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BPatG Beschluss vom 10.03.2005 – 15 W (pat) 306/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 306/04

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. März 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 33 738

( hier: Einspruch der Einsprechenden zu 2)

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan sowie der Richterin

Klante

beschlossen:

Der Einspruch der Einsprechenden zu 2) wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

I

Gegen das am 22. August 1996 angemeldete und am 16. Mai 2002 veröffentlichte

Patent 196 33 738 der Patentinhaberin hat die Einsprechende zu 2) am

15. Juli 2002 rechtzeitig Einspruch erhoben und die Einspruchsgebühr ebenfalls

rechtzeitig gezahlt.

Die Einsprechende zu 2) führt mit Schriftsatz vom 11. Juli 2002 fünf Anlagen an

und macht geltend, dass aufgrund der in den Anlagen 1 bis 5 genannten Gründen

„die Erteilung der Patentschrift DE 196 33 738 C2 mit dem darin beschriebenen

Thema über den Einsatz von Fuzzy-Techniken bei Gießspiegelregelungen...

abzulehnen“ sei.

Sie beantragt sinngemäß,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin begehrt die Aufrechterhaltung des Patents.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakten Bezug genommen.

II.

Der Einspruch der Einspechenden zu 2) ist unzulässig.

Gemäß § 59 Abs 1 Satz 2 PatG ist der Einspruch schriftlich zu erklären und zu

begründen. Dabei sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben (§ 59 Abs 1 Satz 4 PatG): Ausreichend substantiiert ist eine

Einspruchsbegründung, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten

Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände im einzelnen so darlegt,

dass Patentamt und Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das

Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen

ziehen können.

Vorliegend hat sich die Einsprechende zu 2) ausschließlich auf offenkundige

Vorbenutzung berufen. Die Begründung eines Einspruchs, der sich auf eine

Vorbenutzung stützt, ist nur dann ausreichend substantiiert, wenn sie konkrete

Angaben enthält, was, wo, wann, wie, durch wen in öffentlich zugänglicher Weise

geschehen ist (vgl Schulte, PatG, 7. Auflage 2005, § 59 Rdnr 78ff; Schwendy/-

Keukenschrijver in: Busse, PatG, 6. Auflage § 59 Rdnr 84). Anzugeben ist ein

bestimmter Gegenstand der Benutzung, bestimmte Umstände zur öffentlichen

Zugänglichkeit und nachprüfbaren Angaben dazu, wann der Gegenstand in dieser

Weise benutzt worden ist (vgl Schwendy/Keukenschrijver, aaO; BGH GRUR 1997,

740 Tabakdose). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die Einsprechende zu 2) hat in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2002 lediglich

ausgeführt, dass sich ihr Unternehmen bereits seit 1992 aufgrund eines

entsprechenden Auftrags mit der Anwendung von Fuzzy-Techniken befasse,

wobei parallel zur praktrischen Anwendung mit Partnern entsprechende

Forschung betrieben worden sei. Dabei stellen die Anlagen 1 bis 3 aber nur einen

Briefwechsel hinsichtlich staatlicher Förderung diesbezüglich dar, ohne den

Forschungsinhalt in irgendeiner Weise zu substantiieren. Anlage 1 ist ein

Zuwendungsbescheid des sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und

Arbeit. Demnach darf die Zuwendung nur für ein Vorhaben „Erhöhung der Qualität

moderner Stranggießanlagen durch den Einsatz der Fuzzy-Technologie“ verwandt

werden, der Forschungsinhalt selbst wird nicht substantiiert. Anlage 2 betrifft eine

Änderung der Höhe der Zuwendungsquoten. Anlage 3 enthält ein Schreiben der

Einsprechenden an Prof. B…, in dem auf den Zuwendungsbescheid Bezug

genommen wurde und in dem es heißt :“ Für unser gemeinsames Modell, welches

auf der CBIT Hannover 1996 ausgestellt wurde, ist Ihre Kostenbeteiligung …,--

DM“. Auch hier ist nicht klar, was in öffentlich zugänglicher Weise geschehen ist.

Vielmehr heißt es

lediglich

lapidar

„unser gemeinsames Modell“. Die

Einsprechende 2) hat dann in dem Einspruchsschreiben unter „3.“ auf eine

„Vorstellung“ und eine Reihe von vier „Vorträgen“ hingewiesen. Ein konkreter

Gegenstand, der vorgestellt oder vorgetragen worden sein soll, wird hier nicht

bezeichnet, so dass das zum Beleg der offenkundigen Vorbenutzung das nötige

„Was“ fehlt. Es folgt im Schriftsatz der Einsprechenden zu 2) vom 11. Juli 2002

dann der Hinweis auf eine „Anlage 4“ mit einem Abschlußbericht, der zwar ein

konkretes „Was“ wiedergibt, von dem aber unklar ist, inwieweit es bei den „Vorträgen“ oder der „Vorstellung“ vorgetragen worden ist. Ein Vorgang, der als

„Abschlußbericht“ bezeichnet wird, ist in der Regel nicht identisch mit einem

„Vortrag“ oder einer „Vorstellung“ auf einer Messe. Mit der Anlage 4 liegen zwar

prinzipiell auch Forschungsergebnisse hinsichtlich des Einsatzes der Fuzzy-

Technologie, d.h. eines Fuzzy-Reglers in der Gießspiegelregelung bei modernen

Stranggießanlagen vor, die Einsprechende zu 2) führte aber in ihrem vorstehend

genannten Schriftsatz in keiner Weise aus, welche Relevanz diese Erkenntnisse

im einzelnen hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstandes der Ansprüche

des angegriffenen Patents haben. Des weiteren ist auch nicht dargetan, inwieweit

dieses Material überhaupt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Hierbei

handelt es sich lediglich um einen Abschlußbericht, nicht um einen Vortrag, der

einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Der Abschlußbericht ist

darüber hinaus auf Oktober 1996 datiert und stellt somit auch deshalb keinen

vorveröffentlichten zu berücksichtigenden Stand der Technik dar, denn

Anmeldetag war der 22. August 1996. Die von der Einsprechenden zu 2)

angeführte Anlage 5, auf die sie sich lediglich als „Veröffentlichung des Themas in

der jährlich erscheinenden Broschüre des sächsischen Staatsministeriums für

Wirtschaft und Arbeit“ bezieht, ist nicht datiert und kann deshalb ebenfalls keine

Berücksichtigung finden.

Nach alledem war der Einspruch der Einsprechenden zu 2) deshalb als unzulässig

zu verwerfen.

Kahr

Jordan

Niklas

Klante

Na