Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 14.03.2005 – 9 W (pat) 348/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 04 350

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bülskämper und Guth,

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 3. Februar 1999 angemeldete Patent mit der

Bezeichnung

"Membran- oder Kolbenpumpe oder kombinierte

Membran-/Kolbenpumpe"

Einspruch eingelegt. Sie nennt zum Stand der Technik die Druckschriften

DE 41 41 434 C2 und

DE 196 34 519 A1

und verweist unter Vorlage von Belegen auf Vakuumpumpen, die die Rechtsvorgängerin der Einsprechenden bereits in den 80'er Jahren angeboten und verkauft habe.

Zur Begründung ihres Einspruchs führt sie aus, dass der Patentgegenstand demgegenüber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Auf die Terminsladung des Senats vom 17. November 2004 bittet die Einsprechende

mit Eingabe vom 3. März 2005, eingegangen

im Bundespatentgericht am

7. März 2005, nach Aktenlage zu entscheiden. Sollte die Verhandlung trotzdem stattfinden, werde die Einsprechende nicht vertreten sein.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der demnach geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Membran- oder Kolbenpumpe oder

kombinierte Membran-

/Kolbenpumpe

mit einem Pumpengehäuse, in dem eine Welle beidseitig gelagert ist,

mit wenigstens einem zwischen den Lagern befindlichen Kurbelgetriebe für den Membran- oder Kurbelantrieb und

mit einem Elektromotor für den Drehantrieb der Welle,

wobei die Welle aus dem Pumpengehäuse vorsteht und den Läufer

des Elektromotors trägt, und

wobei die Lager der Welle die alleinigen Motorlager sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Pumpe eine Vakuumpumpe ist, und

dass das motorseitige Ende der Welle (15) für den Anbau von Steuer-

und Regelkomponenten frei zugänglich ist."

Dem Patentanspruch 1 schließen sich 5 auf den Patentanspruch 1 rückbezogene

Patentansprüche an.

Nach Meinung der Patentinhaberin ist der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte

Gegenstand patentfähig.

Im Erteilungsverfahren wurden noch die Druckschriften

DE 195 36 794 A1,

DE 44 45 362 A1 und

EP 06 99 836 A2

in Betracht gezogen.

II.

Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er keinen Erfolg.

Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist neu und gewerblich anwendbar. Gegenteiliges hat auch die

Einsprechende nicht ausgeführt.

Eine Pumpe mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen wird dem zuständigen Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht

nahegelegt. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau an, der über Erfahrung im Bereich der Auslegung und

Konstruktion von Kolben- und Membranpumpen für den Vakuumbereich verfügt.

Aus der DE 44 45 362 A1 ist eine Kolbenpumpe bekannt, die vor allem im Kraftfahrzeugbereich eingesetzt wird (aaO Sp 2, Z 39 bis 42). Die Kolbenpumpe 10 weist ein

Pumpengehäuse 14 auf, in dem eine Welle 20 beidseitig in Kugellagern 36, 38 gelagert ist (aaO Sp 2, Z 56, 57 und Fig 1). Ein zwischen den beiden Lagern 36, 38 angeordneter Kolben 56 stützt sich über ein Exzentergetriebe (Außenring 62, Exzenter 32 und Nadellager 64), das als äquivalent zu einem Kurbelgetriebe anzusehen ist,

auf der Welle 20 ab (aaO Sp 3, Z 68 bis Sp 4, Z 3). Die Welle wird durch einen Elektromotor 12 angetrieben, dessen Läufer auf der Welle angeordnet ist (aaO Sp 2, Z 42

bis 46). Die im Pumpengehäuse 14 angeordneten Lager 36, 38 sind die alleinigen

Lager der Welle 20 (aaO Fig 1).

Stellt sich der hier zuständige Fachmann die im Streitpatent angegebene Aufgabe,

eine Pumpe zu schaffen, die bei besonders kompaktem Aufbau einen einfachen Anbau von Steuer- und Regelkomponenten an die Welle ermöglicht, so kann ihm die

DE 44 45 362 A1 keine Anregungen zur Lösung dieser Aufgabe geben. Denn dort

sind Steuer- und Regelkomponenten weder dargestellt noch in der Beschreibung erläutert.

Gleiches gilt für die SOGEVAC-Pumpen, deren offenkundige Vorbenutzung die Patentinhaberin nicht bestritten hat. Denn weder der von der Einsprechenden vorgelegten Ersatzteilliste ET 2.300 zu den Pumpen SV 16 und SV 25 noch der Ersatzteilliste zu diesen Pumpen mit dem Aufdruck PR 07C sind Hinweise auf eine Anordnung

von Steuer- und Regelkomponenten zu entnehmen, die auf der Welle angeordnet

sind. Derartiges wird auch von der Einsprechenden nicht behauptet. Somit kann

auch von diesen Pumpen keine Anregung zu der streitpatentgemäßen Weiterbildung

ausgehen, das motorseitige Ende der Welle für den Anbau von Steuer- und Regelkomponenten frei zugänglich zu gestalten.

Die DE 41 41 434 C2 und die DE 196 34 519 A1 wurden von der Einsprechenden als

Beleg angeführt, dass Drehschieberpumpen einerseits und Membran- bzw Kolbenpumpen andererseits dem zuständigen Fachmann allgemein bekannt sind. Die daraus bekannten Pumpen liegen vom Beanspruchten weit ab, da sie bereits keinen

Elektromotor für den Drehantrieb der Pumpenwelle zeigen.

Nach Überprüfung durch den Senat kann auch der weitere im Erteilungsverfahren

berücksichtigte und von der Einsprechenden nicht aufgegriffene Stand der Technik

keine Anregung in Richtung zum Patentgegenstand geben.

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 Bestand.

Petzold

Küstner

Bülskämper

Guth

Bb