auf wie

die vorstehend erläuterte Glühkerze nach der DE 28 02 625 A1. Die diesbezüglichen

obenstehenden Ausführungen gelten demnach auch für den angeblich offenkundig

vorbenutzten Gegenstand.

4. Das Heizsystem nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Folgenden legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Kfz-Elektrik zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller/-zulieferer mit

der Auslegung von Steuerungen/Regelungen für Kfz-Heizsysteme befasst ist und

über einige Jahre Berufserfahrung verfügt.

Die Glühkerze nach der DE 28 02 625 A1 sowie die für Kühlwassererwärmung angeblich vorbenutzte BERU-Stabglühkerze mögen Heizsysteme für Kraftfahrzeuge

darstellen, die prinzipiell beispielsweise auch zur Vorheizung von (Diesel-)Kraftstoff

verwendet werden

könnten

(Streitpatentschrift

Spalte 5,

Zeilen 38-44;

DE 28 02 625 A1, Seite 5, letzter Absatz). Insofern mögen diese Heizsysteme das

hier betroffene Fachgebiet des Fachmannes berühren. Durch die Anordnung der den

elektrischen Strom begrenzenden Baueinheit (Vorwiderstand) in demselben Gehäuse wie das Heizelement bieten diese Glühkerzen auch die Möglichkeit, wie bei

dem Heizsystem nach dem Streitpatent die Verlustwärme dieser Baueinheit zur Aufheizung mitzuverwenden. Durch die Anordnung in demselben Gehäuse wird zudem

eine kompakte Bauweise erreicht, und das Funktionsprinzip ermöglicht einen störungsfreien Betrieb. Heizsysteme dieser bekannten Art weisen damit die dem Fachmann in der ihm gestellten Aufgabe geforderten Eigenschaften (Kompaktheit, Störungsfreiheit; s.o.) auf. Der Fachmann hat daher aus dieser Aufgabe heraus keine

Veranlassung zu einer Modifizierung überhaupt. Schon gar nicht erhält er eine Anregung zur Abkehr von der Strombegrenzung durch einen temperaturabhängigen Vorwiderstand und statt dessen zur Verwendung einer Regeleinrichtung mit

Leistungs-Halbleiterbauelementen, die in das Gehäuse der Heizeinrichtung integriert

sind.

Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand.

Die Patentansprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Heizsystems nach dem Patentanspruch 1, die keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Sie

haben deshalb ebenfalls Bestand.

5. Da wie oben ausgeführt das Heizsystem nach der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung dem Heizsystem nach dem Patentanspruch 1 weder die Neuheit zu nehmen

noch dieses nahezulegen vermag, brauchte der behaupteten Vorbenutzungshandlung nicht nachgegangen zu werden.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Reinhardt

Bb