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BPatG Beschluss vom 09.03.2005 – 9 W (pat) 50/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 50/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 63 122.7-21

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2003 aufgehoben

und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen beim Bundespatentgericht am 17. Februar 2005,

- Patentansprüche 9 bis 11, eingegangen beim Bundespatentgericht am 23. Februar 2005,

- Beschreibung Seiten 1, 4, 5, 7-11, 14, eingegangen beim

Bundespatentgericht am 17. Februar 2005,

- Beschreibung Seiten 2, 3, 6, 12, 13, 15, eingegangen

beim Bundespatentgericht am 23. Februar 2005,

(mit redaktioneller Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten auf Seite 12 --> "eine" geändert in "ein" (zweite Zeile

von unten), "die" geändert in "der" (letzte Zeile)),

- Figuren 1 bis 4, eingegangen beim Deutschen Patent-

und Markenamt am 18. Januar 2002,

- Figuren 5 bis 7, eingegangen beim Bundespatentgericht

am 17. Februar 2005,

Anmeldetag ist der 20. Dezember 2001. Die Bezeichnung lautet:

"Rollo für Kraftfahrzeugfenster im Dachbereich".

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

20. Dezember 2001 mit der Bezeichnung

"Doppelrollo für gekrümmte Scheiben"

eingegangen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 J des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen. Ihren Beschluss hat sie auf die Gründe des Bescheides vom

19. September 2002 gestützt. Darin hat sie die Auffassung vertreten, dass das

Rollo nach dem Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der

DE-PS 344 417 nicht mehr neu sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom

18. Januar 2005 und fernmündlicher Absprache am 17. Februar 2005 legt sie

überarbeitete Unterlagen mit neuen Patentansprüchen vor und meint, das nunmehr geltende Patentbegehren sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand

der Technik patentfähig.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Rollo (11) für Kraftfahrzeugfenster im Dachbereich, mit

- wenigstens einer drehbar gelagerten Wickelwelle (16,17),

- einer an der wenigstens einen Wickelwelle (16, 17) befestigten

Rollobahn (18, 19), deren von der wenigstens einen Wickelwelle (16, 17) abliegende Kante mit einer Zugstabanordnung (21,

22, 36) versehen ist,

- einem Federmotor (35), durch den die Wickelwelle (16, 17) im

Sinne des Aufwickelns der Rollobahn (18, 19) vorgespannt ist,

- wenigstens zwei Führungsschienen (37, 38), mittels denen die

Zugstabanordnung (21, 22, 36) geführt ist,

- wenigstens einer Freilaufbremse (51), die auf einem mit der Zugstabanordnung (21, 22 ,36) verbundenen Bremsenträger (39, 41)

befestigt ist, der Führungselemente (44, 46) zu seiner längsverschieblichen Führung an der Führungsschiene (37, 38) und einen Klemmnocken (76) lagert, der um eine an dem Bremsenträger (39, 41) angeordnete Achse (75) schwenkbar ist, die rechtwinklig zu der Achse der Führungsschiene (37, 38) verläuft, wobei Klemmnocken (76) und Führungselemente (44, 46) derart mit

der Führungsschiene (37, 38) zusammenwirken, dass eine Bewegung der Zugstabanordnung (21, 22, 36) zu der Wickelwelle (16, 17) hin gebremst ist, während in der entgegengesetzten

Richtung zumindest nahezu keinerlei Bremswirkung entfaltet

wird, und

- einer Betätigungseinrichtung (70, 71), die mit dem Klemmnokken (76) gekuppelt ist, um den Klemmnocken (76) wahlweise zu

lüften."

An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis

11 an.

Im Prüfungsverfahren waren außer der DE-PS 344 417 noch folgende Entgegenhaltungen in Betracht gezogen worden:

- WO 01/94 139 A1

- DE 38 13 153 A1

- DE 195 04 257 A1

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig.

Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik zugrunde, der bei einem Fahrzeugausrüster/-zulieferer mit

der Konstruktion von Sonnenschutzeinrichtungen befasst ist und über einige Jahre

Berufserfahrung verfügt.

Die Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich in fachmännischer Bewertung der Angaben aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit Angaben aus der Beschreibung (Seite 4, Zeilen 24-26; Seite 18, Zeilen 7-17).

Die Patentansprüche 2-5 und 10, 11 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen

Patentansprüchen 2-5 und 25, 26.

Patentanspruch 6 folgt aus dem ursprünglichen Anspruch 6 in Verbindung mit der

Beschreibung (Seite 19, Zeilen 4-8).

Patentanspruch 7 ergibt sich aus inhaltlicher Verknüpfung der Patentansprüche 8,

11 und 14.

Der Sachverhalt nach Patentanspruch 8 folgt aus der inhaltlichen Verbindung der

Patentansprüche 8, 12 und 14.

Die Ausgestaltung nach dem Patentanspruch 9 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 17 unter Hinzufügen von Angaben aus der Beschreibung

(Seite 14, Zeilen 29-33; Seite 18, Zeilen 13-17).

2. Die Patentanmeldung betrifft ein Rollo für Kraftfahrzeugfenster im Dachbereich.

In der Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass bei einem Rollo

nach Art der DE-PS 344 417 die Ausführung hinsichtlich der Tolerierung mit zusätzlichen Führungseinrichtungen problematisch ist.

Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin,

eine in einer Bewegungsrichtung wirksame Bremseinrichtung zu

schaffen, die hinsichtlich der Lage der Führungseinrichtungen unproblematisch ist.

Dieses Problem wird durch das Rollo mit den in Patentanspruch 1 angegebenen

Merkmalen gelöst.

3. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Rollo nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu.

Keine der in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen zeigt ein Rollo mit sämtlichen in Patentanspruch 1 genannten Merkmalen. Insbesondere ist aus keiner der

Entgegenhaltungen eine Freilaufbremse mit einem auf einem Bremsenträger zusammen mit Führungselementen gelagerten Klemmnocken bekannt.

Zur Gestaltung des Rollos nach dem Patentanspruch 1 war am Anmeldetag eine

erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Zur Definition des Durchschnittsfachmannes wird auf obenstehende Ausführungen

im die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche betreffenden Abschnitt verwiesen.

Bei der Stellvorrichtung für Rollvorhänge nach der DE-PS 344 417 ist am freien

Ende der Rollobahn (Rollvorhang a) eine kastenförmige Randschiene b als Zugstab vorgesehen. An ihren gegenüberliegenden Endbereichen ist die Randschiene

jeweils an einer Führungsstange f geführt, wobei Laufrollen zum Zusammenwirken

mit den Führungsstangen in dem kastenförmigen Körper der Randschiene vorgesehen sein können (Seite 2, Zeilen 85-90). Ebenfalls in dem kastenförmigen Körper ist eine Hebelanordnung vorgesehen. Diese umfaßt in jedem Endbereich der

Randschiene einen Sperrhebel d, der die Führungsstangen ringförmig umgreift.

Die Sperrhebel sind jeweils um einen Zapfen schwenkbar, der rechtwinklig zur

Achse der Führungsstange verläuft. In ihrer Bremsstellung sind die Sperrhebel so

zu einer die Führungsstangen senkrecht schneidenden Ebene geneigt, dass sie

jeweils mit gegenüberliegenden Randbereichen ihrer ringförmigen Öffnung die zugeordnete Führungsstange kontaktieren und sich dabei an der Führungsstange

verklemmen. Dadurch wird eine Bewegung der Randschiene und mit dieser der

Rollobahn verhindert. Zum Lösen der durch Federkraft bewirkten Bremsstellung

der Sperrhebel kann ein Druckknopf k betätigt werden, der über weitere Hebel i

auf die Sperrhebel wirkt und diese entgegen der Federkraft in eine Stellung bewegt, in der die Führungsstangen freien Durchtritt durch die ringförmigen Öffnungen haben.

Diese Druckschrift vermittelt die Lehre, die Bremswirkung durch Verklemmen des

Bremselementes (Sperrhebel) an der Führungsstange zu erzielen. In ihrer klemmenden Bremsstellung bestimmen die Sperrhebel dabei allerdings die Zentrierung

der Randschiene relativ zu den Führungsstangen. Bei nicht exakter Positions-

Übereinstimmung mit den vorhandenen Führungen der Randschiene kann es

dann dazu kommen, dass die Sperrhebel nicht vollständig in ihre Bremsstellung

schwenken und demnach nicht die volle Bremskraft entfalten können.

Um davon ausgehend eine hinsichtlich der Lage der Führungseinrichtungen unproblematische Bremseinrichtung zu schaffen, bietet es sich an, die Führungen in

der Randschiene des vorbekannten Rollos mit Spiel gegenüber den Führungsstangen zu versehen, oder aber die Sperrhebel in Querrichtung begrenzt verschieblich zu lagern. Dabei kann die konstruktive Realisierung des Bremsmechanismus als solche grundsätzlich übernommen werden.

Diese an sich naheliegenden Möglichkeiten hat der Fachmann hier jedoch nicht

ergriffen. Vielmehr hat er in Abkehr davon erkannt, dass bei nur von jeweils einer

Seite die Führungsstangen beaufschlagenden Bremselementen (Klemmnocken)

die durch diese aufgebrachte zentrierende Kraft ihr Widerlager in den Führungselementen findet. Dabei stellt sich die Schwenklage der Klemmnocken ohne Einbuße an Bremswirkung zu der durch die Führungselemente des Zugstabes bestimmten Position desselben ein, wodurch eine Unempfindlichkeit gegen unvermeidbare maßliche Ungenauigkeiten erzielt ist. Überdies wird die Bremskraft über

Reibschluss erzeugt und schonender auf die Führungsschiene aufgebracht als

durch Verklemmen. Zu einer solchen Ausgestaltung kann die DE-PS 344 417 keine Anregung geben.

Die übrigen Druckschriften haben nicht Bremseinrichtungen zum Gegenstand. Infolgedessen geben sie keine Hinweise zu deren Ausgestaltung und insbesondere

nicht zu einer Ausgestaltung nach Art vorliegender Patentanmeldung.

Der geltende Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.

Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 11, die zweckmäßige Weiterbildungen

des Rollos nach Patentanspruch 1 betreffen und keine Selbstverständlichkeiten

darstellen.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Reinhardt