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BPatG Beschluss vom 10.03.2005 – 8 W (pat) 51/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. März 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 41 14 948.3-12

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. März 2005 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Huber als Vorsitzenden sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Kuhn und

Dipl.-Ing. Hildebrandt 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2003 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Kettenspanner

Anmeldetag: 7. Mai 1991

Die Priorität der Anmeldung in USA vom 8. Juni 1990 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: US - 535 446).

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 5,

Beschreibung Seiten 5 - 14,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 5,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2005.

G r ü n d e

I.

Die Erfindung ist unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität (US 535 446 vom

08. Juni 1990) am 07. Mai 1991 beim Patentamt angemeldet worden (Az

41 14 948.3-12).

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H hat mit Beschluss vom 02. Juli 2003 die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Sie bezog sich dazu auf die

(D1) US 34 90 302,

(D2) EP 055 166 A1 und

(D3) AT 153 443 B.

Ferner sind, neben der Druckschrift (D1), u.a. die

(D4) GB 986 174 und

(D5) US 49 21 472

von der Anmelderin in der Beschreibung zum Stand der Technik benannt worden.

In ihrer Beschwerdebegründung verweist die Anmelderin außerdem auf die Literaturstellen:

(D6) LUEGER, Lexikon der Technik, 4. Aufl., Stuttgart, 1960,

Band 1, S. 38, 39, sowie

(D7) DUBBEL, Taschenbuch für den Maschinenbau, 17. Aufl.,

Berlin, 1990, S. G52 bis G55.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 05. September 2003

Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den jeweils am 10. März 2005 überreichten Patentansprüchen 1 bis 5,

Beschreibung Seiten 5 bis 14 und 2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 5).

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Spannvorrichtung für eine Kette, bestehend aus mindestens einer

ersten Blattfeder (21) und einer zweiten Blattfeder (22) sowie einem

Schuh (30), der aus einem unter Last kriechenden Material besteht

und der mit Haltemitteln zum Halten der beiden Blattfedern (21, 22)

im Schuh (30) versehen ist, wobei der Schuh (30) im eingebauten

Zustand an der Kette (60) anliegt und durch eine von den Blattfedern

(21, 22) auf den Schuh (30) kontinuierlich ausgeübte Vorspannkraft

gekrümmt wird und wobei die erste und die zweite Blattfeder (21, 22)

mit einem Formradius versehen sind, der beträchtlich geringer ist als

der minimale Formradius einer einzelnen Blattfeder gleichen Materials und gleicher Abmessungen wie die erste und die zweite Blattfeder (21, 22) zusammen, wobei der minimale Formradius der Radius

ist, bei dem die Blattfeder noch gerade gebogen werden kann, ohne

die zulässigen Spannungsgrenzen zu überschreiten."

Damit soll nach der auf Seite 6, Zeilen 31 bis 36 der Beschreibung angegebenen

Aufgabe ein Kettenspanner geschaffen werden, der eine besonders große Flexibilität in Bezug auf die gewünschte Spannkraft, eine erhöhte Aufnahmefähigkeit,

eine konsistentere Spannkraft über die Lebensdauer der Kette und verbesserte

Dämpfungseigenschaften zur Verfügung stellt.

Wegen der Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

II

1. Das geltende Patentbegehren im Umfang der Ansprüche 1 bis 5 ist zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Hauptanspruch mit

geringfügigen sprachlichen Änderungen unter Hinzunahme von Merkmalen des

ursprünglichen Patentanspruchs 3 sowie eines aus Fig.1 als für die Erfindung wesentlich kenntlichen Merkmals. Die außerdem eingefügte Erweiterung "mindestens" vor "einer ersten Blattfeder" in Zeile 1 des Patentanspruchs ist durch die ursprüngliche Beschreibung gedeckt, wo insbesondere auf Seite 8, Zeilen 21, 22,

(entspricht Seite 2, Zeile 57 der Offenlegungsschrift) als bevorzugte Ausbildungsform eine solche mit einer "Vielzahl von Blattfedern" angegeben ist. Der Patentanspruch 1 ist daher zulässig.

Auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 sind zulässig, da sie entweder inhaltsgleich auf ursprüngliche Ansprüche zurückgehen (so die geltenden

Patentansprüche 4 und 5 auf die ursprünglichen Ansprüchen 12 und 13) oder in

der ursprünglichen Beschreibung offenbarte Merkmale mit einbeziehen (so die

geltenden Patentansprüche 2 und 3, offenbart auf Seite 3, Abs. 1, bzw. Tabellen 1

und 2 auf Seite 4 der Offenlegungsschrift).

2. Der unstrittig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist

gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

So weisen die Spannvorrichtungen nach der US 34 90 302 und der US 49 21 472

keine zweite Blattfeder auf, während die aus der EP 055 166 A1 und der AT

153 443 B bekannten Vorrichtungen über keinen an der Kette anliegenden Schuh

verfügen. Die GB 986 174 schließlich zeigt eine Spannvorrichtung, welche keine

Blattfeder sondern eine Schraubenfeder aufweist.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegte, liegt

der wesentliche Kerngedanke der beanspruchten Lehre in der Anordnung mindestens einer ersten und einer zweiten Blattfeder, welche die Spannkraft für das

Andrücken des Schuhs auf die Kette aufbringen, um diese zu spannen. Diese

mindestens zwei Blattfedern sind mit einem Formradius, d.h. einem Radius ihrer

Anfangskrümmung, versehen, welcher beträchtlich geringer ist als der minimale

Formradius einer einzelnen Feder gleichen Materials und gleicher Abmessungen

wie die erste und die zweite Blattfeder zusammen, ohne die zulässigen Spannungsgrenzen zu überschreiten. Dies bedeutet, dass den mehreren Federn eine

wesentlich stärkere Krümmung aufgeprägt werden kann als einer einzigen Feder

mit der Summe der Abmessungen (etwa der Dicken) der einzelnen Federn, ohne

dass die Grenze zu einer irreversiblen Verformung oder Bruch der Federn überschritten wird. Damit steht für den Federweg, der ausschlaggebend ist für den

Nachführweg der Spannvorrichtung an der Kette, ein wesentlich größerer Bereich

zur Verfügung als er mit einer einzigen (entsprechend dickeren) Blattfeder erreichbar ist.

Für diese Maßnahme fehlt im gesamten angeführten Stand der Technik jegliche

Anregung.

So zeigen die US 34 90 302, die GB 986 174 und die US 49 21 472 Spannvorrichtungen, bei denen jeweils eine einzige Feder den Schuh an die Kette drückt.

Bei den US-Schriften 34 90 302 und 49 21 472 ist diese eine Blattfeder, während

bei der GB 986 174 hierfür eine Schraubenfeder vorgesehen ist, die als Zugfeder

die beiden Enden des Schuhs zusammenzieht. Ein Hinweis, anstelle der jeweils

einen Feder mehrere Federn mit entsprechend geringeren Abmessungen einzusetzen, um sich deren stärkere Krümmungsmöglichkeit zunutze zu machen, geht

aus diesen Druckschriften nicht hervor.

Die EP 055 166 A1 betrifft eine Spannvorrichtung, bei welcher eine sog. Rampe

über wenigstens ein Federblatt an die zu spannende Kette angedrückt wird. Zwar

ist nach dem dortigen Anspruch 5 und den Figuren 4 und 5 ausdrücklich auch eine

Ausführung mit mehreren Federblättern beschrieben. Der Gesamtzusammenhang

dieser Druckschrift wiest jedoch von der Lehre des vorliegenden Patentanspruchs

1 insofern eher weg, als dort in dem letzten, auf Seite 2 übergreifenden Halbsatz

im letzten Absatz der Seite 1 ("... c' est-à-dire qui ne néssecite qu' un minimum de

pièces pour sa construction") die Zielrichtung angegeben ist, mit möglichst wenigen Bauteilen der Konstruktion auszukommen, d.h. nach Möglichkeit nur eine Feder einzusetzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Spannkraft

ausreicht. Insbesondere findet sich in der einzigen die Ausführungsform mit mehreren Federn betreffenden Passage (Seite 5, Zeile 33 bis Seite 6, Zeile 2) kein

Hinweis auf Vorteile, die mit einer Aufteilung einer Einzelfeder in mehrere Teilfedern iS des Patentgegenstandes zu erzielen wären. Der Durchschnittsfachmann,

für den hier ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bereich der Motorenkonstruktion anzusetzen ist, bekommt mit dieser

Druckschrift vielmehr eine in sich abgeschlossene Lehre an die Hand, eine

Spannvorrichtung aus einem gleitenden Element ("Rampe") und einem Federelement an einer Kette anzuordnen, wobei auch mehrere Federblätter vorgesehen

sein können.

Auch der Offenbarungsgehalt der AT 153 443 B leistet diesbezüglich nicht mehr.

Die dort zur Anlage an die Kette vorgesehene Blattfeder weist zwar zwei oder

mehrere Blätter auf; diese sind jedoch anders als beim Anmeldungsgegenstand

an jeweils einem, der darauffolgenden Feder jeweils entgegengesetzten Ende

derart verankert, dass sie in jeweils entgegengesetzter Richtung aufeinander

gleiten und so einen größtmöglichen Dämpfungseffekt bewirken. Als ein geeignetes Mittel, hierbei eine größere Spannkraft bzw. einen weiteren Nachstellweg zu

erzielen, ist dort als zweckmäßige Ausgestaltung angegeben, zusätzlich eine als

Zugfeder ausgebildete Spannfeder anzuordnen, die die Enden der Blattfeder zusammenzieht. Damit geht von diesem Stand der Technik gerade keine Anregung

in die Richtung aus, iS des Anmeldungsgegenstandes eine (einzelne, "große")

Feder durch mehrere Federn mit entsprechend kleineren Abmessungen zu ersetzen.

Der Fachmann konnte aber auch unter Einbeziehung seines Fachwissens nicht

ohne weiteres zu der Lehre des Patentanspruchs 1 gelangen. Die Anmelderin

führte hierzu in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf Literaturstellen aus

LUEGER, Lexikon der Technik und DUBBEL, Taschenbuch für den Maschinenbau

(jeweils aaO) überzeugend aus, aus keiner dort dem Fachmann zur Verfügung

gestellten Auslegungshinweise und Berechnungsformeln für Federn seien die

Eigenschaften von mehreren zusammenwirkenden Federelementen gegenüber

denen einer Einzelfeder mit der Summe der Abmessungen der jeweiligen Federelemente unmittelbar herleitbar. Dies kann schon deswegen überzeugen, weil an

keiner Stelle dieser Fachliteraturausschnitte, welche als repräsentativ für das

Fachwissen auf dem Gebiet der Federtechnik anzusehen sind, das Zusammenwirken zweier oder mehrerer funktional einander zugeordneter Federblätter dargestellt ist. Soweit dort eine auf mehrere Federlagen aufgeteilte Trapezfeder

(LUEGER Seite 38, rechte Spalte, Bild 1) und aus Federpaketen aufgebaute

Blattfedern (LUEGER aaO, in Fortsetzung Seite 39 bzw. DUBBEL, Seite G54,

linke Spalte, Abs. 2 ff) aufgeführt sind, so beschränken sich die Angaben hierzu

auf deren grundsätzlichen Aufbau und überschlägige Entwurfsberechnungen für

deren Einsatz zur Rad- bzw. Achsfederung an Fahrzeugen. Hinweise auf deren

Federeigenschaften im Vergleich zu Einzelfedern, insbesondere hinsichtlich möglicher bzw. zulässiger Krümmungsradien, gehen hieraus indes nicht hervor.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Mit ihm sind auch die von ihm getragenen Unteransprüche 2 bis 5 gewährbar, die auf vorteilhafte, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichtet sind. Da

auch im übrigen gewährbare Unterlagen vorliegen, war das Patent zu erteilen.

Dr. Huber

Eberhard

Kuhn

Hildebrandt

Cl