Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 10.03.2005 – 15 W (pat) 306/04
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 306/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. März 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 33 738
( hier: Einspruch der Einsprechenden zu 2)
… 6.70
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan sowie der Richterin
Klante
beschlossen:
Der Einspruch der Einsprechenden zu 2) wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
I
Gegen das am 22. August 1996 angemeldete und am 16. Mai 2002 veröffentlichte
Patent 196 33 738 der Patentinhaberin hat die Einsprechende zu 2) am
15. Juli 2002 rechtzeitig Einspruch erhoben und die Einspruchsgebühr ebenfalls
rechtzeitig gezahlt.
Die Einsprechende zu 2) führt mit Schriftsatz vom 11. Juli 2002 fünf Anlagen an
und macht geltend, dass aufgrund der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Gründen
„die Erteilung der Patentschrift DE 196 33 738 C2 mit dem darin beschriebenen
Thema über den Einsatz von Fuzzy-Techniken bei Gießspiegelregelungen...
abzulehnen“ sei.
Sie beantragt sinngemäß,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin begehrt die Aufrechterhaltung des Patents.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakten Bezug genommen.
II.
Der Einspruch der Einspechenden zu 2) ist unzulässig.
Gemäß § 59 Abs 1 Satz 2 PatG ist der Einspruch schriftlich zu erklären und zu
begründen. Dabei sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben (§ 59 Abs 1 Satz 4 PatG): Ausreichend substantiiert ist eine
Einspruchsbegründung, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten
Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände im einzelnen so darlegt,
dass Patentamt und Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das
Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen
ziehen können.
Vorliegend hat sich die Einsprechende zu 2) ausschließlich auf offenkundige
Vorbenutzung berufen. Die Begründung eines Einspruchs, der sich auf eine
Vorbenutzung stützt, ist nur dann ausreichend substantiiert, wenn sie konkrete
Angaben enthält, was, wo, wann, wie, durch wen in öffentlich zugänglicher Weise
geschehen ist (vgl Schulte, PatG, 7. Auflage 2005, § 59 Rdnr 78ff; Schwendy/-
Keukenschrijver in: Busse, PatG, 6. Auflage § 59 Rdnr 84). Anzugeben ist ein
bestimmter Gegenstand der Benutzung, bestimmte Umstände zur öffentlichen
Zugänglichkeit und nachprüfbaren Angaben dazu, wann der Gegenstand in dieser
Weise benutzt worden ist (vgl Schwendy/Keukenschrijver, aaO; BGH GRUR 1997,
740 Tabakdose). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Einsprechende zu 2) hat in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2002 lediglich
ausgeführt, dass sich ihr Unternehmen bereits seit 1992 aufgrund eines
entsprechenden Auftrags mit der Anwendung von Fuzzy-Techniken befasse,
wobei parallel zur praktrischen Anwendung mit Partnern entsprechende
Forschung betrieben worden sei. Dabei stellen die Anlagen 1 bis 3 aber nur einen
Briefwechsel hinsichtlich staatlicher Förderung diesbezüglich dar, ohne den
Forschungsinhalt in irgendeiner Weise zu substantiieren. Anlage 1 ist ein
Zuwendungsbescheid des sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und
Arbeit. Demnach darf die Zuwendung nur für ein Vorhaben „Erhöhung der Qualität
moderner Stranggießanlagen durch den Einsatz der Fuzzy-Technologie“ verwandt
werden, der Forschungsinhalt selbst wird nicht substantiiert. Anlage 2 betrifft eine
Änderung der Höhe der Zuwendungsquoten. Anlage 3 enthält ein Schreiben der
Einsprechenden an Prof. B…, in dem auf den Zuwendungsbescheid Bezug
genommen wurde und in dem es heißt :“ Für unser gemeinsames Modell, welches
auf der CBIT Hannover 1996 ausgestellt wurde, ist Ihre Kostenbeteiligung …,--
DM“. Auch hier ist nicht klar, was in öffentlich zugänglicher Weise geschehen ist.
Vielmehr heißt es
lediglich
lapidar
„unser gemeinsames Modell“. Die
Einsprechende 2) hat dann in dem Einspruchsschreiben unter „3.“ auf eine
„Vorstellung“ und eine Reihe von vier „Vorträgen“ hingewiesen. Ein konkreter
Gegenstand, der vorgestellt oder vorgetragen worden sein soll, wird hier nicht
bezeichnet, so dass das zum Beleg der offenkundigen Vorbenutzung das nötige
„Was“ fehlt. Es folgt im Schriftsatz der Einsprechenden zu 2) vom 11. Juli 2002
dann der Hinweis auf eine „Anlage 4“ mit einem Abschlußbericht, der zwar ein
konkretes „Was“ wiedergibt, von dem aber unklar ist, inwieweit es bei den „Vorträgen“ oder der „Vorstellung“ vorgetragen worden ist. Ein Vorgang, der als
„Abschlußbericht“ bezeichnet wird, ist in der Regel nicht identisch mit einem
„Vortrag“ oder einer „Vorstellung“ auf einer Messe. Mit der Anlage 4 liegen zwar
prinzipiell auch Forschungsergebnisse hinsichtlich des Einsatzes der Fuzzy-
Technologie, d.h. eines Fuzzy-Reglers in der Gießspiegelregelung bei modernen
Stranggießanlagen vor, die Einsprechende zu 2) führte aber in ihrem vorstehend
genannten Schriftsatz in keiner Weise aus, welche Relevanz diese Erkenntnisse
im einzelnen hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstandes der Ansprüche
des angegriffenen Patents haben. Des weiteren ist auch nicht dargetan, inwieweit
dieses Material überhaupt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Hierbei
handelt es sich lediglich um einen Abschlußbericht, nicht um einen Vortrag, der
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Der Abschlußbericht ist
darüber hinaus auf Oktober 1996 datiert und stellt somit auch deshalb keinen
vorveröffentlichten zu berücksichtigenden Stand der Technik dar, denn
Anmeldetag war der 22. August 1996. Die von der Einsprechenden zu 2)
angeführte Anlage 5, auf die sie sich lediglich als „Veröffentlichung des Themas in
der jährlich erscheinenden Broschüre des sächsischen Staatsministeriums für
Wirtschaft und Arbeit“ bezieht, ist nicht datiert und kann deshalb ebenfalls keine
Berücksichtigung finden.
Nach alledem war der Einspruch der Einsprechenden zu 2) deshalb als unzulässig
zu verwerfen.
Kahr
Jordan
Niklas
Klante
Na