Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 09.03.2005 – 28 W (pat) 367/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 367/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 64 654 10.99

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.

Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen der Kl. 12, 25, 37

„Fahrzeuge; Bekleidung; Reparatur von Fahrzeugen“

am 09. März 1999 registrierten Wortmarke 398 64 654

„BAD BOYS TOY“

ist Widerspruch erhoben worden aus der am 06. Dezember 1988 international

registrierten Wortmarke IR 532 372

„BAD BOYS“

geschützt für die Waren der Kl. 3, 18 und 25, unter anderem für Bekleidung.

Der Widerspruch richtet sich seit dem Erinnerungsverfahren nur noch gegen die

Waren der Klasse 25 der angegriffenen Marke (vgl. S. 42 der Amtsakte).

Die Markenstelle für Klasse 29 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen

zurückgewiesen mit der Begründung, trotz zum Teil identischer Waren scheide

eine Verwechslungsgefahr aus, da der identische Wortbestandteil „BAD BOYS“

mangels selbständiger Kollisionsfähigkeit in der angegriffenen Marke nicht isoliert

der Widerspruchsmarke gegenübergestellt werden könne, vielmehr präsentiere

sich die angegriffene Marke als zusammengehöriger Ausdruck. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, da kein entsprechend benutztes

Serienzeichen ersichtlich sei und in der angegriffenen Marke alle Wortbestandteile

gleichwertig seien.

Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, in der sie eine erhöhte

Kennzeichnungskraft ihrer IR-Marke aufgrund von starker Benutzung geltend macht und eine Verkürzung der angegriffenen Marke durch die beteiligten

Verkehrskreise auf die ersten beiden Worte für naheliegend hält.

Der Markeninhaber hat daraufhin den Verzicht hinsichtlich der

im

Warenverzeichnis aufgeführten

„Bekleidung“ erklärt und beantragt die

Kostenauferlegung zu Lasten der Widersprechenden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat sich aber in der Hauptsache erledigt.

Nachdem der Markeninhaber im Beschwerdeverfahren auf die Waren verzichtet

hat, gegen die sich der Widerspruch nur noch richtete, ist die Kollisionslage

entfallen.

Hinsichtlich der Kosten sieht der Senat keinen Anlass, von der gesetzlichen Regel

des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, wonach jeder Verfahrensbeteiligte

grundsätzlich seine Kosten selbst trägt, zumal keinerlei Billigkeitsgesichtspunkte

für eine andere Kostenentscheidung ersichtlich und auch vom Markeninhaber

nicht vorgetragen worden sind.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb